Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Juni 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2201 7. Wahlperiode 22.06.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Beate Schlupp, Fraktion der CDU Entschädigungen von durch Biber verursachte Mehraufwendungen und Nutzungseinschränkungen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Biberpopulation hält die Landesregierung für Mecklenburg- Vorpommern für angemessen? Die Landesregierung sieht es nicht als zielführend an, eine „angemessene“ Biberpopulation zu definieren. Die Landesregierung geht für die Art Biber von einem günstigen Erhaltungszustand in Mecklenburg-Vorpommern aus. Im Zusammenhang mit der Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist - neben dem Erfordernis der Prüfung zumutbarer Alternativen - sicherzustellen, dass sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert. 2. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um durch Biber verursachte Mehraufwendungen und Nutzungseinschränkungen zu minimieren? Es bestehen verschiedene Instrumente für ein entsprechendes Konfliktmanagement mit dem Ziel der Vermeidung oder Minderung entsprechender Konflikte. Drucksache 7/2201 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Dazu zählen im Rahmen des von der Landesregierung mit erheblichem finanziellen und personellen Aufwand realisierten Bibermanagements die Möglichkeiten der Förderung konkreter konzeptioneller Leistungen in konkreten Konfliktsituationen, der Förderung konkreter Präventionsmaßnahmen sowie die Zulassung von Ausnahmen von den Zugriffsverboten gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG, für die die unteren Naturschutzbehörden, die Nationalparkämter und die Biosphärenreservatsämter zuständig sind. Dazu zählen auch Entscheidungen über bereits gestellte Anträge auf Entnahme (Tötung) von Bibern. 3. Wie hoch beziffert die Landesregierung die aktuellen Kosten für durch Biber verursachte Mehraufwendungen und Nutzungseinschränkungen (bitte für das Jahr angeben)? Eine entsprechende Kostenaufstellung liegt der Landesregierung nicht vor. 4. Inwieweit gibt es Entschädigungen für durch Biber verursachte Mehraufwendungen und Nutzungseinschränkungen? Es wird auf die entsprechenden Regelungen nach § 68 BNatSchG und § 36 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) verwiesen. Danach ist für naturschutzrechtliche Beschränkungen des Eigentums, die zu einer unzumutbaren Belastung führen, grundsätzlich eine Entschädigung zu leisten, sofern nicht durch andere Maßnahmen der genannten Belastung abgeholfen werden kann. 5. Welche Haushaltsmittel stehen für den Ausgleich für durch Biber verursachte Mehraufwendungen und Nutzungseinschränkungen zur Verfügung (bitte Titel einzeln aufführen)? Für den genannten Zweck stehen keine unmittelbaren Haushaltsmittel zur Verfügung. Soweit die Voraussetzungen für eine Entschädigung vorliegen sollten, steht der Titel 681.92 (Leertitel) zur Verfügung. Eine solche Konstellation war bislang nicht gegeben. 6. In welchem Umfang wurden bisher Ausgleichszahlungen für durch Biber verursachte Mehraufwendungen und Nutzungseinschränkungen abgerufen? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.