Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. Juli 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2275 7. Wahlperiode 18.07.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Zuwendungsempfänger und Fahrtkostenzuschüsse bei Schülern beruflicher Schulen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die Verwaltungsvorschrift „Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen zu den Kosten der Unterbringung sowie zu Fahrtkosten bei notwendiger auswärtiger Unterkunft“ des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 1. September 2015 ersetzt die „Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg- Vorpommern für Berufsschülerinnen und Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterkunft“ vom 24. Januar 2013. Die Neufassung ist in einzelnen Punkten geändert worden. Eine Novellierung der Richtlinie vom 1. September 2015 war gemäß dem Antrag (Drucksache 7/2160) der Regierungsfraktionen Gegenstand der Landtagssitzung am 31. Mai 2018 und ist mehrheitlich angenommen worden. Laut Aussage der Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Birgit Hesse, plant die Landesregierung, die Vergütungsgrenzen in einem ersten Schritt und bei weiterem Bedarf in einem zweiten Schritt anzuheben. Eine konkrete Vergütungsgrenze zur Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen wurde nicht genannt. Fragen zur Finanzierbarkeit sind ebenso offengeblieben. Drucksache 7/2275 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Welche Zuwendungsempfänger fallen unter die oben genannten Richtlinien (bitte aufschlüsseln nach der Richtlinie vom 24. Januar 2013, 1. September 2015 und den voraussichtlichen Empfängern der zukünftigen Richtlinie)? Richtlinie vom 24. Januar 2013 Nach Ziffer 3 der Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg- Vorpommern für Berufsschülerinnen und Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. Januar 2013) sind Zuwendungsempfänger Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern, die ein Ausbildungsverhältnis in Mecklenburg- Vorpommern eingegangen sind und Landesfachklassen oder überregionale Fachklassen in Mecklenburg-Vorpommern besuchen müssen. Das gilt entsprechend für den Besuch von länderübergreifenden Fachklassen in anderen Bundesländern gemäß „Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler/Schülerinnen in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2010) - oder für den Besuch von Fachklassen in anderen Bundesländern aufgrund bilateraler Vereinbarungen. Die Zuwendungsvoraussetzungen sind unter Ziffer 4 der Verwaltungsvorschrift wie folgt geregelt: 4.1 Die Berufsschülerin oder der Berufsschüler besucht regelmäßig die zuständige Berufsschule. Bei unentschuldigten Fehltagen steht eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nicht zu. 4.2 Der Zuschuss wird für Berufsschülerinnen und Berufsschüler in sozialen Härtefällen gewährt. Ein sozialer Härtefall wird dann angenommen, wenn die Eltern oder ein allein erziehender Elternteil der Berufsschülerin oder des Berufsschülers oder die Berufsschülerin oder der Berufsschüler selbst zum Zeitpunkt der Bewilligung Leistungen - zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, - zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, - nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder - nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes beziehen oder bezieht. 4.3 Eine auswärtige Unterkunft ist notwendig, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Berufsschule und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als drei Stunden beträgt. 4.4 Der Ausbildungsbetrieb beteiligt sich an den Aufwendungen für die notwendige auswärtige Unterkunft und für Fahrtkosten der Berufsschülerin oder des Berufsschülers mindestens in der Höhe des Landeszuschusses. Darüber hinaus erhält die Berufsschülerin oder der Berufsschüler keine weitere Förderung durch Dritte. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2275 3 Richtlinie vom 1. September 2015 Nach Ziffer 3 der Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg- Vorpommern für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen zu den Kosten der Unterbringung sowie zu Fahrtkosten bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 1. September 2015) sind Zuwendungsempfänger Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern, die ein Ausbildungsverhältnis in Mecklenburg-Vorpommern eingegangen sind und Landesfachklassen oder überregionale Fachklassen in Mecklenburg- Vorpommern besuchen. Das gilt entsprechend für den Besuch von länderübergreifenden Fachklassen in anderen Ländern gemäß der „Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler/Schülerinnen in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2010) oder für den Besuch von Fachklassen in anderen Bundesländern aufgrund bilateraler Vereinbarungen. Zuwendungsempfänger sind zudem Schülerinnen und Schüler beruflicher Vollzeitbildungsgänge mit Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern, sofern sie das 30. Lebensjahr vollendet haben. Die Zuwendungsvoraussetzungen sind unter Ziffer 4 der Verwaltungsvorschrift wie folgt geregelt: 4.1 Die Schülerin oder der Schüler besucht regelmäßig die zuständige berufliche Schule. Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht steht eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nicht zu. 4.2 Der Zuschuss wird Schülerinnen und Schülern gewährt, wenn deren Ausbildungsvergütung regelmäßig nicht über 500 Euro brutto liegt. 4.3 Eine auswärtige Unterkunft ist notwendig, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und beruflicher Schule und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Wege- und Wartezeiten mehr als drei Stunden beträgt. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen , wenn aufgrund der Art der Behinderung nur eine geringere Zeit zumutbar ist. 4.4 Die Schülerin oder der Schüler hat nicht mehr als zwei Mal eine Berufsausbildung abgebrochen. 4.5 Die Schülerin oder der Schüler erhält keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Zukünftige Richtlinie Die voraussichtlichen Empfänger nach der zukünftigen Richtlinie können nicht mitgeteilt werden, da die zukünftige Richtlinie noch nicht vorliegt. Drucksache 7/2275 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 2. Wie ist die Entwicklung der Zahl der Zuwendungsempfänger in Bezug auf die oben genannten Richtlinien (bitte nach den Jahren 2013 bis 2017 in absoluten Zahlen jährlich aufschlüsseln)? Nachfolgend sind die Zuwendungsempfänger je Kalenderjahr angeführt: 2013: 3 2014: 1 2015: 162 2016: 84 2017: 320 3. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass eine Anhebung der Vergütungsgrenze für Fahrtkostenzuschüsse die im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel nicht überschreitet? Gemäß § 3 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung ermächtigt der Haushaltsplan die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung sind im Haushaltsplan die Einnahmen nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen gemäß § 45 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Weil der Mittelansatz der Ausgaben im Haushaltsplan für einen bestimmten Zweck veranschlagt ist, folgt daraus, dass die Verwaltung grundsätzlich auch nur bis zur Höhe dieses Ansatzes bei dieser bestimmten Zweckbestimmung leisten darf. Nach § 34 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung dürfen Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. Im Haushaltsplan 2018/2019 sind im Kapitel 0750, Titel 681.01 für den Zweck „Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen zu den Kosten der Unterbringung sowie zu Fahrtkosten bei notwendiger auswärtiger Unterkunft“ für das Haushaltsjahr 2018 Mittel in Höhe von 340.700 Euro eingestellt. Die Landesregierung wird vor dem Hintergrund der genannten haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen genau prüfen, welche haushalterischen Auswirkungen eine Anhebung der Vergütungsgrenze haben wird. Ziel ist es, die im Kapitel 0750, Titel 681.01 zur Verfügung gestellten Mittel in voller Höhe auszugeben, aber nicht zu überschreiten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2275 5 Gemäß § 20 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Nach § 46 Landeshaushaltsordnung dürfen deckungsfähige Ausgaben, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden. Die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten ist daher eine Möglichkeit, bei einem Titel mehr Ausgaben als im Haushaltsplan veranschlagt durch Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Titeln zu leisten.