Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Juli 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2217 7. Wahlperiode 27.07.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Zusätzliche Erste-Hilfe-Ausbildung von Beschäftigten an öffentlichen Schulen und ANTWORT der Landesregierung Laut der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/1908 ist eine Ausbildung aller Beschäftigten in der Ersten Hilfe in Unternehmen gesetzlich nicht gefordert. 1. Hält die Landesregierung die Ausbildung aller angestellten und beamteten Beschäftigten an den öffentlichen Schulen für wünschenswert? Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention Vorschrift 1“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ist die Anzahl der Beschäftigten, die im Unternehmen als Ersthelferinnen und Ersthelfer geschult werden müssen, geregelt. Dieser Verantwortung kommt die Landesregierung umfassend nach. Aufgrund des Auftrages des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur prüft die Landesregierung derzeit, inwieweit darüber hinaus eine solche Ausbildung stattfinden könnte. Die Meinungsbildung der Landesregierung ist hierzu jedoch noch nicht abgeschlossen. Drucksache 7/2217 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Plant die Landesregierung, die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe von Beschäftigten an den öffentlichen Schulen über das gesetzlich vorgeschriebene Maß zu fordern und zu fördern? Die Landesregierung setzt die Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hinsichtlich der Aus- und Fortbildung der Beschäftigten im Rahmen der Ersten Hilfe nicht nur umfassend um, sondern geht jetzt schon mit den im Erlass vom 4. November 2014 geregelten Vorschriften über die Festlegungen der Unfallversicherung hinaus. An allen öffentlichen Grundschulen sowie an den öffentlichen Förderschulen liegt die Anzahl der Ersthelferinnen und Ersthelfer bereits über dem in den Regelungen der DGUV vorgeschriebenen Maß. Mit den ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfern an den öffentlichen Schulen des Landes wird zu jedem Zeitpunkt eine umfassende Erste Hilfe für alle im Raum Schule befindlichen Personen sichergestellt. 3. Gibt es Möglichkeiten für die Schulen, die es wünschen, die Erste- Hilfe-Ausbildung für alle Beschäftigten zu finanzieren? Wenn ja, welche? Ja. Im Rahmen der selbstständigen Schulen können diese ihr Fortbildungsbudget auch für die Erste-Hilfe-Ausbildung für weitere Beschäftigte nutzen und somit eine Finanzierung sicherstellen . Dies wird derzeit schon an vielen Schulen praktiziert. Darüber hinaus besteht immer die Möglichkeit, dass Beschäftigte freiwillig an einer Ersten-Hilfe-Aus- und Fortbildung, die auch für ihre persönliche Lebensführung bedeutsam sein könnte, teilnehmen. Ein darüber hinausgehender individueller Bedarf seitens der Beschäftigten ist der Landesregierung bisher nicht angezeigt worden. 4. Gibt es Möglichkeiten für einzelne Beschäftigte, die eine Erste-Hilfe- Ausbildung absolvieren möchten, um der Verpflichtung nach Erster- Hilfe-Leistung in entsprechenden Situationen besser nachkommen zu können? Wenn ja, welche? Jeder und jede Beschäftigte kann an einer Fortbildung in der Ersten Hilfe, die durch die Träger der Ersten Hilfe landesweit angeboten werden, teilnehmen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2217 3 5. Welche konkreten Gründe können dazu führen, dass Lehrkräften, die nicht die Fachkombinationen Biologie, Physik, Chemie, Sport, Arbeit- Wirtschaft-Technik/Hauswirtschaft unterrichten, ein Antrag auf Ausoder Fortbildung in Erster Hilfe genehmigt wird? Da der Erlass vom 4. November 2014 zur „Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe für Lehrkräfte und Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung beziehungsweise Personal für Betreuung und Pflege an allgemein bildenden und beruflichen öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ bereits über die genannte Unfallversicherungsregelung hinausgehende Ausbildungsmöglichkeiten anbietet, kann es hier aus Sicht der Landesregierung nur noch um eng begrenzte Einzelfälle gehen, die auf der Grundlage eines Antrages seitens der Schulleiterin oder des Schulleiters im Institut für Qualitätsentwicklung im Rahmen einer Einzelfallprüfung entschieden werden müssten. Auf diesem Weg bestünde die Möglichkeit , besondere Belange der Schule anzuführen, die sich unter anderem aus einer besonderen Lage nach der Gefährdungsbeurteilung oder sonstigen örtlichen besonderen Gefahrenpotenzialen ableiten lassen könnten. Ein solcher Antrag ist jedoch bisher noch nie gestellt worden. 6. Wie bewertet die Landesregierung unter dem Aspekt der wirksamen Ersten Hilfe die Festlegung, die Anzahl der für eine Schule notwendigerweise in Erster Hilfe ausgebildeten Beschäftigten an der Zahl der Beschäftigten festzumachen und in keiner Weise die Schülerzahl zu berücksichtigen? Bisher erfolgt die Festlegung der Anzahl der in Erster Hilfe aus- und fortgebildeten Beschäftigten gemäß dem mit dem Unfallversicherungsträger abgestimmten Erlass, was den derzeitigen rechtlichen Anforderungen somit genügt.