Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2264 7. Wahlperiode 04.07.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Karsten Kolbe, Fraktion DIE LINKE Rechtliche Auswirkungen des „Brexits“ auf Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Gibt es britische Staatsangehörige im Dienst des Landes Mecklenburg -Vorpommern (bitte nach Anstellungs- und Beamtenverhältnis getrennt aufführen)? Wenn ja, in welchen Ressortzuständigkeiten sind britische Staatsangehörige tätig? Ressort Angestellte Beamte _____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1 0 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 11 2 Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung 1 0 2. Wie beurteilt die Landesregierung die statusrechtlichen Folgen, die der Brexit auf britische Staatsangehörige hat, sofern diese in ein Anstellungs- oder Beamtenverhältnis in Mecklenburg-Vorpommern berufen worden sind? Der im Frühjahr 2019 erwartete Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union wird sich auf Beamtinnen und Beamte mit ausschließlich britischer Staatsangehörigkeit auswirken, da die Ernennung zur Beamtin und zum Beamten unter anderem an die Staatsangehörigkeit geknüpft ist. Drucksache 7/2264 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Ins Beamtenverhältnis dürfen gemäß § 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes unter anderem Personen berufen werden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wenn die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation eingeräumt haben. Im Gegenzug sind Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn sie nach Berufung in das Beamtenverhältnis keine entsprechende Staatsangehörigkeit mehr besitzen. Da sich der Bund und die Länder dieses Problems bewusst sind, werden bereits gesetzliche Regelungen erarbeitet, die eine Möglichkeit schaffen, dass Beamte auch nach Austritt ihres Heimatlandes aus der Europäischen Union im Beamtenverhältnis verbleiben können. Die Frage, ob für britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger nach dem Brexit noch die Möglichkeit besteht, in Mecklenburg-Vorpommern ein Angestelltenverhältnis fortzuführen, richtet sich nach den diesbezüglichen Vereinbarungen im Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Nach derzeitigem Verhandlungsstand ist vorgesehen, dass für britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die derzeit in der Europäischen Union (EU) ansässig sind, wie für ansässige EU-Bürger in Großbritannien bestehende Rechte im Gastland auch nach dem Brexit Bestand haben. Das würde nach Artikel 22 des Entwurfes des Austrittsabkommens auch Arbeitnehmerrechte umfassen. Sollte dieses Verhandlungsergebnis aufgrund der weiteren Verhandlungen keinen Bestand haben, müsste ein bilaterales Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich diesen Bereich regeln. 3. Wie viele Menschen mit britischer Staatsangehörigkeit leben gegenwärtig in Mecklenburg-Vorpommern und verlören gegebenenfalls mit dem Wirksamwerden des Brexits ihr Freizügigkeitsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern? Am Stichtag 31. Dezember 2017 lebten in Mecklenburg-Vorpommern 405 Personen aus dem Vereinigten Königreich. 4. Wie viele Einbürgerungen britischer Staatsangehöriger wurden in Mecklenburg-Vorpommern seit 2014 verzeichnet? Es gab folgende Fälle von Einbürgerungen britischer Staatsangehöriger in Mecklenburg- Vorpommern in den Jahren 2014 bis 2017: 2014 2 Einbürgerungen 2015 - 2016 4 Einbürgerungen 2017 18 Einbürgerungen Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2264 3 5. Welche Landesgesetze müssen nach Auffassung der Landesregierung vor dem Hintergrund des Austritts Großbritanniens aus der EU im März 2019 klarstellend geändert oder angepasst werden? Als Folge der Entschließung des Bundesrates zur „Beteiligung der deutschen Länder an den Brexit-Verhandlungen der Bundesregierung“, Bundesratsdrucksache 235/17, gibt es auf Arbeitsebene regelmäßige Besprechungen von Bund und Ländern zum Brexit. In diesem Rahmen hat bereits eine inhaltliche Brexit-Folgenabschätzung stattgefunden. Zurzeit ermittelt eine ad hoc-Arbeitsgruppe aus Bayern, Niedersachsen, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesjustizministerium die juristische Notwendigkeit sowie die rechtlichen Grundlagen und Anforderungen an Anpassungen von Bundes- und Landesrecht im Hinblick auf den Brexit. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe werden auf einer der nächsten Besprechungen präsentiert. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wird dann der Anpassungsbedarf für Mecklenburg- Vorpommern gezielt ermittelt und umgesetzt. Vorabsprachen zwischen dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Justizministerium haben dazu bereits stattgefunden. 6. Welche Auffassung hat die Landesregierung vor dem Hintergrund der im Mai 2019 anstehenden Kommunalwahlen zum aktiven und passiven Wahlrecht von in Mecklenburg-Vorpommern lebenden britischen Staatsangehörigen nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU? Nach § 4 Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes sind bei Kommunalwahlen neben deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern nur Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) wahlberechtigt und nach § 6 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes wählbar. Die in Mecklenburg-Vorpommern wohnenden britischen Staatbürgerinnen und Staatsbürger können daher an den Kommunalwahlen 2019 nur teilnehmen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch Unionsbürger sind oder als solche gelten. Hierfür wäre eine entsprechende Übergangsregelung der Europäischen Union erforderlich. Aus wahlrechtlicher Sicht wäre eine solche Übergangsregelung nur dann angezeigt, wenn der Status als Unionsbürgerin und Unionsbürger für britische Staatsangehörige für den überwiegenden Teil der Wahlperiode von fünf Jahren bestehen bliebe.