Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Mai 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2130 7. Wahlperiode 30.05.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Holger Arppe, fraktionslos Justizirrtümer in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung „Justizirrtum ist ein allgemeinsprachlicher Begriff für Fehler der Justiz; eine juristische Definition gibt es nicht. In der öffentlichen Wahrnehmung wird unter einem Justizirrtum in erster Linie eine strafrechtliche Verurteilung Unschuldiger verstanden.“ (Quelle: Wikipedia) 1. Welche Fälle sind nach Kenntnis der Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern seit 1990 wann aufgetreten, bei denen es im Sinne der obigen Vorbemerkung zu einer Verurteilung von Unschuldigen kam (bitte nach Einzelfällen aufschlüsseln unter Berücksichtigung des jeweiligen Tatvorwurfs, der involvierten Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie der jeweils gefällten Urteile)? 2. Insofern es solche Fälle wie oben beschrieben in Mecklenburg- Vorpommern gegeben hat, worin lag jeweils das konkrete Fehlurteil der Justiz? a) Wie erfolgte die spätere Korrektur desselben? b) Durch wessen Initiative erfolgte eine solche Korrektur? 3. Insofern Opfer von sogenannten Justizirrtümern zu Haftstrafen verurteilt wurden, haben diese Personen wie lange in welcher Justizvollzugsanstalt eingesessen, bis es zu einer Aufklärung des Fehlurteils kam (bitte nach Einzelfällen aufschlüsseln)? 4. Wie wurden die Betroffenen dieser sogenannten Justizirrtümer durch das Land Mecklenburg-Vorpommern entschädigt (bitte nach Einzelfällen aufschlüsseln)? Drucksache 7/2130 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über strafrechtliche Verurteilungen Unschuldiger in Mecklenburg-Vorpommern seit 1990 vor. Von der strafrechtlichen Verurteilung eines Unschuldigen ist auszugehen, wenn im Rahmen der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten eines rechtskräftig Verurteilten nach § 359 der Strafprozessordnung (StPO) festgestellt wird, dass das rechtskräftige Urteil hinsichtlich einer der in der Vorschrift benannten Fallgruppen auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht und der Verurteilte daraufhin in dem nachfolgend erneut durchgeführten Strafverfahren von dem Vorwurf freigesprochen wird. Weder die Zahl der Wiederaufnahmeverfahren noch deren Ausgang werden statistisch erfasst. Zur Beantwortung der Fragen wäre daher die manuelle Auswertung mehrerer hunderttausend Vorgänge erforderlich, in denen seit 1990 rechtskräftige Verurteilungen ergangen sind, um feststellen zu können, ob und mit welchem Ergebnis ein Antrag auf Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten gestellt wurde. Die Beantwortung der Fragen würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre.