Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2170 7. Wahlperiode 07.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karsten Kolbe und Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Befristete Arbeitsverhältnisse an Hochschulen und Universitäten in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Befristete Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Hochschulbereich werden vorrangig auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie des Bundeselterngeldund Elternzeitgesetzes (BEEG) abgeschlossen. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz ermöglicht befristete Arbeitsverträge mit dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ausschließlich im Bereich der Drittmittelfinanzierung für die Dauer der Mittelbewilligung (mit Sachgrund) sowie als sachgrundlose Befristung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung. Darüber hinaus kommen im Hochschulbereich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften über befristete Arbeitsverträge insbesondere nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zur Anwendung, soweit sie den Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes nicht widersprechen. Die Antworten zu den Fragen 1 und 2 sind daher nach der jeweiligen Rechtsgrundlage ausgewiesen, soweit die Daten in der Hochschule in dieser Detaillierung erfasst werden. Befristungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sowie als Professorenvertretung und als Lehrbeauftragte im Rahmen öffentlichrechtlicher Rechtsverhältnisse eigener Art sind nicht berücksichtigt. Drucksache 7/2170 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Wie viele der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Hochschulen des Landes sind a) mit Sachgrund befristet, b) sachgrundlos befristet (bitte nach Hochschulen getrennt angeben)? Die Fragen 1 a) und 1 b) werden zusammenhängend beantwortet. Folgende befristete Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt es derzeit an den Hochschulen und Universitätsmedizinen des Landes: Hochschulen zu Frage 1 a) mit Sachgrund befristet zu Frage 1 b) sachgrundlos befristet nach TzBfG (einschließlich BEEG) nach WissZeitVG nach TzBfG nach WissZeitVG Universität Greifswald 74 187 19 258 Universität Rostock 89 437 88 456 Universitätsmedizin Greifswald 296* 700* 43 - Universitätsmedizin Rostock 10 642 280** - Hochschule für Musik und Theater Rostock 8 - - - Hochschule Neubrandenburg 45 39 3 - Hochschule Stralsund 16* 25* 13 - Hochschule Wismar 36* 100* 20 - * Die Verteilung der befristeten Arbeitsverhältnisse nach WissZeitVG und TzBfG/BEEG beruht auf einer Schätzung der Hochschule. ** Die hohe Zahl der sachgrundlosen Befristungen im Bereich der Universitätsmedizin Rostock ist auf eine bisherige Praxis beim Vertragsschluss mit zum Beispiel ehemaligen Auszubildenden im Pflegebereich und in einzelnen Einrichtungen zurückzuführen. Diese Praxis wurde grundsätzlich aufgegeben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2170 3 2. Wie viele der an den Universitäten und Hochschulen des Landes per 31. Januar 2018 sachgrundlos befristeten Stellen sind bereits a) mehr als ein- bis dreimal befristet ununterbrochen besetzt worden, b) mehr als dreimal befristet ununterbrochen besetzt worden (bitte nach Hochschulen und Universitäten getrennt angeben)? Die Bezeichnung „sachgrundlos befristete Stellen“ wird an den Hochschulen nicht verwendet. Die Frage wird daher im Zusammenhang mit der Frage 1 so verstanden, dass hier „sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ gemeint sind. Zu a) Universität Greifswald: fünf Arbeitsverhältnisse nach TzBfG, circa 50 Arbeitsverhältnisse nach WissZeitVG. Eine genauere Aufschlüsselung der Daten nach 2 a) und 2 b) ist nicht möglich. Universität Rostock und Universitätsmedizinen: Die Daten werden statistisch nicht erfasst. Hochschule für Musik und Theater Rostock: keine Arbeitsverhältnisse. Hochschule Neubrandenburg: ein Arbeitsverhältnis nach TzBfG. Hochschule Stralsund: vier Arbeitsverhältnisse nach TzBfG. Hochschule Wismar: zwei Arbeitsverhältnisse nach TzBfG. Zu b) Universität Greifswald: circa 145 Arbeitsverhältnisse nach WissZeitVG [siehe Antwort zu Frage 2 a)]. Universität Rostock: siehe Antwort zu Frage 2 a). Universitätsmedizinen: siehe Antwort zu Frage 2 a). Alle übrigen Hochschulen: keine Arbeitsverhältnisse. Drucksache 7/2170 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden im Jahr 2017 nach Auslaufen einer zweimalig befristeten Tätigkeit trotz befristeter Neuausschreibung der Stelle an den Universitäten und Hochschulen des Landes nicht mehr weiterbeschäftigt (bitte nach Hochschulen und Universitäten getrennt angeben)? An den Universitäten Greifwald und Rostock sowie an den Universitätsmedizinen Greifswald und Rostock werden diese Daten nicht erfasst. Hochschule für Musik und Theater Rostock: 0, Hochschule Neubrandenburg: 0, Hochschule Stralsund: 0, Hochschule Wismar: 0.