Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. Juni 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2209 7. Wahlperiode 02.07.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Fördermittel zur Terrorabwehr in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Laut Ostsee-Zeitung vom 30. Mai 2018 unterstützt das Ministerium für Inneres und Europa die Hansestadt Rostock mit 162.000 € Fördermitteln zur verbesserten Terrorabwehr. 1. Wie viele Fördermittelbescheide mit der Zweckbindung einer verbesserten Terrorabwehr sind seit 2013 vom Ministerium für Inneres und Europa ausgestellt worden (bitte aufgliedern nach Datum, Fördermittelbescheid und Betrag)? a) Wie wird über die Vergabe entsprechender Fördermittel im Ministerium für Inneres und Europa entschieden? b) An welcher Stelle sind entsprechende Fördermittel im aktuellen Landeshaushalt veranschlagt? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Ministerium für Inneres und Europa hat der Hansestadt Rostock eine Sonderbedarfszuweisung (SBZ) in Höhe von 162.000,00 Euro zur anteiligen Finanzierung des Vorhabens „Sicherheitspolleranlagen an den Standorten Neuer Markt in der Zufahrt vom Glatten Aal, Neuer Markt, Ecke Steinstraße/Große Wasserstraße; Universitätsplatz/Schwaansches Tor und Georginenstraße (Warnemünde)“ gewährt. Diese Sicherheitspolleranlagen dienen allgemein der Gewährleistung der Verkehrssicherungspflichen sowie der Gefahrenabwehr in der Kommune. Die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage der Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen (AmtsBl. M-V 2010, S. 516). Drucksache 7/2209 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Das Ministerium für Inneres und Europa hat seit 2013 keine Fördermittelbescheide mit der Zweckbindung einer verbesserten Terrorabwehr ausgestellt. Im Ministerium für Inneres und Europa gab und gibt es für diesen Zeitraum keine Förderanträge mit der vorgenannten Zweckbindung. Es sind keine Fördermittel für die vorgenannte Zweckbindung im Landeshaushalt veranschlagt. 2. Aus welchen Gründen hat insbesondere die Stadt Rostock einen erhöhten Bedarf an Terrorabwehrmaßnahmen? Im Hinblick auf vergleichsweise viele publikumswirksame Großveranstaltungen wie der Hanse Sail besteht ein erhöhter Bedarf an technischen Sicherungsanlagen. Dies schließt einen möglichen Einsatz der Sicherheitspolleranlagen als Terrorabwehrmaßnahme ein. 3. Stehen gegenwärtig weitere Städte für entsprechende Fördermittel in der Diskussion? a) Wenn ja, welche sind dies (bitte aufgliedern nach Stadt und Höhe des zur Diskussion stehenden Betrages)? b) Wenn nicht, welche Städte haben seit 2013 welche Terrorabwehrmaßnahmen umgesetzt? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Dem Ministerium für Inneres und Europa wurden bisher keine Bedarfe an Fördermitteln für Terrorabwehrmaßnahmen angezeigt. Im Übrigen unterliegen bauliche Terrorabwehrmaßnahmen der Städte der kommunalen Selbstverwaltung . Deshalb ist die Landesregierung, hier konkret das Ministerium für Inneres und Europa als oberste Rechtsaufsichtsbehörde, hinsichtlich der in allen Städten des Landes umgesetzten Terrorabwehrmaßnahmen nicht befugt, unter Berufung auf § 80 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) bei den Kommunen Informationen abzufordern , die erforderlich wären, um Kleine Anfragen vollständig zu beantworten. § 80 KV M-V stellt das Informationsrecht unter die Voraussetzung, dass seine Ausübung zur Erfüllung der Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist (§ 80 Absatz 1 Satz 2 KV M-V). Aufgabe der Rechtsaufsichtsbehörde ist gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern und § 78 Absatz 2 KV M-V die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der (kommunalen) Verwaltung. Die Bereitstellung von bei den Kommunen vorhandenen Informationen zur Gesetzesvorbereitung und/oder zur Kontrolle der Landesregierung durch den Landtag ist keine rechtsaufsichtliche Aufgabe. Die Beschaffung derartiger Informationen gehört demzufolge auch nicht zu den Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörden (vergleiche Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage, Randnummer 811 Punkt 4.1.1.) und findet daher in § 80 KV M-V keine Ermächtigungsgrundlage (vergleiche Gerner in Muth u. a., Potsdamer Kommentar, Randnummer 4 zu § 123; Glaser, Der Überblick 96, 355). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2209 3 4. Aus welchen ursächlichen Gründen ist nach Kenntnis der Landesregierung von einer abstrakten, aber erhöhten Gefahr von Anschlägen auszugehen? Welche gesellschaftlichen, außen- oder innenpolitischen Veränderungen haben seit 2013 zu einer Erhöhung terroristischer Gefahren in Mecklenburg-Vorpommern beigetragen? Die Sicherheitsbehörden des Bundes bewerten regelmäßig die Gefährdungslage im Hinblick auf terroristische Anschläge. In die Bewertung fließen nicht nur Erkenntnisse zur Lage in Deutschland, sondern auch Erkenntnisse zur Lage in anderen Staaten und insbesondere in den Konflikt- und Krisenregionen der Welt ein. Auf der Grundlage der Lagebewertung der Bundesbehörden bewerten die Sicherheitsbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Lage im Land. Dabei unterscheiden sich die gesellschaftlichen, außen- oder innenpolitischen Veränderungen seit 2013 bei der Gefährdungsbewertung im Einzelnen in Mecklenburg- Vorpommern nicht von denen im gesamten Bundesgebiet. Es wird eingeschätzt, dass aufgrund des außenpolitischen Wirkens der Bundesrepublik Deutschland insgesamt und aufgrund der politischen, wirtschaftlichen, militärischen und polizeilichen Initiativen, Deutschland für ein klares Bekenntnis gegen den internationalen Terrorismus steht. Die Bundesrepublik wird aufgrund ihrer ökonomischen Stärke, der Stellung in der Europäischen Union und als Vertreter westlicher Werte somit als Gegner und Ziel terroristischer Organisationen wie Al Qaida oder dem sogenannten „Islamischen Staat“ angesehen. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass Propaganda des sogenannten „Islamischen Staates“, Ausreisen islamistischen Personenpotenzials in das Krisengebiet und Wiedereinreisen sowie der Territoriumsverlust und die faktisch militärische Niederlage des sogenannten „Islamischen Staates“ Einfluss auf die Lage hatten. 5. Wie bewertet das Ministerium für Inneres und Europa die mündliche Anweisung des damaligen Bundesinnenministers, Thomas de Maiziere, die Anwendung von Artikel 16a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes durch die Bundespolizei faktisch auszusetzen? a) Hat das Ministerium für Inneres und Europa Kenntnis über die mündliche Anweisung des damaligen Bundesinnenministers Thomas de Maiziere? b) Wenn ja, wie lautet deren Wortlaut? c) Sieht das Ministerium für Inneres und Europa einen Zusammenhang zwischen erhöhter Terrorgefahr und der weiterhin ausgesetzten Anwendung von Artikel 16a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes? Die Fragen 5, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung ist die mündliche Anweisung des damaligen Bundesinnenministers, Dr. Thomas de Maiziere, Mitglied des Bundestages, nicht bekannt. Es kann deshalb seitens der Landesregierung keine Bewertung vorgenommen werden.