Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Juni 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2178 7. Wahlperiode 08.06.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Fischfangverbote im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft und ANTWORT der Landesregierung Laut Schweriner Volkszeitung vom 15. Mai 2018 plant die Landesregierung , Fischfangverbote in Teilen der Gewässer des Nationalparks zu erlassen. 1. Welche Wasserflächen im Nationalpark sollen vom Verbot konkret betroffen sein? Gemäß § 6 Nummer 7 in Verbindung mit § 7 Nummer 11 der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 (GVOBl. DDR, Sonderdruck Nr. 1466) ist die Fischerei im Nationalpark mit Ausnahme der stillen Fischerei in der Schutzzone II und weiterer fischereilicher Maßnahmen mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung verboten. In den Schutzzonen I wurde mit der Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft (NationalparkfischereiVO) vom 25. Juni 1998 (GVOBl. Nr. 20, S. 642) für Haupterwerbsfischer eine Ausnahme von den Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung eingeräumt. Die Schutzzonen I setzen sich wie folgt zusammen: - Kernzone Darßer Ort: 633 Hektar, - Bock: 4.287 Hektar, - Bug: 517 Hektar. Die Gesamtfläche beträgt 5.437 Hektar. Das sind 8,3 Prozent der Wasserfläche von insgesamt 65.280 Hektar Ostsee- und Boddengewässer im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft . Drucksache 7/2178 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Plant die Landesregierung, auch nach dem Verbot weiterhin Ausnahmegenehmigungen zuzulassen? Die NationalparkfischereiVO wurde um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2022 verlängert , sodass bis zu diesem Zeitpunkt auch in den vorgenannten Kernzonen des Nationalparks kein Fischfangverbot für Haupterwerbsfischer besteht. Die Zeit bis zum Auslaufen der NationalparkfischereiVO wird für Sondierungsgespräche zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und den betroffenen einheimischen Fischern genutzt. Es geht dabei um konkrete Lösungsmöglichkeiten, die zum einen die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) innerhalb der Nationalpark-Kernzonen ab 1. Januar 2023 und zum anderen eine wirtschaftlich verträgliche Lösung für die einheimischen Berufsfischer berücksichtigen. In § 24 Absatz 2 BNatSchG ist die gesetzliche Vorgabe definiert: „Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten.“ Im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft erfüllen bisher nur 12.634 Hektar nutzungsfreie Flächen (das sind 16,1 Prozent des gesamten Schutzgebietes) die vorgenannten bundesgesetzlichen Anforderungen .