Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Juni 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2208 7. Wahlperiode 20.06.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion der BMV Gastronomie im Rostocker IGA Park und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um im Rostocker IGA Park Gastronomie betreiben zu dürfen? Gastronomie kann in verschiedenen Formen ausgeübt werden: Als Reisegewerbe, als erlaubnisfreies Gaststättengewerbe sowie als erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe. Reisegewerbe Gastronomie im Reisegewerbe findet außerhalb einer gewerblichen Niederlassung statt, in der Regel heißt dies, dass temporär ein Imbisswagen aufgestellt wird. Das Reisegewerbe unterliegt der Erlaubnispflicht, es ist somit zur Ausübung eine Reisegewerbekarte erforderlich, vor deren Ausstellung die persönliche gewerbliche Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft werden muss. Im Reisegewerbe ist lediglich der Verkauf von Speisen und alkoholfreien Getränken möglich. Der Ausschank alkoholischer Getränke ist gesetzlich verboten. Erlaubnisfreies Gaststättengewerbe Hierbei handelt es sich um einen Gaststättenbetrieb, der auf Dauer an diesem Standort angelegt ist. Es werden Speisen und alkoholfreie Getränke abgegeben, aber kein Alkohol ausgeschenkt. Daher ist lediglich eine Anzeige des Betriebes in Form einer Gewerbeanmeldung notwendig. Häufigste Formen dieser Betriebsart sind Imbisse und Cafés. Drucksache 7/2208 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe Die Erlaubnispflicht tritt beim Ausschank alkoholischer Getränke in Kraft. Betreiber von Gastronomie, die dies beabsichtigen, benötigen eine Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 des Gaststättengesetzes (GastG). Aufgrund der Gefahren im Umgang mit Alkohol wird bei der Ausstellung der Erlaubnis die gewerbliche Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft. Weiterhin werden ein Lageplan /Grundriss des Betriebes sowie eine eventuell erforderliche Baugenehmigung abgefordert. Die Erlaubnis ist ortsgebunden und gilt dauerhaft. Sollte nur auf einer bestimmten Veranstaltung temporär Ausschank betrieben werden, ist auch die Beantragung einer Gestattung nach § 12 GastG möglich, die nur für die Dauer des besonderen Anlasses der Veranstaltung gilt. Hierbei sind erleichterte Voraussetzungen für die Erteilung möglich. Bei Einreichung vollständiger Unterlagen, die nicht auf eine persönliche oder baurechtliche Unzuverlässigkeit schließen lassen, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis. 2. Unter welchen Voraussetzungen können ganzjährig im IGA Park in Rostock gastronomische Einrichtungen, wie zum Beispiel Imbissstände oder Cafés, betrieben werden? a) Gibt es schon derartige Einrichtungen? b) Ist deren Anzahl begrenzt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Gesetzlich gibt es keine zeitliche Beschränkung. Nach Aussage der Hanse- und Universitätsstadt Rostock muss jedoch auf privatrechtlichem Wege ein Miet- oder Pachtvertrag zwischen der IGA Rostock 2003 GmbH und dem Betreiber der gastronomischen Einrichtung geschlossen werden. Zu a) Nach Auskunft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird direkt im Park das Café am Weidendom von Frühjahr bis Herbst an den Wochenenden sowie die Strandeisdiele in den Sommermonaten betrieben. Im direkten Parkumfeld gibt es das Restaurant „Freibeuter“ sowie die Gastronomie auf dem Traditionsschiff. Zu b) Nein. Eine Begrenzung ist unter gaststättenrechtlichen Gesichtspunkten weder möglich noch gewollt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2208 3 3. Wie verläuft die Vergabe von Genehmigungen zum Ausschank von Getränken und Lebensmitteln bei Großveranstaltungen? Nach Aussage der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vermietet/verpachtet die IGA Rostock 2003 GmbH das Gelände an Großveranstalter, die ihrerseits zivilrechtliche Verträge mit den Anbietern von Getränken und Lebensmitteln schließen. Die Anbieter müssen, sofern die Rechtslage dies erfordert, im Besitz der erforderlichen Erlaubnis oder Gestattung sein. 4. Wurden Langzeit-Verträge mit Cateringfirmen abgeschlossen, in denen diesen eine regelmäßige Abdeckung der Versorgung von Großveranstaltungen zugesichert wird? a) Wenn ja, mit welchen Firmen wurden derartige Verträge seit Bestehen des IGA Parks geschlossen (bitte nach Jahren und Firmen aufschlüsseln)? b) Auf welcher rechtlichen Grundlage bestehen diese Verträge? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Nach Aussage der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wurden durch die IGA Rostock 2003 GmbH keine Langzeit-Verträge zur Abdeckung der Versorgung bei Großveranstaltungen mit Cateringfirmen abgeschlossen. Ferner wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.