Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. Juli 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2210 7. Wahlperiode 11.07.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Soziale Spaltung und ANTWORT der Landesregierung Laut einer Studie des Berliner Wissenschaftszentrums für Sozialforschung hat die soziale Spaltung besonders in ostdeutschen Städten, wie Schwerin und Rostock, zwischen 2005 bis 2014 weiter zugenommen (https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2018/ p18-001.pdf) (Stand/abgerufen am 24.Mai 2018). 1. Wie hat sich die Einkommensverteilung in Mecklenburg- Vorpommern zwischen 2005 bis 2018 entwickelt (bitte jährlich aufschlüsseln nach Einkommen, Landkreisen und kreisfreien Städten)? In den nachfolgenden Tabellen ist die Entwicklung der Einkommensverteilung in Mecklenburg -Vorpommern in den Jahren 2005 bis 2016 dargestellt. Die Daten sind Ergebnisse des jährlichen Mikrozensus. Nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselte Auswertungen aus dem Mikrozensus heraus sind erst seit 2013 möglich. Der Mikrozensus wird jeweils über das gesamte Kalenderjahr erhoben, womit die Erhebungen erst am Ende des jeweiligen Kalenderjahres abgeschlossen sind. Erst danach kann eine Aufbereitung der Erhebungen des Mikrozensus erfolgen. Diesbezügliche Arbeiten sind für das Jahr 2017 noch nicht abgeschlossen, sodass Auskünfte zur Einkommensverteilung in Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2017 nicht mitgeteilt werden können. Gleiches gilt für das laufende Jahr 2018, da die über das gesamte Kalenderjahr laufenden Erhebungen noch nicht abgeschlossen sein können. Drucksache 7/2210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu den Ergebnissen der Mikrozensus zur Einkommensverteilung in Mecklenburg- Vorpommern für die Jahre 2005 bis 2012 gibt nachfolgende Tabelle Auskunft: Privathaushalte nach monatlichem Nettoeinkommen des Haushaltes von … bis unter … Euro Anzahl in 1.000 Jahr unter 500 500 - 900 900 - 1.300 1.300 -1.500 1.500 - 2.000 2.000 - 2.600 2.600 - 3.200 3.200 und mehr Sonstige 1) 2005 46,6 140,4 181,0 79,2 152,6 109,3 57,1 60,0 7,4 2006 32,7 151,1 186,0 80,1 150,2 113,3 58,3 63,6 9,9 2007 45,5 148,0 181,6 83,6 157,1 110,6 60,3 61,2 8,5 2008 45,3 140,9 181,9 76,3 149,1 118,3 59,0 71,3 13,4 2009 43,1 134,2 172,0 77,3 150,3 121,8 67,0 79,7 12,6 2010 33,4 133,2 175,3 77,9 151,9 124,7 65,5 86,9 / 2011 32,7 124,2 165,3 70,7 144,5 127,8 69,9 91,4 / Privathaushalte am Haupt- und Nebenwohnsitz nach monatlichem Nettoeinkommen des Haushaltes 2012 27,7 120,4 166,8 76,9 147,4 123,2 71,2 96,9 5,0 Quelle: Statistisches Amt M-V 1) Haushalte, in denen mindestens ein Haushaltsmitglied in der Haupttätigkeit selbständige(r) Landwirt(in) ist sowie Haushalte ohne Angabe. / keine Angabe, da der Zahlenwert nicht ausreichend genau oder nicht repräsentativ ist Zu den Ergebnissen des Mikrozensus zur Einkommensverteilung in Mecklenburg- Vorpommern für die Jahre 2013 bis 2016 geben nachfolgende Tabellen Auskunft: Privathaushalte 2013 (Durchschnitt) nach monatlichem Nettoeinkommen des Haushaltes Monatliches Nettoeinkommen des Haushalts von … bis unter … Euro Anzahl in 1.000 Kreisfreie Stadt/ Landkreis unter 500 500 - 900 900 - 1.300 1.300 - 1.500 1.500 - 2.000 2.000 - 2.600 2.600 - 3.200 3.200 und mehr Sonstige 1) Rostock 6,2 18,7 21,3 10,8 21,6 17,0 8,6 13,2 / Schwerin / 7,0 10,6 5,4 9,0 7,9 / 6,6 - Mecklenburgische Seenplatte 6,5 17,0 30,8 11,3 24,3 20,8 11,3 13,4 / Landkreis Rostock / 7,9 14,4 7,1 18,2 15,4 10,4 18,3 / Vorpommern- Rügen 5,8 15,4 27,7 10,4 19,3 15,9 10,6 13,1 / Nordwestmecklenburg / 10,2 15,5 8,6 16,0 10,4 8,4 8,7 / Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2210 3 Kreisfreie Stadt/ Landkreis unter 500 500 - 900 900 - 1.300 1.300 - 1.500 1.500 - 2.000 2.000 - 2.600 2.600 - 3.200 3.200 und mehr Sonstige 1) Vorpommern- Greifswald 6,5 18,9 24,8 13,0 19,8 15,3 10,4 13,8 / Ludwigslust- Parchim / 8,7 18,7 12,6 18,2 15,7 10,7 13,9 / Mecklenburg- Vorpommern 36,7 103,8 163,8 79,3 146,3 118,4 74,7 101,1 / Privathaushalte 2014 (Durchschnitt) nach monatlichem Nettoeinkommen des Haushaltes Monatliches Nettoeinkommen des Haushalts von … bis unter … EUR Anzahl in 1.000 Kreisfreie Stadt/ Landkreis unter 500 500 - 900 900 - 1.300 1.300 - 1.500 1.500 - 2.000 2.000 - 2.600 2.600 - 3.200 3.200 und mehr Sonstige 1) Rostock / 17,3 20,5 11,2 21,4 17,7 8,4 16,8 / Schwerin / 8,1 9,7 5,6 10,1 9,8 / 5,6 - Mecklenburgische Seenplatte / 19,1 23,4 11,9 25,5 20,8 12,6 14,8 / Landkreis Rostock / 10,2 16,6 7,1 19,5 15,8 12,0 16,8 / Vorpommern-Rügen / 14,2 24,1 10,8 18,5 18,7 10,4 16,0 / Nordwestmecklenburg / 8,5 18,0 8,7 15,2 11,8 8,8 9,4 / Vorpommern- Greifswald / 19,6 26,6 12,4 22,9 15,8 9,9 13,9 / Ludwigslust-Parchim / 10,4 20,4 6,6 18,2 18,5 10,6 17,3 / Mecklenburg- Vorpommern 14,4 107,4 159,2 74,2 151,2 128,8 76,3 110,6 6,1 Drucksache 7/2210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Privathaushalte 2015 (Durchschnitt) nach monatlichem Nettoeinkommen des Haushaltes Monatliches Nettoeinkommen des Haushalts von … bis unter … Euro Anzahl in 1.000 Kreisfreie Stadt/ Landkreis unter 500 500 - 900 900 - 1.300 1.300 - 1.500 1.500 - 2.000 2.000 - 2.600 2.600 - 3.200 3.200 und mehr Sonstige 1) Rostock / 12,9 24,5 7,4 18,3 19,3 9,6 19,5 / Schwerin / 7,5 11,5 5,6 8,7 11,0 / 5,8 - Mecklenburgische Seenplatte / 16,2 23,6 13,8 26,1 18,6 14,3 15,4 / Landkreis Rostock / 10,8 17,2 7,7 15,5 18,1 9,8 21,2 / Vorpommern-Rügen / 11,6 22,9 10,8 18,1 18,5 11,7 16,9 / Nordwestmecklenburg / 8,5 14,7 8,4 17,8 11,6 7,5 12,1 / Vorpommern- Greifswald / 16,0 25,4 11,7 21,5 17,0 13,1 15,2 / Ludwigslust-Parchim / 12,0 17,5 12,3 14,8 18,7 12,0 18,8 / Mecklenburg- Vorpommern 16,4 95,4 157,4 77,9 140,8 132,8 81,4 125,0 8,8 Privathaushalte 2016 (Durchschnitt) nach monatlichem Nettoeinkommen des Haushaltes Monatliches Nettoeinkommen des Haushalts von … bis unter … Euro Anzahl in 1.000 Kreisfreie Stadt / Landkreis unter 500 500 - 900 900 - 1.300 1300 - 1500 1.500 - 2.000 2.000 - 2.600 2.600 - 3.200 3.200 und mehr Sonstige 1) Rostock / 15,5 21,2 9,5 18,4 16,8 10,6 16,8 / Schwerin / 6,5 7,0 / 11,1 8,0 5,7 11,8 / Mecklenburgische Seenplatte 5,9 12,9 21,0 10,7 20,6 20,3 12,1 22,4 7,1 Landkreis Rostock / 10,7 14,1 8,0 16,8 16,6 11,4 21,6 / Vorpommern-Rügen / 9,3 17,0 8,5 17,8 15,7 11,5 19,5 13,9 Nordwestmecklenburg / / 12,1 6,7 11,2 10,7 8,2 14,3 8,7 Vorpommern- Greifswald / 16,5 23,5 10,8 20,6 19,3 9,2 17,1 8,3 Ludwigslust-Parchim / 8,4 14,7 8,5 15,9 16,4 13,4 20,3 6,8 Mecklenburg- Vorpommern 18,9 84,6 130,6 65,7 132,3 123,9 82,2 143,7 55,3 Quelle: Statistisches Amt M-V 1) Haushalte, in denen mindestens ein Haushaltsmitglied in der Haupttätigkeit selbständige(r) Landwirt(in) ist sowie Haushalte ohne Angabe. / keine Angabe, da der Zahlenwert nicht ausreichend genau oder nicht repräsentativ ist Hinweis: Die Landessummen der Kreisdaten können aufbereitungsbedingt geringfügige Differenzen zum jeweiligen Landestabellenwert aufweisen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2210 5 2. Welche Maßnahmen für die Verringerung der sozialen Spaltung gibt es (bitte aufschlüsseln nach Namen, Höhe der Fördermittel und Zeitraum der Förderung)? Die Verhinderung beziehungsweise Verringerung einer sozialen Spaltung der Gesellschaft ist ein herausragend wichtiges politisches Ziel der Landesregierung. Dem folgend sind ihrem Kerngehalt nach alle Konzepte, Programme, Projekte und sonstigen Maßnahmen der Landesregierung - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - auf die Verhinderung beziehungsweise Verringerung einer sozialen Spaltung der Gesellschaft beziehungsweise darauf ausgerichtet, einer sozialen Spaltung der Gesellschaft entgegenzuwirken und deren Zusammenhalt zu stärken. Damit lässt sich die Frage nach Maßnahmen der Landesregierung für die Verhinderung beziehungsweise Verringerung einer sozialen Spaltung nicht mit einer Aufzählung aus Landesmitteln geförderter Einzelmaßnahmen, die explizit die Verhinderung beziehungsweise Verringerung von sozialer Spaltung der Gesellschaft als Zuwendungs- beziehungsweise Förderungszweck angeben, beantworten. Überhaupt nimmt die Landesregierung bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten, Programmen, Projekten und sonstigen Maßnahmen, die allesamt auf eine Verhinderung beziehungsweise Verringerung einer sozialen Spaltung der Gesellschaft ausgerichtet sind, eine Gesamtbetrachtung aller eine soziale Spaltung der Gesellschaft bestimmenden Gegebenheiten und Faktoren unter gleichzeitiger Berücksichtigung der landesspezifischen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten in Mecklenburg-Vorpommern vor. Eine Betrachtung von beziehungsweise eine Fokussierung auf (Einzel-)Maßnahmen erscheint demgegenüber ebenso wenig zielführend, wie eine sich allein bis weit überwiegend auf materielle Aspekte zurücknehmende Betrachtung hinsichtlich der Geeignetheit von Konzepten, Programmen, Projekten und sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung beziehungsweise Verringerung einer sozialen Spaltung der Gesellschaft. Zur Höhe der insgesamt für Konzepte, Programme, Projekte und sonstige Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung sozialer Spaltung zur Verfügung stehenden Landesmittel im Allgemeinen führt zunächst das Haushaltsgesetz aus. Zur inhaltlichen und zeiträumlichen Zuordnung eingesetzter Landesmittel zu einzelnen Konzepten, Programmen, Projekten und sonstigen Maßnahmen und zu weiteren Konkretisierungen im Einzelnen geben darüber hinaus insbesondere die Erläuterungen und Begründungen der jeweils heranzuziehenden Kapitel und Titel des Haushaltsplans Auskunft. Als Konzepte, Programme, Projekte und sonstige Maßnahmen, die in besondere Weise geeignet und darauf ausgerichtet sind, einer sozialen Spaltung der Gesellschaft entgegenzuwirken , zunächst zu nennen sind die im Landeshaushalt im Einzelplan 10 veranschlagten Ausgaben für Familien-, Kinder- und Jugendhilfen, etwa die Förderung von Familiencoachprojekten (Kapitel 0608 MG 40 Titel 684.43), die Förderung von Familienzentren (MFZ) und Familienbegegnungsstätten (Kapitel 1019 MG 01 Titel 633.02, 684.15) sowie die Förderung der Familienbildung und -beratung und Projektförderungen zur Stärkung familiärer Kompetenz (Kapitel 1019 MG 01 Titel 633.02, 684.15). Drucksache 7/2210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Darüber hinaus anzuführen sind die im Landhaushalt im Einzelplan 10, Kapitel 1019, Titel 633.01, Maßnahmegruppe 06 veranschlagten Mittel zur Förderung Früher Hilfen, die in Kapitel 1019 Maßnahmegruppe 01, Titel 684.09 veranschlagten Mittel zur Förderung von Familienhebammen/Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und schließlich die Schwangerschaftsberatungsstellen/Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (Kapitel 1019, Maßnahmegruppe 04, Titel 684.02) und die Ehe, Familien und Lebensberatungsstellen nach Kapitel 1025, Titel 684.34). Aus dem Bereich der Kindertagesförderung dienen insbesondere die im Einzelplan 10, Kapitel 1027 Titel 633.11 veranschlagten ersparten Aufwendungen des häuslichen Lebensunterhaltes im Zusammenhang mit der Verpflegung für bedürftige Kinder in Kindertagesförderung (bis zum Schuleintritt), die Entlastung der Eltern von Beiträgen für die Förderung ihrer unter dreijährigen Kinder sowie für die Förderung ihrer Kinder im letzten Jahr vor deren voraussichtlichem Eintritt in die Schule und die seit dem 1. Januar 2018 geltende Reduzierung der Elternbeiträge für alle Kinder in der Kindertagesförderung mit Ausnahme des Horts und des bereits gesenkten Vorschuljahres über einen direkten Zuschuss des Landes um bis zu 50 Euro zusätzlich pro Monat (Kapitel 1027 Titel 633.10), die allgemeinen Zuweisungen des Landes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern (Kapitel 1027 Titel 633.05) sowie die Förderung von Modellprojekten, die den Zielstellungen des § 1 KiföG M-V Rechnung tragen (Kapitel 1027 Titel 684.03) dazu, einer Verhinderung beziehungsweise Verringerung einer sozialen Spaltung der Gesellschaft entgegenzuwirken. Aus dem gleichfalls zu nennenden Bereich der Jugendhilfe mit seiner grundsätzlichen Ausrichtung auf Stärkung der Teilhabe junger Menschen hervorzuheben sind die im Landhaushalt im Einzelplan 10 Kapitel 1025 MG 61 Titel 633.61; 633.63; 684.61; 684.62; 684.63 sowie im Kapitel 1025 Titel 633.14; 684.14 (Bundesmittel) veranschlagten Konzepte, Programme, Projekte und sonstigen Maßnahmen der Jugendhilfe. Hervorzuheben sind auch die Förderung für Schulsozialarbeit und Jugendsozialarbeit aus dem Europäischen Sozialfonds sowie Schulsozialarbeit aus Landesmitteln (Kapitel 0608 MG 40 Titel 685.40; 684.43 und Kapitel 1025 Titel 633.01), für Produktionsschulen (Kapitel 0608 MG 40 Titel 684.43) und für das Freiwillige Soziale Jahr (Kapitel 0608 MG 40 Titel 685.429. Aus sozialpolitischer Sicht beispielhaft zu nennen ist zunächst der gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten fortgesetzte Prozess eines flächendeckenden Ausbaus beziehungsweise der Vorhaltung von Beratungsangeboten für Menschen mit Beratungs- und Unterstützungsbedarfen, die ebenfalls Segregationstendenzen entgegenwirken. Die Budgetansätze für die Förderung sozialer Beratung können dem Haushaltsplan 2018/2019, Einzelplan 10, Kapitel 1005, Maßnahmegruppe 50, Titel 684.51 bis 684.53 sowie Maßnahmegruppe 30, Titel 684.34 bis 684.35 nebst den hierzu ergangenen Erläuterungen entnommen werden. Ferner fördert das Land Mecklenburg-Vorpommern mit den im Einzelplan 10, Kapitel 1005, Maßnahmegruppe 60, Titel 684.63 veranschlagten Mitteln für den Integrationsfonds das gesellschaftliche Zusammenleben und die Integration von Geflüchteten in den Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und Gemeinden des Landes. Dessen Maßnahmen zielen auch darauf, einer gesellschaftlichen Spaltung entgegenzuwirken. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2210 7 Ebenso zu berücksichtigen sind die im Einzelplan 10 des Haushalts 2018/2019, Kapitel 1005, Maßnahmegruppe 65, Titel 633.65 veranschlagten Leistungen der Sozial- und der Eingliederungshilfe . Sozialhilfe ist eine Hilfe der Gemeinschaft für Personen, die sich nicht selbst helfen und auch nicht auf andere Unterstützung zählen können. Mit dieser Zielstellung leistet die Sozialhilfe ihren Beitrag zur Verhinderung beziehungsweise Verringerung einer sozialen Spaltung der Gesellschaft. Als besondere Sozialleistung sollen Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern, sich in die Gesellschaft einzugliedern und sie soweit wie möglich zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigen. Als ebenfalls beispielhaft zu nennen sind die im Landeshaushalt im Einzelplan 07 Kapitel 0750 bis 0756 veranschlagten Bildungsausgaben, die darauf ausgerichtet sind, individuelle Bildungsdefizite auszugleichen und Schülerinnen und Schülern eine gleichberechtigte Teilhabe an schulischen Bildungsangeboten zu ermöglichen. Auch die für Auszubildende mit geringer Ausbildungsvergütung für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule gewährten, im Landeshaushalt im Einzelplan 07 Kapitel 0750 Titel 681.01 veranschlagten Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen zu den Kosten der Unterbringung sowie zu Fahrtkosten bei auswärtiger Unterkunft (sogenannte „Härtefallrichtlinie“) sind hier zu nennen. Darüber hinaus anzuführen sind die einschlägigen Hilfen und Unterstützungen des Europäischen Sozialfonds (ESF). Ein Schwerpunkt der ESF-Intervention in Mecklenburg-Vorpommern liegt auf der Förderung der sozialen Inklusion sowie der Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung. Als im Rahmen dieses ESF-Schwerpunktes dem Ziel der Verhinderung beziehungsweise Verringerung einer sozialen Spaltung der Gesellschaft dienende Instrumente kommen insbesondere die Förderung von Produktionsschulen, die Förderung der Jugendsozialarbeit, die Förderung von Integrationsprojekten, die Förderung von Kleinprojekten, die Förderung der Qualifizierung von Strafgefangenen und Probanden der Bewährungshilfe, die Förderung von Maßnahmen zur Stärkung von Demokratie und Toleranz sowie die Förderung der beruflichen Integration von Migrantinnen und Migranten in Betracht. Weitere aus dem ESF geförderte Projekte (Einzelmaßnahmen) sind in der Liste „Vorhaben ESF“ aufgeführt und auf der Internetseite www.europa-mv.de abrufbar. Die Budgetansätze für die einzelnen Förderinstrumente können dem Haushaltsplan 2018/2019, Einzelplan 06 Kapitel 0608, Erläuterungen zu Titel 272.40 entnommen werden. Im Rahmen der Konzepte, Programme, Projekte und sonstige Maßnahmen zur Verhinderung beziehungsweise Verringerung einer sozialen Spaltung der Gesellschaft sind ebenfalls solche der Stadtentwicklung und Wohnraumförderung hervorzuheben. Mit Hilfe der im Landeshaushalt im Einzelplan 15 Kapitel 1504 Maßnahmegruppe 07 veranschlagten Städtebauförderprogramme werden städtebauliche und funktionelle Missstände in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, Entwicklungsgebieten und abgegrenzten Fördergebieten (städtebauliche Gesamtmaßnahmen) mit dem Ziel beseitigt, Entwicklungsdefizite abzubauen und die Lebensbedingungen allgemein zu verbessern. Drucksache 7/2210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Insbesondere die Städtebauförderprogramme „Soziale Stadt“ sowie „Stadtumbau Ost - Aufwertung“ wirken sich positiv auf den sozialen Zusammenhalt und die Integration aller Bevölkerungsgruppen in den Städten aus. Im Jahr 1999 wurde das Bund-Länder-Programm der Städtebauförderung „Soziale Stadt“ zur sozialen Stabilisierung von Problemgebieten in Städten und Gemeinden neu aufgelegt. Erstmals hatte so ein Städtebauförderprogramm einen ganzheitlichen Erneuerungsansatz mit dem Ziel, „den Fahrstuhleffekt nach unten“ in bestimmten Quartieren zu bremsen oder aufzuhalten. Die „Soziale Stadt“ erhielt so neben der traditionellen städtebaulichen Erneuerung deutlich erweiterte Handlungsfelder, wie unter anderem das Quartiersmanagement . Mit dem Bund-Länder-Programm der Städtebauförderung „Stadtumbau Ost - Aufwertung“ wird die Lebens-, Wohn- und Arbeitsqualität in ostdeutschen Städten und Gemeinden nachhaltig gesichert und erhöht. Das Programm unterstützt seit 2002 Gemeinden mit Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind, bei der Erhaltung und Entwicklung zukunftsfähiger Wohn- und Lebensbereiche. Weiterhin wurde im Jahr 2017 das Bund-Länder-Programm „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier“ aufgelegt. Dieses dient unter anderem der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes und der Förderung von Bildung und Familie. Die Erneuerung von Gemeinbedarfseinrichtungen bildet hier den zentralen Ansatzpunkt. Im Rahmen der integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung werden Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2014 bis 2020 für Maßnahmen zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Integration in Bildung, Arbeit und Gesellschaft in den Ober- und Mittelzentren bereitgestellt (Einzelplan 15 Kapitel 1504 Maßnahmegruppe 10). Deren Grundlage ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept der jeweils antragstellenden Stadt. Die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen gehört zu den allgemeinen Grundsätzen der Wohnraumförderung (Einzelplan 15 Kapitel 1504 Maßnahmengruppen 11 und 12). Hier wird besonderer Wert auf gemischte Bewohnerstrukturen zur Förderung der sozialen Stabilität und Integration gelegt, zum Beispiel durch die Verteilung der Sozialwohnungsbestände auf verschiedene Wohnquartiere. Zur Stabilisierung von Wohnquartieren und zum Erhalt ihrer sozialen Mischung tragen die Schaffung einer qualitativ guten Wohnraumversorgung mit sozialverträglichen Wohnkosten durch die Förderung der nachfragegerechten Modernisierung der Wohnungsbestände sowie die Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen bei. Mit der Förderung wird den Gemeinden über bindungsrechtliche Maßnahmen ein Steuerinstrument zur Wohnraumbelegung zur Verfügung gestellt. Tragbare Wohnkosten sind eine der Grundvoraussetzungen für den sozialen Zusammenhalt. Dazu tragen ebenfalls die Sozialleistungen nach dem Wohngeldrecht und im Rahmen des Sozialrechtes (Kosten der Unterkunft und für Heizkosten) sowie die gesetzlichen Regelungen des Mietrechtes (Mieterhöhungen, Kündigung der Mietwohnung, Mietpreisgestaltung bei Veräußerung der Mietsache) bei. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2210 9 Auch in den Blick zu nehmen sind auf Bundesebene implementierte Konzepte, Programme, Projekte und sonstige Maßnahmen steuerlicher Förderung, die bei ihrer Umsetzung in Mecklenburg-Vorpommern der Verhinderung beziehungsweise Verringerung einer sozialen Spaltung der Gesellschaft dienen. Hier sind insbesondere Förderungen der Vermögensbildung und der Altersvorsorge sowie Kindergeld und Elterngeld zu nennen. Die Förderung vermögenswirksamer Leistungen der Arbeitnehmer durch die Arbeitnehmer- Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz soll den finanziellen Anreiz zu einer breiten Vermögensbildung stärken. Die Förderung ist seit 1990 darauf konzentriert, vermögenswirksame Leistungen für das Bausparen, zur Entschuldung von Wohneigentum und für bestimmte betriebliche oder außerbetriebliche Vermögensbeteiligungen zu verwenden. Gefördert werden in Vermögensbeteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro im Kalenderjahr. Die Arbeitnehmer- Sparzulage beträgt 20 Prozent bei einer Einkommensgrenze von 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro (Alleinstehende beziehungsweise Verheiratete/Verpartnerte). Vermögenswirksame Leistungen, die in Bausparverträge und Ähnliches fließen beziehungsweise Aufwendungen zum Wohnungsbau darstellen, werden darüber hinaus bis zu einem Höchstbetrag von 470 Euro im Kalenderjahr gefördert. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt hier neun Prozent bei einer Einkommensgrenze von 17.900 Euro beziehungsweise 35.800 Euro (Alleinstehende beziehungsweise Verheiratete/Verpartnerte). Der Vermögensbildung der Arbeitnehmer dient auch die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der geldwerten Vorteile aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach § 3 Nummer 39 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Der steuer- und abgabenfreie Betrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen beträgt 360 Euro im Kalenderjahr. Eine Beitragsfreiheit gilt nicht bei der Entgeltumwandlung. Über das Fünfte Vermögensbildungsgesetz hinaus wird das Bausparen und Ähnliches auch durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz gefördert. Beiträge an Bausparkassen für nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Verträge sind grundsätzlich nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung der empfangenen Beträge prämienbegünstigt. Die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 Prozent der Aufwendungen von höchstens 512 Euro beziehungsweise 1.024 Euro im Kalenderjahr bei einer Einkommensgrenze von 25.600 Euro beziehungsweise 51.200 Euro (Alleinstehende beziehungsweise Verheiratete/Verpartnerte). Zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge („Riester-Rente“) wurde im Rahmen des Altersvermögensgesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2002 neben dem bereits bestehenden und zwischenzeitlich modifizierten Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag eingeführt (§ 10a EStG). Dieser wurde ergänzt um eine progressionsunabhängige Zulage, die es auch den Bezieherinnen und Beziehern kleiner Einkommen und den kinderreichen Familien ermöglicht, eine staatlich geförderte Altersvorsorge aufzubauen. Gefördert werden Anlagen, die lebenslange Altersleistungen frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012: 60. Lebensjahr) oder dem Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewähren. Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes vom 29. Juli 2008 wurde ab dem Veranlagungsjahr 2008 die Einbeziehung des selbstgenutzten Wohneigentums weiter verbessert und das genossenschaftliche Wohnen integriert. Drucksache 7/2210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 Ab diesem Zeitpunkt können beispielsweise auch Tilgungsbeiträge, die der Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum dienen, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich gefördert werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, das angesparte Altersvorsorgevermögen förderunschädlich zur Entschuldung des selbstgenutzten Wohneigentums einzusetzen. Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz wurden ab dem Veranlagungszeitraum 2014 weitere Vereinfachungen bei der Einbeziehung des selbstgenutzten Wohneigentums vorgenommen und die Stellung der Verbraucherinnen und Verbraucher am Markt weiter verbessert. So ist ab diesem Zeitpunkt unter anderem auch eine steuerliche Förderung für die Finanzierung eines Barrieren reduzierenden Umbaus einer Wohnung möglich. Als steuerliche Sozialzwecknorm gewährt der Staat im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleiches Kindergeld in Höhe von monatlich 194 Euro für das erste und zweite, 200 Euro für das dritte und 225 für das vierte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind. Der progressive Steuertarif und der Grundfreibetrag entlasten geringe Einkommen. Elterngeld als Instrument zur Familienförderung bietet einen finanziellen Ausgleich für den Elternteil, der für die Betreuung des Nachwuchses im ersten Jahr beruflich kürzer tritt. In den allermeisten Fällen sind das die Mütter. Aus diesem Grunde werden, als zusätzlicher Anreiz, zwei „Vätermonate“ obendrauf gelegt, falls sich der Vater des Kindes auch zur Betreuung bereit erklärt. Insgesamt können also Eltern, die sich die Kinderbetreuung in der ersten Lebensphase ihres Kindes teilen, derzeit 14 Monate lang volles Elterngeld bekommen - immerhin 67 Prozent des jeweiligen Nettoeinkommens, höchstens aber 1800 Euro. Oder sie nehmen 28 Monate lang jeweils die Hälfte des Geldes. Die Entscheidung dafür trifft das Elternpaar. Wer sein Kind allein erzieht, kann auch für sich selbst 14 Monate Förderung beantragen. 3. Wurden diese Maßnahmen evaluiert? a) Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam die Evaluation? b) Wenn nicht, warum nicht? Es wird zunächst auf die einführenden Anmerkungen zu Frage 2 bezüglich einer Gesamtbetrachtung aller eine soziale Spaltung der Gesellschaft bestimmenden Gegebenheiten und Faktoren sowie landesspezifischer Rahmenbedingungen und Gegebenheiten in Mecklenburg- Vorpommern verwiesen. Diesen Ausführungen folgend kann die Frage nach einer Evaluierung und nach Evaluierungsergebnissen von Maßnahmen der Landesregierung, die explizit auf die Verhinderung beziehungsweise Verringerung einer sozialen Spaltung der Gesellschaft ausgerichtet sind, ebenso wenig beantwortet werden wie die Frage nach ebensolchen Maßnahmen selbst. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2210 11 Dem Ansatz folgend, dass jede Evaluation - neben einer Prüfung des Einsatzes der Landesmittel - auf die Gewinnung von Erkenntnissen über die Geeignetheit und die Wirksamkeit von Konzepten, Programmen, Projekten und sonstigen Maßnahmen zur Erreichung des jeweils angestrebten Zieles ausgerichtet ist, enthalten schon die nach der Landeshaushaltsordnung im Zuwendungsrecht erforderlichen Verwendungsnachweisprüfungen und ebenso fachaufsichtlichen Maßnahmen oder Prüfungen des Landesrechnungshofes evaluierende Ansätze, da sie eine Prüfung zum Einsatz und zur Wirksamkeit von Haushaltsmitteln des Landes zur Unterstützung Hilfebedürftiger und zur Verhinderung beziehungsweise Verringerung sozialer Spaltung umfassen und damit gewährleisten. Zu den in der Antwort zu Frage 2 exemplarisch genannten Konzepten, Programmen, Projekten und sonstigen Maßnahmen zur Familienbildung und -beratung und zu Projektförderungen zur Stärkung familiärer Kompetenz wurde im Zeitraum Mai 2014 bis April 2017 durch die Fachstelle ALFA (Alles Familie - Familie ist alles) an der Hochschule Neubrandenburg , Fachbereich Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung, eine Evaluierung in Form einer umfangreichen Bürgerbefragung zum Verständnis sowie zu Problemen und gelingenden Aspekten der Familienbildung durchgeführt. Deren Forschungsergebnisse liegen in Form wissenschaftlicher Empfehlungen vor. Eine Ergebnispräsentation erfolgte auf einer zweitägigen internationalen Fachkonferenz am 23. und 24. Februar 2017. Die in der Antwort zu Frage 2 genannten Maßnahmen der Sicherstellung der Netzwerkstrukturen sowie zur psychosozialen Unterstützung von Familien im Bereich Früher Hilfen werden fortlaufend durch das Nationale Zentrum Frühe Hilfen auf Bundesebene evaluiert. Die daraus bisher gewonnenen Erkenntnisse führten zu einem deutlichen Auf- und Ausbau von Netzwerken und zuständigen Koordinierungsstellen im Bereich Frühe Hilfen, gaben erste wichtige Impulse für die Qualitätsentwicklung sowie einen weiterhin bestehenden Bedarf an der Profilbildung von Netzwerken, an Qualitätsstandards und an der Weiterentwicklung der interprofessionellen und familienbezogenen Zusammenarbeit. Eine Evaluation zur Bewertung der Förderung der Jugend- und Schulsozialarbeit im Zeitraum 2014 bis 2018 befindet sich aktuell im Stadium der Planung beziehungsweise Vorbereitung, weshalb Evaluierungsergebnisse noch nicht mitgeteilt werden können. Die Evaluierungsvorhaben zu den in der Antwort zu Frage 2 exemplarisch genannten Maßnahmen der Förderung der sozialen Inklusion sowie der Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung werden im „Gemeinsamen Bewertungsplan für die Operationellen Programme des EFRE und des ESF“ dargelegt. Die Evaluierungsvorhaben werden derzeit durchgeführt. Mit ersten Ergebnissen ist im Jahr 2019 zu rechnen. Darüber hinaus wurden für diesen Förderbereich zwischen der Landesregierung und der Europäischen Kommission Zielvereinbarungen getroffen. Diese sind dem „Operationellen Programm ESF 2014-2020“ zu entnehmen. Das Operationelle Programm ist auf der Internetseite www.europa-mv.de zu finden. Über die Zielerreichung wird jährlich auf der genannten Internetseite informiert. Drucksache 7/2210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 12 Zu den in der Antwort zu Frage 2 exemplarisch genannten Konzepten, Programmen, Projekten und sonstigen Maßnahmen aus den Bereichen der Stadtentwicklung und Wohnraumförderung erfolgte zum Städtebauförderprogramm „Soziale Stadt“ im Zeitraum 1999 bis 2017 einer Zweite Zwischenevaluierung im Auftrag des Bundes, in deren Ergebnis festgestellt wurde, dass es durch das Programm in den vergangenen Jahren gelungen ist, einer weiteren sozialräumlichen Spaltung in den Städten und Gemeinden entgegenzuwirken und vielfach eine Stabilisierung der (sozial benachteiligten) Gebiete erreicht werden konnte. Um das Programm „Soziale Stadt“ weiter zu stärken, hat das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den Ländern die „Ressortübergreifende Strategie“ in Ergänzung des Städtebauförderprogramms vorgeschlagen. Durch die „Ressortübergreifende Strategie“ sollen über eine noch stärkere Mittelbündelung und ressortübergreifende Zusammenarbeit deutliche Impulse bei der Stärkung der Gebiete erzielt werden. Darüber hinaus erfolgte im Zeitraum von 2002 bis 2014 eine gemeinsame Evaluierung der Programme „Stadtumbau Ost“ und „Stadtumbau West“ im Auftrag des Bundesbauministeriums , die zu dem Ergebnis führte, dass sich die Bund-Länder-Städtebauförderprogramme Stadtumbau-Ost und Stadtumbau-West als Förderinstrument zur Unterstützung der Gemeinden im Umgang mit den Folgen des demografischen und wirtschaftlichen Wandels erfolgreich bewährt haben und mit einer hohen finanziellen Ausstattung weitergeführt werden sollen. Dabei ist das Programm Stadtumbau Ost derzeit das wichtigste stadtentwicklungspolitische Förderprogramm in Ostdeutschland. Zu den in der Antwort zu Frage 2 exemplarisch genannten Konzepten, Programmen, Projekten und sonstigen Maßnahmen zu auf Bundesebene implementierten Konzepten, Programmen, Projekten und sonstige Maßnahmen steuerlicher Förderung hat das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Forschungstätigkeit der Bundesregierung am 28. März 2017 nach öffentlicher Ausschreibung das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut an der Universität zu Köln (FiFo) in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung Mannheim (ZEW), dem Leibnitz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München (ifo) und dem Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik (FIT) beauftragt, ein Gutachten zur „Evaluierung von Steuervergünstigungen“ zu erstellen. Das Forschungsvorhaben dient insbesondere der Umsetzung der erweiterten Subventionspolitischen Leitlinien der Bundesregierung. Danach sollen grundsätzlich alle Subventionen regelmäßig in Bezug auf den Grad der Zielerreichung sowie auf Effizienz und Transparenz evaluiert werden. Das Evaluierungsvorhaben ist noch nicht abgeschlossen, sodass zu Ergebnissen nicht ausgeführt werden kann. Ähnliches gilt für die zum 1. Januar 2018 eingeleitete Evaluierung und wissenschaftliche Begleitung des Modellprojektes „Umstrukturierung der Beratungslandschaft im Landkreis Vorpommern-Greifswald“, da auch dieses Evaluierungsvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und dementsprechend zu Ergebnissen nicht ausgeführt werden kann. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2210 13 4. Was plant die Landesregierung für die Zukunft, um soziale Segregation zu verringern? Es wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen, weshalb auch zu den Planungen der Landesregierung zur Verhinderung beziehungsweise zur Verringerung sozialer Spaltung der Gesellschaft eine Aufzählung geplanter Einzelmaßnahmen nicht erfolgen kann. Auch in Zukunft werden der soziale Zusammenhalt der Gesellschaft sowie die Verhinderung beziehungsweise die Verringerung einer sozialen Spaltung ein herausragend wichtiges politisches Ziel der Landesregierung sein. Diese Schwerpunktsetzung wird ebenso aufrechterhalten werden, wie an bewährten Fördergrundsätzen und Förderprogrammen festgehalten wird. Gleichzeitig werden diese Fördergrundsätze und Förderprogramme sich zukünftig verändernden Rahmenbedingungen fortwährend angepasst und - soweit dies angezeigt ist -modifiziert werden. Auf die Koalitionsvereinbarung 2016 bis 2021 zwischen SPD und CDU für die 7. Wahlperiode des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern wird verwiesen. Ebenso nicht ohne Einfluss auf die weiteren Planungen der Landesregierung werden die Ergebnisse und Erkenntnisse der in der Antwort zu Frage 3 explizit genannten Evaluierungen und Erhebungen sowie aus den eingangs der Antwort zu Frage 3 genannten sonstigen Maßnahmen mit evaluierendem Ansatz bleiben.