Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Juni 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2173 7. Wahlperiode 07.06.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ralf Borschke und Bernhard Wildt, Fraktion der BMV Windenergieanlage im Windpark Vorbein 1 und ANTWORT der Landesregierung Bezugnehmend auf die Antwort der Landesregierung auf Drucksache 7/1933 ergeben sich Nachfragen. 1. Warum wurde die Abstandsempfehlung von 800 Meter bis 1.000 Meter zur nächsten Wohnbebauung nicht berücksichtigt? Es wird zunächst auf die Antwort der Landesregierung zu den Fragen 2, 3 und 9 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/1933 vom 27. April 2018 verwiesen. Die Genehmigung für die Windenergieanlage (WEA) war zu erteilen, da die immissionsschutzrechtlich gebotenen Mindestabstände zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (beispielsweise Lärm) eingehalten waren. Abstandempfehlungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften gab es zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht. 2. Mit welcher Begründung wurde auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet? Die Entscheidung zur Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nach der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) getroffen. Drucksache 7/2173 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Es bestand weder nach Art und Größe (§ 3b UVPG) des Vorhabens noch nach den Ergebnissen der gebotenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. 3. Die Landesregierung teilte in der Antwort zu Frage 5 mit, die Prüfungsergebnisse stünden einer Genehmigung der Anlage nicht entgegen. Wie lauten die diesbezüglichen Prüfungsergebnisse? Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote im Sinne des § 44 Absatz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), werden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage im Hinblick auf die Arten Rotmilan und Schreiadler nicht verletzt.