Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Juni 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2171 7. Wahlperiode 22.06.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Durchführung der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme von Vertretern der Parteien an Unterrichts- und anderen Schulveranstaltungen“ und ANTWORT der Landesregierung 1. Fallen nach Ansicht der Landesregierung Bürgermeister einer Stadt unter den Begriff des „kommunalen Mandatsträgers“ i. S. v. Punkt 1.1 der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme von Vertretern der Parteien an Unterrichts- und anderen Schulveranstaltungen“? Kreisfreie und große kreisangehörige Städte, amtsfreie Gemeinden sowie geschäftsführende Gemeinden haben einen hauptamtlichen Bürgermeister (§ 38 Absatz 1 Satz 1 der Kommunalverfassung (KV M-V). Dieser ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde, § 38 Absatz 2 Satz 1 KV M-V. Im Falle eines ehrenamtlichen Bürgermeisters (bei amtsangehörigen Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen) ergibt sich die Stellung als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde aus § 39 Absatz 2 Satz 1 KV M-V. Hauptamtliche Bürgermeister sind keine „kommunalen Mandatsträger“ im Sinne von Punkt 1.1 der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme von Vertretern der Parteien an Unterrichts- und anderen Schulveranstaltungen“, denn sie bekleiden in ihrer Gemeinde kein Mandat, sondern ein Amt. Dies wird bereits aus § 25 Absatz 1 Nummer 1 KV M-V deutlich, der es Inhabern des Bürgermeisteramtes ausdrücklich untersagt, ein Gemeindevertretermandat auszuüben. Drucksache 7/2171 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Inwieweit fällt nach Ansicht der Landesregierung ein Mitglied des Landtages, zugleich auch Landesministerin, unter den Begriff des „Abgeordneten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern“ i. S. v. Punkt 1.1 der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme von Vertretern der Parteien an Unterrichts- und anderen Schulveranstaltungen“? Punkt 1.1 der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme von Vertretern der Parteien an Unterrichtsund anderen Schulveranstaltungen“ erfasst unter anderem Abgeordnete des Landtages Mecklenburg-Vorpommern. Für die Frage nach dem Anwendungsbereich ist jedoch zu unterscheiden, in welcher Funktion das Mitglied des Landtages, welches gleichzeitig der Landesregierung angehört, die jeweilige Schule besucht. 3. Welche Abgeordneten/Mitglieder von Gemeinde- und Stadtvertretungen sowie von Kreistagen fallen nach Ansicht der Landesregierung unter den Begriff „kommunale Mandatsträger“ i. S. v. Punkt 1.1 der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme von Vertretern der Parteien an Unterrichts- und anderen Schulveranstaltungen“? Es fallen alle Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 23 KV M-V) und Kreistagsmitglieder (§ 105 KV M-V) unter den Begriff „kommunale Mandatsträger“ im Sinne von Punkt 1.1 der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme von Vertretern der Parteien an Unterrichts- und anderen Schulveranstaltungen“. 4. In welchen Fällen darf nach Ansicht der Landesregierung eine Mandatsträgerin/ein Mandatsträger, die/der gleichzeitig auch Schulträger oder Mitglied eines gewählten Gremiums des Schulträgers ist, entgegen der Regelung des Punkt 1.4 der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme von Vertretern der Parteien an Unterrichts- und anderen Schulveranstaltungen“ innerhalb von sechs Wochen vor einer Wahl eine Schule besuchen? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2171 3 5. In welchen Fällen darf nach Ansicht der Landesregierung ein Mitglied des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, das gleichzeitig oberste Dienstherrin einer Schule ist, entgegen der Regelung des Punkt 1.4 der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme von Vertretern der Parteien an Unterrichts- und anderen Schulveranstaltungen“ innerhalb von sechs Wochen vor einer Wahl eine Schule in ihrem Zuständigkeitsbereich besuchen? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 6. Aus welchen Gründen wird regelmäßig von der Regelung des Punkt 1.4 der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme von Vertretern der Parteien an Unterrichts- und anderen Schulveranstaltungen“ abgewichen und ein Schulbesuch von Mandatsträgern oder Abgeordneten unmittelbar vor einer der aufgeführten Wahlen durchgeführt werden? Seitens der Landesregierung wird die der Frage zu Grunde liegende Annahme nicht geteilt. 7. In welchen Fällen wurden in den Jahren 2017 und 2018 gemäß Punkt 1.4 der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme von Vertretern der Parteien an Unterrichts- und anderen Schulveranstaltungen“ Besuche von Mandatsträgern und Abgeordneten i. S. v. Punkt 1.1 verschoben? Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Schulleitungen werden regelmäßig vor anstehenden Wahlen durch die Staatlichen Schulämter auf die Verwaltungsvorschrift hingewiesen.