Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Juni 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2231 7. Wahlperiode 27.06.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Drogenrazzia in Asylbewerberunterkunft und ANTWORT der Landesregierung Laut einem Artikel der Schweriner Volkszeitung vom 5. Juni 2018 kam es in der Rostocker Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in der Satower Straße zu einem Großaufgebot der Polizei. Dabei konnten mindestens zwölf Beschuldigte ermittelt sowie illegale Drogen sichergestellt werden. 1. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen die beschuldigten Personen aktuell? Wie viele der beschuldigten Personen waren zum Tatzeitpunkt minderjährig? Der aktuelle Aufenthaltsstatus der beschuldigen Personen stellt sich wie folgt dar: - neun Tatverdächtige: Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Absatz 4 des Asylgesetzes, - zwei Tatverdächtige: subsidiärer Schutz gemäß § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes, - ein Tatverdächtiger: Asylantrag in Prüfung. Eine beschuldigte Person war zum Tatzeitpunkt minderjährig. Drucksache 7/2231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Über welchen Zeitraum erstreckten sich die polizeilichen Ermittlungen bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung? Die polizeilichen Ermittlungen sind im Dezember 2017 aufgenommen worden. 3. Gibt es ein polizeiliches Konzept oder Vorgehen der Stadt Rostock, welches sicherstellt, dass keine weiteren Straftaten und Drogendelikte von Bewohnern des Asylbewerberwohnheims in der Satower Straße begangen werden? Vorrangige Zielgruppen der polizeilichen Präventionsarbeit in Mecklenburg-Vorpommern sind Kinder, Jugendliche und Senioren, unabhängig von ihrer Herkunft. Es gilt der integrative Ansatz, der auch hier zum Tragen kommt, sodass kein spezielles polizeiliches Konzept für die Bewohner des Asylbewerberheims in der Satower Straße erstellt wurde. Gleichwohl werden in der polizeilichen Präventionsarbeit Materialien genutzt und bereitgestellt , die sich auf diese Thematik beziehen. Es erfolgte die Herausgabe einer polizeilichen Orientierungshilfe für Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften für Zuwanderer („Gemeinschaftsunterkünfte für Zuwanderer sicher gestalten“). Ebenso werden mehrsprachige Informationsangebote für die Gruppe der Zuwanderer bereitgehalten (Faltblatt „Für ein gutes Zusammenleben“, Faltblatt „Jugendschutzgesetz“). Über etwaige Konzepte der Hanse- und Universitätsstadt Rostock liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zur Ausübung des rechtsaufsichtlichen Informationsrechtes gemäß § 80 der Kommunalverfassung gibt es keinen Anlass, da ein rechtsaufsichtliches Tätigwerden nicht in Betracht kommt. 4. Welche Mengen und Arten an Drogen wurden gefunden? Insgesamt wurden bei der Maßnahme 195 Gramm Haschisch, acht Gramm Marihuana, 68 Ecstasy-Tabletten sowie 50 Tramadol-Tabletten sichergestellt. Bei Tramadol handelt es sich um ein nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallendes Opiat, welches als Rauschmittelersatz Verwendung findet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2231 3 5. Welche vorherigen Straftaten wurden im Kontext mit der durchsuchten Gruppe registriert? Wurden Strafverfahren im Zuge der Ermittlungen gegen die Beschuldigten eingeleitet? Mit einer Ausnahme waren bereits vor den zu den Durchsuchungen führenden Verfahren gegen alle Beschuldigten Verfahren wegen diverser Straftaten anhängig, nämlich wegen Erschleichens von Leistungen, Diebstahls, Raub, gefährlicher Körperverletzung, Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Waffengesetz . In insgesamt elf Fällen kam es zur Erhebung der öffentlichen Klage. 6. Welche Konsequenzen haben die Beschuldigten im Falle einer Verurteilung zu erwarten? Wie könnte sich eine Verurteilung auf den Aufenthaltsstatus der Personen auswirken? Im Falle einer Verurteilung droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Hinsichtlich mehrerer Beschuldigter kommt die Anwendung von Jugendrecht in Betracht. Eine rechtskräftige Verurteilung des noch im Asylverfahren befindlichen Tatverdächtigen kann negative Auswirkungen auf sein vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anhängiges Asylverfahren haben. Hierüber zu entscheiden obliegt ausschließlich dem BAMF. Seine Entscheidung ist für die Ausländerbehörden bindend. Eine Beschleunigung des Asylverfahrens kann durch die Ausländerbehörden erfolgen, sofern sie dem BAMF mitteilen, dass eine priorisierte Bearbeitung wegen eines Strafverfahrens oder einer strafrechtlichen Verurteilung geboten ist. Hinsichtlich der neun Tatverdächtigen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und der zwei Tatverdächtigen mit subsidiärem Schutzstatus ist Folgendes festzustellen: Wird ein Ausländer straffällig, kann dies zur Ausweisung nach den §§ 53 ff AufenthG führen. Betäubungsmitteldelikte können unter bestimmten Voraussetzungen ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen (§ 54 Absatz 2 Nummer 2 und 3 AufenthG). Bei einem einmal anerkannten Schutzstatus liegen die Grenzen, die erfüllt sein müssen, weitaus höher als bei Ausländern ohne Schutzstatus. Anerkannte Flüchtlinge dürfen nach § 53 Absatz 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieser Interessen unerlässlich ist. Insoweit ist hier eine einzelfallbezogene Abwägung des Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG erforderlich. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind. Zudem muss gewährleistet sein, dass die Ausweisung und der damit verbundene Verlust des Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland konform mit geltendem Recht der Europäischen Union sind. Im Falle einer Ausweisung würden die Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG und damit der Aufenthaltsstatus erlöschen. Drucksache 7/2231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Wie viele Beamte waren für die Durchsuchung der Asylunterkunft notwendig? An den Durchsuchungsmaßnahmen waren 132 Polizeivollzugsbeamte beteiligt.