Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Juni 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2224 7. Wahlperiode 15.06.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Ausrüstungsgegenstände zur Verbesserung der Sicherheit von Gerichtsvollziehern und ANTWORT der Landesregierung Im Geschäftsbereich des Justizministeriums wurden mit dem Doppelhaushalt 2018/2019 Sicherheitsinvestitionen zur sukzessiven Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für Gerichtsvollzieher veranschlagt. 1. Welche allgemeinen Erwägungen und gegebenenfalls konkreten Anlässe liegen den oben genannten veranschlagten Sicherheitsinvestitionen zugrunde? Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sehen sich vermehrt der Bereitschaft von Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern gegenüber, sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu widersetzen. Insbesondere schwerwiegende Eingriffe (zum Beispiel Räumungen, Verhaftungen, Vollzug von Durchsuchungsanordnungen, Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Entscheidungen auf Herausgabe von Personen und bei Aufträgen zur Vollstreckung wegen einer Duldung beziehungsweise eines Unterlassens) können Widerstand auslösen. Dieser trifft auf einen Beamten, der - soweit er nicht ausnahmsweise aufgrund der Vorhersehbarkeit des Widerstandes durch Polizeibeamte begleitet wird - in aller Regel alleine tätig ist. Die Situation unterscheidet sich insoweit von den Außendiensttätigkeiten der Polizeibeamten, die ihren Dienst regelmäßig in Begleitung eines weiteren Beamten versehen. Insbesondere die Abarbeitung von Vollstreckungsaufträgen in abgelegenen Gegenden, bei Anwesenheit einer Mehrzahl von Personen oder gar einer Personengruppe, aber auch andere Umstände können die bei einer Vollstreckungshandlung bestehende abstrakte Gefährdungslage noch deutlich verschärfen. Drucksache 7/2224 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Schon aus Gründen der Fürsorgepflicht ist das Land gehalten, für die Sicherheit der Gerichtsvollzieher einzutreten und das zu tun, was nach Abwägung von Kosten und Nutzen wirtschaftlich vertretbar erscheint. 2. Wie hoch sind die bis heute getätigten Ausgaben zum oben genannten Sachverhalt (bitte Zweck und Höhe der Ausgaben angeben)? Die Beschaffungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen, sodass ein Mittelabfluss noch nicht zu verzeichnen ist. 3. Um welche Ausrüstungsgegenstände handelt es sich konkret beim oben genannten Sachverhalt? Es handelt sich um Schutzwesten, Personennotsignalanlagen und um Reizstoffsprühgeräte zur Abwehr einer von Tieren ausgehenden Gefahr. 4. Wie hoch ist die Rücklaufquote der Bögen zur Abfrage des Bedarfes an Ausrüstungsgegenständen zur Verbesserung der Sicherheit nach derzeitigem Stand (bitte Anzahl der aus- und eingereichten Bögen angeben)? Insgesamt 70 von 80 befragten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern haben den Fragebogen ausgefüllt und zurückgesendet. Die Rücklaufquote beträgt damit 87,5 Prozent. 5. Wie hoch ist der mithilfe der Bögen ermittelte Bedarf an jedem der in der Antwort zu Frage 3 genannten Ausrüstungsgegenständen nach derzeitigem Stand? Der mit Hilfe der Bögen ermittelte und aufgrund der aktuellen Personalstärke (Stand: 01.05.2018 - 86 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher) hochgerechnete Bedarf beträgt: a) Schutzwesten: 65 Stück, b) Personennotsignalanlage: 66 Stück, c) Reizstoffsprühgeräte: 69 Stück. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2224 3 6. Ist geplant, den über die Bögen von den Gerichtsvollziehern angegebenen Bedarfen vollständig zu entsprechen? a) Wenn nicht, warum nicht? b) Wenn nicht, wie werden die Investitionen priorisiert? Ja. Zu a) und b) Entfällt. 7. Wann werden den Gerichtsvollziehern die Ausrüstungsgegenstände spätestens zur Verfügung stehen? Nach aktueller Planung sollen den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, die eine Ausstattung wünschen, diese wie folgt zur Verfügung stehen: a) Schutzwesten jeweils zu rund 50 Prozent in 2018 und 2019, b) Personennotsignalanlagen bis Ende 2018, c) Reizstoffsprühgeräte zur Abwehr einer von Tieren ausgehenden Gefahr sobald und soweit nach Deckung des Bedarfes zu Buchstaben a und b weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, spätestens bis Ende 2020.