Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2273 7. Wahlperiode 03.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Nikolaus Kramer und Stephan J. Reuken, Fraktion der AfD Internationales Kultur- und Wohnprojekt in Greifswald e. V. (Ikuwo) im Gebäude der ehemaligen Akademischen Turnverbindung Greifswald und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Das Ministerium für Inneres und Europa als oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist nicht befugt, unter Berufung auf § 80 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern bei den Kommunen Informationen abzufordern, die erforderlich wären, um Kleine Anfragen vollständig zu beantworten . § 80 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern stellt das Informationsrecht unter die Voraussetzung, dass seine Ausübung zur Erfüllung der Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist (§ 80 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalverfassung (KV M-V)). Aufgabe der Rechtsaufsichtsbehörde ist gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Landesverfassung Mecklenburg- Vorpommern und § 78 Absatz 2 KV M-V die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der (kommunalen ) Verwaltung. Die Bereitstellung von bei den Kommunen vorhandenen Informationen zur Gesetzesvorbereitung und/oder Kontrolle der Landesregierung durch den Landtag ist keine rechtsaufsichtliche Aufgabe. Die Beschaffung derartiger Informationen gehört demzufolge auch nicht zu den Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörden (vergleiche Gern, Rz 881 Pkt. 4.1.1) und findet daher in § 80 KV M-V keine Ermächtigungsgrundlage (vergleiche Gerner in Muth u. a., Potsdamer Kommentar, Rz 4 zu § 123; Glaser, Der Überblick 96, 355). Drucksache 7/2273 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Das linke Zentrum „Ikuwo“ fiel zuletzt dadurch auf, dass es einer mutmaßlich politisch links motivierten kriminellen Gruppe Unterschlupf vor polizeilicher Befragung gewährte, nachdem ein katholischer Verbindungsstudent angegriffen und beraubt wurde (NDR - Staatsschutz ermittelt nach Attacke in Greifswald). 1. Ist der Verein gemeinnützig? a) Welchem gemeinnützigen Zweck dient der Verein? b) Wann wurde die Gemeinnützigkeit das letzte Mal überprüft? 2. Wird der Verein beim Finanzamt geführt (umsatzsteuerlich/ ertragssteuerlich)? a) Betreibt der Verein einen gewerblichen Getränkeausschank? b) Welche Personen sind im Vorstand? c) Wer ist der Geschäftsführer? Die Fragen 1, a), b), 2, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die erfragten einzelfallbezogenen Informationen unterliegen - soweit für die Beantwortung auf Daten aus dem Besteuerungsverfahren zugegriffen werden müsste - dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung. Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Belange einer natürlichen oder juristischen Person. Es ist zeitlich nicht beschränkt und wirkt über die Lebensdauer der natürlichen oder juristischen Person fort. Eine Offenbarung von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist nur unter den im § 30 der Abgabenordnung ausdrücklich genannten Voraussetzungen zulässig. Nach Artikel 40 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann die Landesregierung die Beantwortung von Anfragen ablehnen, soweit sie damit gegen ein Gesetz verstoßen würde. Dies ist der Fall, soweit sich aus § 30 der Abgabenordnung keine ausdrückliche Offenbarungsbefugnis für die Landesregierung ergibt. Eine solche ausdrückliche Offenbarungsbefugnis allein für parlamentarische Anfragen existiert nicht. Informationen zur Zusammensetzung des Vorstandes des Vereins „Internationales Kultur- und Wohnprojekt e. V.“ können dem öffentlich zugänglichen Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund unter der Registernummer VR 4716 entnommen werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2273 3 3. Welche Fördermittel erhielten der „Ikuwo e. V.“ bzw. die Eigentümer der Immobilie in der Goethestraße 1 in Greifswald seitens der Universitäts - und Hansestadt Greifswald seit dem Jahr 1991 (bitte auflisten nach Jahr, Art der Förderung, Förderzweck und Förderbetrag)? Welche Fördermittel erhielten der „Ikuwo e. V.“ bzw. die Eigentümer der Immobilie in der Goethestraße 1 in Greifswald seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2000 (bitte auflisten nach Jahr, Art der Förderung, Förderzweck und Förderbetrag)? Der Landesregierung liegen keine Informationen darüber vor, ob beziehungsweise in welcher Höhe städtische Fördermittel gewährt wurden. Ein rechtsaufsichtlicher Anlass für die Ausübung des Informationsrechtes auf der Grundlage von § 80 KV M-V ist nicht gegeben. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung wird verwiesen. Zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen kann im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Soziale Stadt“ ein Verfügungsfonds eingerichtet werden, durch den die betroffene Stadt kleinere Maßnahmen (ohne Folgekosten) von Akteuren im Programmgebiet unbürokratisch unterstützen kann. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet ein lokales Gremium. Für die städtebauliche Gesamtmaßnahme „Fleischervorstadt“ der Hanse- und Universitätsstadt Greifswald wurde ein solcher Fonds eingerichtet, aus dem die Hanse- und Universitätsstadt Greifswald gemäß Sachstandsbericht 2017 zwischen den Jahren 2004 und 2014 kleinere Projekte des Trägers „IKUWO“ unterstützte. Über den jeweiligen Zweck und über die Höhe der finanziellen Unterstützung liegen der Landesregierung keine konkreteren Angaben vor. Seitens der Norddeutschen Stiftung für Umwelt und Entwicklung (NUE) zusammen mit der Umweltlotterie BINGO erhielt der Verein eine Förderung in Höhe von 1.700 Euro als Teilsumme für die energetische Gebäudesanierung (Gesamtkosten: ca. 66.000 Euro). Dies gilt jedoch nicht als Förderung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern. Der Verein „IKUWO e. V.“ erhielt im Jahr 2004 (Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005) seitens des Landes für die Koordinierung zusätzlicher internationaler Kulturarbeit im IKUWO eine Unterstützung in Höhe von 2.713,00 Euro aus dem Programm „Aktionen gegen langzeitarbeitslose Erwachsene (ASP/02-NB-A24-1138/03)“. 4. Wie hoch war der Kaufpreis für das Gebäude, welches der jetzige Eigentümer „Ikuwo e. V.“ erwarb? a) Welche weiteren Kaufinteressenten gab es? b) Welche Beträge boten sie an? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/2273 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Zur Beantwortung der Fragen 4, a) und b) darf die Landesregierung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung nicht auf Daten aus dem Besteuerungsverfahren zurückgreifen. Auf die Ausführungen zu Frage 2 wird verwiesen. Im Übrigen war das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht Eigentümer des Grundstückes. Insofern wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 5. Welche Gebäudeteile stehen unter Denkmalschutz? a) Gab es bei Baumaßnahmen Auflagen an die Eigentümer? b) Wann wurde die letzte Denkmalschutzprüfung durch die zuständigen Behörden vorgenommen? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Gebäude Goethestraße 1 in Greifswald steht nicht unter Denkmalschutz. 6. Welche Veranstaltungen wurden in den vergangenen zehn Jahren seitens der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald bzw. in Kooperation mit dieser abgehalten? Welche Mietzuschüsse und Zuwendungen erhielt der „Ikuwo e. V.“ seitens der Universität oder deren Untergliederungen (bitte auflisten nach Jahr, Höhe der Zahlung und Zweck)? Die Universität Greifswald hat darauf hingewiesen, dass sie derartige Veranstaltungen nicht zentral erfasst und sie deshalb die Vollständigkeit der folgenden Veranstaltungen nicht garantieren kann. Folgende Veranstaltungen der Universität Greifswald (beziehungsweise in Kooperation mit dem IKUWO e. V.) konnten ermittelt werden, die im Gebäude des IKUWO seit 2008 stattfanden : - Von 2008 bis 2015 jährlich mehrere Veranstaltungen des International Office (insbesondere Welcome-Parties für internationale Studierende und sogenannte „Länderabende“). - Seit 2008 jeweils zu Beginn des Wintersemesters Veranstaltungen der Arbeitsgruppe für Landschaftsökologie und Ökosystemdynamik für internationale und deutsche Studierende und internationale Alumni (Welcome oder Farewell-Meetings). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2273 5 Zusätzlich im Juni 2015 ein „Dinner and Welcome-Meeting with international Alumni and German landscape ecology alumni and students“. - Veranstaltungen des Interdisziplinären Zentrums für Geschlechterforschung (IZFG): - Vortrag 2013: „Islamischer Feminismus - ein Widerspruch in sich?!“ im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Gender Bender Action Days Greifwald“, - Film und Vortrag 2013: „Gendernauts“, - Vortrag und Podiumsdiskussion 2014: „Geschafft?! Frauen* in der Wissenschaft“ im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Gender Bender Action Days Greifwald“, - Vortrag 2014: „Frauen in der Hardcoreszene - Weibliche Praktiken in einer männlich dominierten Jugendkultur“ im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Gender Bender Action Days Greifswald“, - Vortrag und Filmvorführung 2015: „Homosexualität in Russland und die russische Organisation „Coming Out“ im Rahmen der Veranstaltungsreiche „Gender Bender Action Days Greifswald“. - Vortrag von Prof. Micha Werner, Lehrstuhl für Praktische Philosophie, im Rahmen einer von der „Aktion Mensch“ in Zusammenarbeit mit der IKuWo e. V. organisierten Veranstaltung zu Themen im Kontext von Behinderung und Inklusion. - Mitwirkung des AStA an Veranstaltungen im IKuWo, teilweise in Kooperation mit dem IKUWO e. V.: - Fete de la Musique 2009 - Poetry Slam (Fachschaft Philosophie) 2009 - Fete de la Musique 2010 - Orientalische Nacht 2011 - Veranstaltungen zur Nachhaltigkeitswoche 2012 - Night of Paradise 2016 - Nacht der Möglichkeiten 2016 - Filmvorführung 2018 - Festival Contre le Racisme 2018 - Panisches Not-Theater 2018. Der IKUWO e. V. erhielt und erhält seitens der Universität oder ihrer Untergliederungen keine Mietzuschüsse. Der IKUWO e. V. erhielt lediglich seitens des AStA Zuwendungen. Ermittelt werden konnten die folgenden Angaben: Jahr Höhe der Zahlung (in Euro) Zweck 2012 300,00 Filmscreening mit Vorträgen 2014 120,00 Für Opfer rechter Gewalt Drucksache 7/2273 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 7. Welche Information hat die Landesregierung über linksextremistische Strukturen im Ikuwo-Verein oder dessen Gebäude? Welche linksextremistischen Veranstaltungen fanden in den vergangenen zehn Jahren dort statt? Der Verein IKUWO e. V. selbst wird nicht als extremistischer Personenzusammenschluss eingestuft und ist somit auch kein Beobachtungsobjekt der hiesigen Verfassungsschutzbehörde. Zur Nutzung des Gebäudes durch linksextremistische Strukturen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Gleichwohl ist bekannt, dass auch Linksextremisten regelmäßig das IKUWO besuchen oder für Veranstaltungen nutzen. Zur Bewertung einer Veranstaltung als linksextrem wird auf die Vorbemerkung zu Nummer VI der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage auf Drucksache 6/2572 und in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/205 verwiesen. Dies vorausgeschickt, ist nach der oben genannten Definition nur die folgende als linksextremistisch einzustufende Veranstaltung für den angefragten Zeitraum bekannt geworden: Datum Veranstalter Art der Veranstaltung 08.07.2016 Rote Hilfe e. V. OG Greifswald Feier zum 10-jährigen Bestehen der Ortsgruppe Greifswald der Roten Hilfe Darüber hinaus hat die Landesregierung Erkenntnisse über vier weitere linksextremistische Veranstaltungen während des Berichtszeitraums. Eine explizite Benennung dieser Veranstaltungen würde hingegen Rückschlüsse auf die Informationsgewinnung des Verfassungsschutzes zulassen und damit dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Insoweit wird auf die Zuständigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission verwiesen (§ 27 des Landesverfassungsschutzgesetzes ). Neben den genannten linksextremistischen Veranstaltungen fand im Berichtszeitraum eine Vielzahl von Veranstaltungen statt, die klare linksextremistische Bezüge aufwiesen . 8. Konnten im Fall des Angriffs auf den Verbindungsstudenten Tatverdächtige oder Zeugen ermittelt werden? a) Welche Veranstaltung fand zu dem Zeitpunkt statt? b) Wer war für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich? c) Welche Informationen wurden bisher seitens des Ikuwo e. V. an die Polizei mitgeteilt? Ja. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2273 7 Zu a) Am Abend des 9. Juni 2018 fand eine After-Show-Party im Rahmen des Festivals „contre le racisme“ statt. Diese dauerte zum Zeitpunkt des Vorfalls noch an. Zu b) Die Sicherheit der Veranstaltung lag in der Zuständigkeit des Veranstalters. Zu c) Nach Kenntnis der Landesregierung wurden seitens des „IKUWO e. V.“ keine Informationen an die Polizei übermittelt. 9. Welche weiteren Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gab es seit dem Jahr 2010 im Ikuwo-Gebäude oder seitens des Vereins? Welche Ermittlungen gab es seitens der Polizei oder Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Ikuwo-Gebäude oder beim Verein? Das deutsche Recht kennt prinzipiell keine kriminal-strafrechtliche Verantwortung von juristischen Personen beziehungsweise von rechtlichen Verbandspersönlichkeiten, sei es rechtsfähiger , sei es nicht-rechtsfähiger Art. Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) kann demnach nur eine natürliche Person der Täterschaft bezichtigt werden. Dementsprechend ist es Vereinen als Institution nicht möglich, eine Straftat zu begehen. Wenn Vereine zu dem Zweck existieren, Straftaten zu fördern, zu diesen aufzurufen oder Ähnliches unternehmen, können diese nach dem Vereinsgesetz verboten werden. Im Namen des Vereins begangene Straftaten können nur auf real existierende Personen zurückgeführt und geahndet werden. Ebenso verhält es sich mit Ordnungswidrigkeiten. Im Sinne der Anfrage sind der Landesregierung keine Straftaten bekannt, welche im Gebäude des IKUWO begangen wurden. Nachfolgend sind Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität-links aufgezählt, welche in Verbindung mit Verantwortlichen des IKUWO stehen oder aufgrund von Ereignissen im Zusammenhang mit dem IKUWO begangen wurden. Daten zu Ordnungswidrigkeiten liegen der Landesregierung nicht vor. In allen Fällen entsprachen die Ermittlungen den mit der Staatsanwaltschaft abgesprochenen strafprozessualen Maßnahmen. Drucksache 7/2273 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Nr. Tatzeit Tatort verletzte Rechtsnorm Kurzsachverhalt 1 30.11.2011 17489 Greifswald, Anklamer Str. § 185 StGB Beleidigung Der Geschädigte wurde durch zwei männliche Personen angespuckt und fühlte sich dadurch beleidigt. Der Tatverdächtige hatte seinen Wohnsitz im IKUWO. 2 10.12.2011 17489 Greifswald, Südstadt § 186 StGB Üble Nachrede Während einer Demonstration rief der gesamte Block den Namen des Geschädigten und brachte ihn in Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf das IKUWO. 3 17.05.2016 IKUWO Gebäude, Goethestr. 1, 17489 Greifswald § 20 VereinsG Zuwiderhandlungen gegen Verbote An der Hausfassade des IKUWO war ein Plakat mit der Aufschrift „Weg mit dem Verbot der PKK!“ angebracht. 4 01.07.2016 17489 Greifswald, Karl-Marx- Platz § 185 StGB Beleidigung Auf den in der Innenstadt verteilten Flyern wurde die Burschenschaft „Markomannia Aachen Greifswald“ als rechte Kaderschmiede bezeichnet. Da der Geschädigte namentlich in diesem Zusammenhang genannt wurde, fühlte er sich beleidigt. 5 10.08.2016 17489 Greifswald, Goethestr. § 27 VersG Führung von Waffen Während einer Wahlkampfveranstaltung der NPD vermummte sich der Tatverdächtige im Laufe der Gegendemonstration und wollte sich der Personalienfeststellung entziehen. Der Tatverdächtige hatte seinen Wohnsitz im IKUWO. 6 05.02.2017 IKUWO Gebäude, Goethestr. 1, 17489 Greifswald § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Die Geschädigten wurden vor dem IKUWO geschlagen und mit Reizgas besprüht, nachdem sie zuvor Hausverbot im IKUWO bekommen hatten und mehrfach versuchten, das Gebäude wieder zu betreten. 7 10.06.2018 IKUWO Gebäude, Goethestr. 1, 17489 Greifswald § 249 StGB Raub Der Geschädigte wurde vor dem IKUWO durch drei Tatverdächtige geschlagen und beschimpft und ihm wurde ein Verbindungsband abgerissen. Mit diesem flüchteten die Täter. 8 10.06.2018 IKUWO Gebäude, Goethestr. 1, 17489 Greifswald § 258 StGB Strafvereitelung Im Rahmen der Raubstraftat vereitelten die Tatverdächtigen die Ergreifung des Tatverdächtigen der Raubtat und die Durchsuchung des Objektes. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2273 9 10. Wurde die Akademische Turnverbindung bzw. der Akademische Turnverein unter der nationalsozialistischen Herrschaft zu einem Hausverkauf unter Wert gedrängt? a) Wie wurde das Haus in der Zeit nach 1945 genutzt? b) Gab es Rückforderungen an das Gebäude seitens des ATV Greifswald nach 1990? c) Warum wurden diese Rückforderungen abgelehnt? Zu einem „Zwangsverkauf“ lagen dem ehemals zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen keine Hinweise vor. Zu a) Laut Rechtsträgernachweis für den Rat des Kreises Greifswald, Abteilung Volksbildung, wurde das Haus als „Haus des Lehrers“ genutzt. Zu b) Ja. Zu c) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung lagen nicht vor.