Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Juli 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2280 7. Wahlperiode 24.07.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jörg Kröger, Fraktion der AfD Zuweisung der Lehrerwochenstunden für das Schuljahr 2018/2019 und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unabdingbar ist. Die Verordnung über die Unterrichtsversorgung für die Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020 (Unterrichtsversorgungsverordnung 2018/2019 und 2019/2020) vom 23. März 2018 regelt die Verteilung der Lehrerwochenstunden, die den öffentlichen Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt abzüglich der durch die Lehrkräfte-Arbeitszeit-Landesverordnung bereitgestellten Lehrerwochenstunden und der durch die Pflichtstundenzahlermäßigungsverordnung bereitgestellten Ermäßigungsstunden zur Verfügung gestellt werden. Den allgemeinbildenden Schulen und Abendgymnasien wurde gemäß § 2 Unterrichtsversorgungsverordnung 2018/2019 und 2019/2020 für das Schuljahr 2018/2019 ein verbindliches Grundbudget an Lehrerwochenstunden als Stundenpool zur Absicherung von Unterrichtsangeboten zugewiesen. Bemessungsgrundlage sind das Grundbudget 2017/2018 sowie die Zuschläge zur Absicherung der zusätzlichen Deutschstunde in den Jahrgangsstufen 1 und 2 gemäß der Kontingentstundentafelverordnung vom 27. April 2009, die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juli 2017 geändert worden ist. Drucksache 7/2280 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 In Abhängigkeit von prognostizierten veränderten Lerngruppenbildungen, Schülerzahlen oder prognostizierter veränderter Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Jahrgangsstufen und Bildungsgänge können Anpassungen des verbindlichen Grundbudgets erfolgen. Ziel dabei ist es, insbesondere eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung sicherzustellen. In Einzelfällen mögliche Reduzierungen des Grundbudgets stellen daher lediglich eine Budgetanpassung dar. Maßgeblich ist die Absicherung der Kontingentstundentafel. Jede Schule erhält eine Ausstattung für eine mindestens einhundertprozentige Unterrichtsversorgung. Darüber hinaus haben die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen jeweils eine pädagogische Reserve. Diese kann im Rahmen der „selbstständigen Schule“ durch die betreffende Schule eigenverantwortlich für Teilungserfordernisse, Förderunterricht und ähnliches eingesetzt werden. Sie dient auch dazu, um auf unvorhergesehene Ereignisse schnellstmöglich und selbständig reagieren zu können. Auf der Grundlage der Unterrichtsversorgungsverordnung 2018/2019 und 2019/2020 vom 23. März 2018 wurden für das Schuljahr 2018/2019 das Grundbudget und die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für einzelne allgemeinbildende Schulen reduziert, obwohl sich deren Schülerzahl gegenüber dem Schuljahr 2017/2018 erhöht hat. 1. Wie viele allgemeinbildende Schulen in Mecklenburg-Vorpommern sind von einer solchen vom Ansatz her widersprüchlichen Reduzierung des Grundbudgets bei gleichzeitiger Zunahme der Schülerzahl betroffen? Für das Schuljahr 2018/2019 haben die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen am 1. Juni 2018 ein verbindliches Grundbudget an Lehrerwochenstunden als Stundenpool zur Absicherung von Unterrichtsangeboten erhalten. In die Zuweisung des Grundbudgets an die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen fließen zum einen die dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannten prognostizierten Planungsansätze ein, zum anderen werden durch die unteren Schulbehörden aktuelle Entwicklungen an Einzelschulen bei der Zuweisung unmittelbar berücksichtigt. Hierbei ist unbedingt zu berücksichtigen, dass eine veränderte Schülerzahl nicht zwangsläufig zu einer veränderten Budgetzuweisung führt. Schülerzahlveränderungen können sich nach einer entsprechenden Einzelfallprüfung dann budgetverändernd auswirken, wenn die Schülerzahlveränderung zum Beispiel eine veränderte Lerngruppenbildung zur Folge hat. Die Informationen der tatsächlich zum 1. Juni 2018 an die Schulen erfolgten Zuweisungen liegen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Aufgrund tatsächlicher Erfordernisse, die sich bei der Lerngruppenbildung, der Schülerzahl beziehungsweise einer veränderten Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf Jahrgangsstufen und Bildungsgänge nach dem ersten Unterrichtstag ergeben können, kann das Grundbudget einer Schule aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nach dem ersten Unterrichtstag angepasst werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2280 3 Da das Schuljahr 2018/2019 noch nicht begonnen hat, können für dieses Schuljahr noch keine abschließenden Aussagen getroffen werden, da einzelschulbezogene Zuweisungsdaten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nur im Rahmen der Gesamtbedarfserhebung nach Unterrichtsbeginn mit Stichtag zum ersten Unterrichtstag erhoben werden. 2. In wie vielen Fällen beruht die Reduzierung des Grundbudgets auf veränderter Lerngruppenbildung oder veränderter Verteilung der Schüler auf die Jahrgangsstufen und Bildungsgänge? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche weiteren Gründe haben zur Reduzierung des Grundbudgets bei gleichzeitiger Erhöhung der Schülerzahl geführt? Anpassungen des Grundbudgets erfolgten im Besonderen zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Unterrichtsversorgung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Unterrichtsversorgungsverordnung 2018/2019 und 2019/2020. Die im Rahmen der Planungsansätze vorgenommenen Anpassungen erfolgten daher unter anderem, um eine Vergleichbarkeit der Unterrichtsversorgung zwischen Schulen gleicher Schulart herzustellen beziehungsweise eine Harmonisierung zwischen Schulen mit ehemaliger ein- und zweijähriger Budgetzuweisung zu erreichen. 4. Wie viele Lehrerwochenstunden wurden als Zuschläge gemäß § 4 der Unterrichtsversorgungsverordnung a) für Zwecke der Inklusion b) zur Förderung von Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache gewährt? Ergänzend zum Grundbudget erhalten die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen eine Zusatzausstattung für ganztägig arbeitende Schulen, Zuschläge für pädagogische, sonderpädagogische und inklusive Maßnahmen, Zuschläge für die Begabtenförderung, Zuschläge für Profilschulen sowie Anrechnungsstunden als Teilbudgets. Drucksache 7/2280 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Grundlage für die Bereitstellung der Grundausstattung an „Zusatzbedarfsstunden“ im Umfang von grundsätzlich 7.640 Lehrerwochenstunden pro Schuljahr (§ 4 Absatz 2 Unterrichtsversorgungsverordnung 2018/2019 und 2019/2020) ist der Erlass „Vorbereitung der Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020 - Regelungen zur Grundausstattung der Zuschläge für pädagogische, sonderpädagogische und inklusive Maßnahmen“ des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. Mai 2018, der eine teilweise zweckübergreifende Nutzung von Teilbudgets ermöglicht. Alle öffentlichen allgemeinbildenden Schulen wurden durch die Staatlichen Schulämter über dieses Verfahren informiert. Als Grundausstattung wurden - 450 Lehrerwochenstunden für inklusive Maßnahmen als Versorgungsreserve der Schulbehörden und - 1.039 Lehrerwochenstunden für die Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache für das Schuljahr 2018/2019 zugewiesen. Darüber hinaus stehen den allgemein bildenden Schulen entsprechend § 4 Absätze 3 und 4 Unterrichtsversorgungsverordnung 2018/2019 und 2019/2020 für das Schuljahr 2018/2019 unter anderem zur Verfügung: - 1.917 Lehrerwochenstunden für die Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, - 4.320 Lehrerwochenstunden für inklusive Maßnahmen in Umsetzung der Inklusionsstrategie des Landes sowie - 2.079 Lehrerwochenstunden für die Verbesserung des Gemeinsamen Unterrichts. 5. Wurden diese Zuschläge dem Gesamtkontingent zuzuweisender Lehrerwochenstunden entnommen? Die den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen als Zuschläge zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden werden zusätzlich zum Stundenpool des Grundbudgets bereitgestellt.