Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Juni 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2190 7. Wahlperiode 20.06.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Kennzeichnungspflicht und ANTWORT der Landesregierung 1. Inwiefern ist die vom Ministerium für Inneres und Europa erlassene Verwaltungsvorschrift zur Ausgestaltung der Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in geschlossenen Einheiten für den Einsatz von Polizeikräften anderer Bundesländer in Mecklenburg-Vorpommern bindend? Die vom Ministerium für Inneres und Europa aufgrund des § 58 des Landesbeamtengesetzes erlassene Verwaltungsvorschrift zur Ausgestaltung der Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in geschlossenen Einheiten gilt gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes nur für Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern. 2. Wie müsste gegebenenfalls eine Kennzeichnungspflicht ausgestaltet werden, um auch für den Einsatz von Polizeikräften anderer Bundesländer in Mecklenburg-Vorpommern wirksam sein zu können? Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte anderer Bundesländer keine bindende Kennzeichnungspflicht festlegen; auch nicht durch eine entsprechende gesetzliche Regelung zum Beispiel im Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Drucksache 7/2190 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Kennzeichnungspflicht betrifft ausschließlich das Verhältnis des jeweiligen Dienstherrn zu seinen im Beamtenverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. So hat zwar zum Beispiel das Land Brandenburg eine Kennzeichnungspflicht gesetzlich in § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg geregelt, jedoch über § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift über die Legitimations- und Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten ausdrücklich Polizeivollzugsbeamte anderer Länder oder des Bundes von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.