Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Mai 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2104 7. Wahlperiode 15.05.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD Notfallversorgung von Krankenhäusern in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Nach einem Bericht der „Ärzte Zeitung“ sollen 628 Kliniken in Deutschland auf Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses keine Zuschläge mehr für die Notfallversorgung erhalten (Ärzte Zeitung - 628 Kliniken soll Geld gestrichen werden; abgerufen am 26. April 2018). 1. Welche Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern sind davon betroffen? Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. April 2018 über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gilt nach Inkrafttreten für alle nach § 108 oder § 109 SGB V zugelassenen Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland. 2. Welche Krankenhäuser werden ihre Notfallversorgung minimieren? Welche Krankenhäuser werden sich auf erhöhten Bedarf einstellen müssen? Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses sieht vor, dass die stationäre Notfallversorgung zukünftig in drei Stufen gegliedert wird: - Basisnotfallversorgung, - erweiterte Notfallversorgung, - umfassende Notfallversorgung. Drucksache 7/2104 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zum gestuften System von Notfallstrukturen an Krankenhäusern dienen als Grundlage für die Vereinbarung von gestaffelten Zuschlägen für die Krankenhäuser, die die Mindestanforderungen einer der drei Stufen erfüllen. Die Berechtigung zur Notfallversorgung selbst wird durch die Regelung nicht direkt betroffen. Nach einer vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegten Folgenabschätzung werden in Zukunft in Mecklenburg-Vorpommern die Krankenhäuser zuschlagsberechtigt sein, welche bereits in der Vergangenheit 98 Prozent der Notfälle in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) und am Wochenende versorgt haben. 3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die Notfallversorgung auf dem bisherigen Niveau nicht zu unterschreiten? Die Landesregierung geht davon aus, dass die stationäre Notfallversorgung in Mecklenburg- Vorpommern vom Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht negativ beeinträchtigt wird. 4. Wie bewertet die Landesregierung diesen Vorstoß des Gemeinsamen Bundesausschusses? Eine Bewertung durch die Landesregierung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien befinden sich zunächst zur rechtlichen Prüfung im Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Das BMG kann die beschlossenen Richtlinien innerhalb von zwei Monaten beanstanden (§ 94 Absatz 1 SGB V). 5. Welche Mitglieder des Gemeinsames Bundesausschusses (G-BA) und seiner Unterausschüsse kommen aus Mecklenburg-Vorpommern? Wie haben diese Vertreter sich zur Thematik positioniert? Gemäß § 92 Absatz 7f SGB V erhalten die Länder ein Mitberatungsrecht unter anderem bei den Richtlinien und Beschlüssen nach § 136c, soweit diese Richtlinien und Beschlüsse für die Krankenhausplanung von Bedeutung sind; die Länder haben kein Stimmrecht. Die Länder sind in den Unterausschüssen Bedarfsplanung und Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit gemeinsam je zwei Vertretern beteiligt. Die Länder werden auf Grund eines Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz derzeit im Unterausschuss Bedarfsplanung durch die Länder Baden-Württemberg und Bayern, im Unterausschuss Qualitätssicherung durch die Länder Freie und Hansestadt Hamburg und Hessen vertreten.