Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/210 7. Wahlperiode 15.02.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Stephan J. Reuken, Bert Obereiner und Ralf Borschke, Fraktion der AfD Zulassung von Gigalinern auf den Straßen des Landes Mecklenburg-Vorpommerns und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Straßen umfasst das aktuelle Streckennetz, auf denen sogenannte Gigaliner fahren dürfen? a) Inwieweit ist eine Ausweitung auf weitere Straßen bzw. Straßenabschnitte geplant? b) Welche sind das? Das Streckennetz, in dem unter anderem auch Straßenabschnitte in Mecklenburg-Vorpommern genannt sind, die für die Aufnahme von Lang-LKW-Verkehren als geeignet beurteilt wurden, sind in der Anlage zur Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BAnz AT 27.12.2016 V2) geändert worden ist, in einer Positivliste aufgeführt (https://www.gesetze-im-internet.de/lkw_berlstvausnv/BJNR614410011.html). Drucksache 7/210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu a) und b) Eine Ausweitung der in der LKWÜberlStVAusnV bezeichneten Positivliste der Straßenstreckenabschnitte ist davon abhängig, ob Transportunternehmen für ihre Lang-LKW-Verkehre Bedarfe an weiteren Streckenabschnitten auf Straßen anmelden und diese für die Aufnahme solcher Verkehre geeignet sind. Mit Stand vom 15. Dezember 2016 ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgeschlagen worden, die Gemeindestraße Südring in der Stadt Wittenburg in die Positivliste aufzunehmen. Weitere streckenbezogene Anträge auf Erweiterung des Straßennetzes für Lang-LKW in Mecklenburg-Vorpommern können jederzeit dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung gemeldet werden. Über Dispositionen oder über Planungen von Transportunternehmen können keine Aussage getroffen werden. 2. Welche Kriterien werden zur Auswahl der entsprechenden Strecken herangezogen? Entsprechend § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938) geändert worden ist, werden für die Auswahl der entsprechenden Strecken dieselben Kriterien herangezogen, wie für die Eignungsbeurteilung für Großraum- und Schwerlasttransporte. Zu diesem Zweck wird adäquat zum Erlaubnisverfahren nach Randnummer 35 fortfolgende zu Absatz 3 des § 29 StVO der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001, in der Fassung vom 22. September 2015 (BAnz AT 25.09.2015 B5) eine Anhörung der zuständigen unteren Verkehrsbehörden durchgeführt. Diese wiederum beteiligen ihrerseits die zuständigen Straßenbaulastträger. 3. Inwieweit ist die Infrastruktur in Mecklenburg-Vorpommern für die erhöhte Belastung durch die Gigaliner ausgelegt? Ist in diesem Zusammenhang eine Erweiterung der Zulassung für Gesamtlasten von bis zu 60 t denkbar? Lang-Lkw sind Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die mit bis zu 25,25 Metern zwar länger als nach den geltenden Regelungen ausgeführt sein dürfen. Ein höheres Gesamtgewicht als die auch heute schon geltenden 40 Tonnen beziehungsweise 44 Tonnen im Vor- und Nachlauf zum kombinierten Verkehr ist bei Lang-Lkw hingegen nicht zulässig. Eine höhere Belastung der Infrastruktur entsteht also durch Lang-LKW nicht, die zum Regelungsgegenstand der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) in ihrer aktuellen Fassung gehören. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/210 3 Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen haben gezeigt, dass die Infrastruktur deutschlandweit (also auch in Mecklenburg-Vorpommern), insbesondere die Brückenbauwerke , für Fahrzeuge beziehungsweise Fahrzeugkombinationen mit einem höheren als dem heute zulässigen Gesamtgewicht dauerhaft nicht ausgelegt ist. Zudem weisen solche LKW wegen der gewichtsbedingt höheren kinetischen Energie ein höheres Gefahrenpotential auf. Daher wurden ausschließlich längere, aber nicht schwerere LKW in dem abgeschlossenen Feldversuch des Bundes getestet. Die Gesamtmasse der Lang-LKW darf somit maximal 40 Tonnen beziehungsweise 44 Tonnen im kombinierten Verkehr betragen. Derzeit ist demnach keine Erweiterung der Zulassung für Gesamtlasten von bis zu 60 Tonnen denkbar.