Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Juni 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2205 7. Wahlperiode 15.06.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dirk Lerche, Fraktion der AfD Geografische Herkunftsangaben in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Besteht für staatliche Organisationen des Landes oder etwaige Tochtergesellschaften , wie beispielsweise die „Invest in Mecklenburg- Vorpommern GmbH“, die Möglichkeit, Eintragungen bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder der Europäischen Kommission zu beantragen? Wenn nicht, warum nicht? Ein Antrag auf Eintragung von geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) kann grundsätzlich nur von einer Vereinigung von Erzeugern oder Verarbeitern des Produktes gestellt werden. Ausnahmsweise ist auch eine einzelne natürliche oder juristische Person antragsberechtigt, wenn die Bedingungen von Artikel 49 Absatz 1 a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt sind (vergleiche DPMA-Merkblatt über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012). Somit kann ausnahmsweise sowohl eine staatliche Organisation des Landes als auch eine etwaige Tochtergesellschaft grundsätzlich einen Antrag auf Eintragung stellen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 49 Absätze 1 a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt werden. Drucksache 7/2205 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Gemäß Artikel 49 Absätze 1 a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann eine einzelne natürliche oder juristische Person einer Vereinigung gleichgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will; b) was die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben betrifft, so besitzt das abgegrenzte geografische Gebiet Merkmale, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder weist das Erzeugnis andere Merkmale als die in den Nachbargebieten produzierten Erzeugnisse auf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.