Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Juli 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2300 7. Wahlperiode 23.07.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Vertretung von Planstellen und Stellen bei Krankheit oder anderweitiger Abwesenheit und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unabdingbar ist. Für aktuelle Auswertungen wird im Bildungsbereich das Schulinformationsund Planungssystem (SIP) genutzt. Die angeforderten Daten zum Stichtag 1. April 2018 werden in ausgewerteter Form durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht vorgehalten. Daher sind alternativ im Folgenden die Daten zum Stichtag 26. Juni 2018 dargestellt. Drucksache 7/2300 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage vom 25. April 2018 auf Drucksache 7/2092 ergeben sich Nachfragen. 1. Wie viele Planstelleninhaberinnen und -inhaber sowie Stelleninhaberinnen und -inhaber an öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen waren zum Stichtag 1. April 2018 a) mehr als sechs Wochen, b) mehr als sechs Monate, c) mehr als ein Jahr krankheitsbedingt oder aus anderweitigen Gründen abwesend (bitte nach Schulamtsbereichen, Schularten, Grund und Dauer der Abwesenheit angeben)? Die Fragen 1 a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Eine Beantwortung nach Schularten und Schulamtsbereichen erfolgt aus Datenschutzgründen aufgrund einer möglichen Reidentifizierung nicht. Anzahl der abwesenden Personen an öffentlichen allgemeinbildenden und öffentlichen beruflichen Schulen (ohne Referendarinnen und Referendare) getrennt nach Abwesenheitsgrund und Dauer der Abwesenheit zum Stichtag 26. Juni 2018: Abwesenheitsgrund Dauer der Abwesenheit zum Stichtag 26. Juni 2018 a) mehr als 6 Wochen und kleiner/gleich 6 Monate b) mehr als 6 Monate und kleiner/gleich 1 Jahr c) mehr als 1 Jahr Mutterschutz gem. § 3 Mutterschutzgesetz , Elternzeit 176 75 24 Krankheit 140 78 77 weitere Gründe wie z. B. Erwerbsunfähigkeitsrente, § 28 TV-L, § 123 Schulgesetz M-V 16 30 106 Gesamt 332 183 207 Quelle: SIP Modul Persys, Stichtag 26. Juni 2018 gem. = gemäß z. B. = zum Beispiel TV-L = Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder M-V = Mecklenburg-Vorpommern Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2300 3 2. Wie, ab wann und durch wen erfolgt eine Vertretung bei langfristig erkrankten Planstelleninhaberinnen und -inhabern? Aus den Vorbemerkungen der Antwort der Landesregierung auf die Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/2092 ergibt sich, dass Planstelleninhaberinnen und -inhaber sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein können. Daher ist bei der Beantwortung der Frage zwischen Beamtinnen und Beamten einerseits und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andererseits zu unterscheiden. Mit Beamtinnen oder Beamten besetzte Planstellen dürfen, auch bei langfristig erkrankten verbeamteten Lehrkräften, nicht mit einer weiteren Kraft besetzt werden. Für den Fall, dass eine verbeamtete Lehrkraft längerfristig erkrankt, ist es zum einen möglich, externe Vertretungskräfte entsprechend den Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. August 2016 „Maßnahmen zur Gewährleistung der Unterrichtsversorgung an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern durch den Einsatz externer Vertretungskräfte“ (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Nummer 08/2016, Seite 215) zu beschäftigten. Zum anderen könnte eine Vertretungslehrkraft aus dem Zukunftsprogramm für gute Schulen zur Vertretung eingesetzt beziehungsweise gewonnen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Junglehrerin oder einen Junglehrer zur Vertretung einzusetzen oder zu gewinnen. Junglehrerinnen und Junglehrer sind grundsätzlich ausgebildete Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung oder einen gleichwertigen Abschluss haben, oder Referendarinnen oder Referendare beziehungsweise Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter , die zum Bewerbungszeitpunkt bereits über eine Bescheinigung über die Zweite Staatsprüfung oder über eine schriftliche Einschätzung des Instituts für Qualitätsmanagement Mecklenburg-Vorpommern, dass sie bisher die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes erfüllt haben, verfügen, und die auf einer Leerstelle für vorfristig zu gewinnendes Personal unbefristet eingestellt werden, um zum nächsten Schuljahr auf eine „reguläre“ Stelle für eine Stammlehrkraft überführt zu werden. Nicht zuletzt besteht für die beruflichen Schulen auf der Grundlage des Haushaltsvermerkes zu Titel 671.15 „Erstattungen für externe Vertretungsund Aushilfskräfte an beruflichen Schulen“, Maßnahmegruppe (MG) 04, Kapitel 0750, Einzelplan 07, die Möglichkeit, bis zur Höhe des Ansatzes maximal bis zu zehn zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse zu begründen. Die im Falle einer langfristigen Erkrankung von verbeamteten Lehrkräften bestehenden Möglichkeiten bestehen uneingeschränkt auch bei Erkrankungen von in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräften (Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern). Zusätzlich kann hier eine mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitsnehmer besetzte Planstelle gemäß § 8 Absatz 7 Satz 1 Ziffer 3 Haushaltsgesetz 2018/2019, die aufgrund einer Erkrankung keine Entgeltzahlung erhalten, nach Ablauf von drei Monaten mit einer weiteren Kraft besetzt werden. Die Nachbesetzung auf dieser Planstelle ist für die Dauer der Erkrankung des abwesenden Arbeitnehmers also möglich. Drucksache 7/2300 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Bis auf Weiteres schreibt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur alle zum Zeitpunkt der Ausschreibung grundsätzlich nur befristet besetzbaren Arbeitsplätze in der Regel unbefristet aus. Voraussetzung ist lediglich, dass eine dauerhafte Beschäftigung als gesichert anzusehen ist. Dies gilt auch für die zum Zeitpunkt der Einstellung ausschließlich befristet besetzbaren Planstellen nach § 8 Absatz 7 Satz 1 Ziffer 3 Haushaltsgesetz 2018/2019. Mit Rückkehr der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers erfolgt eine „Überführung“ der zur Vertretung beschäftigten Lehrkraft auf eine andere besetzbare Stelle. 3. Wie viele Ausnahmen gemäß § 8 Absätze 1 und 7 Haushaltsgesetz 2018/2019 wurden zum Stichtag 1. April 2018 zugelassen (bitte Ausnahmen nach Schulamtsbereichen, Schularten, Grund und Dauer angeben)? Ausnahmen gemäß § 8 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2018/2019: hier: § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Haushaltsgesetz 2018/2019: Von den im Haushalt ausgebrachten Stellen und Planstellen für Schulkapitel (ohne die Stellen der Maßnahmegruppe 95 Nachwuchs) wurden rund 3.454,5 Stellenäquivalente zum Stichtag 26. Juni 2018 mit 4.627 Teilzeitbeschäftigten besetzt. Die Auswertung getrennt nach Schulamtsbereichen und Grundtyp der Schule kann der folgenden Übersicht entnommen werden: Schulamt Grundtyp der Schule* Anzahl der Teilzeitbeschäftigten Anzahl der Stellenäquivalente Berufliche Schulen Berufliche Schulen 321 244,556 Greifswald Grundschule 229 162,268 Greifswald Förderschule 157 117,032 Greifswald Gesamtschule 106 75,665 Greifswald Regionale Schule 350 265,654 Greifswald Gymnasium 229 171,815 Neubrandenburg Grundschule 169 134,598 Neubrandenburg Förderschule 117 90,502 Neubrandenburg Gesamtschule 106 80,602 Neubrandenburg Regionale Schule 189 142,358 Neubrandenburg Gymnasium 203 137,778 Rostock Grundschule 244 190,005 Rostock Förderschule 206 157,096 Rostock Gesamtschule 255 178,544 Rostock Regionale Schule 339 256,541 Rostock Gymnasium 257 189,780 Schwerin Grundschule 194 132,912 Schwerin Förderschule 149 112,904 Schwerin Gesamtschule 146 111,938 Schwerin Regionale Schule 378 292,499 Schwerin Gymnasium 283 209,380 Gesamt 4.627 3.454,427 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2300 5 ** Die Schulen wurden nach dem Grundtyp der Schule zugeordnet: Beispielsweise Regionale Schulen mit Grundschulen den Regionalen Schulen, Integrierte Gesamtschulen den Gesamtschulen etc. Quelle: SIP Modul Persys, Stichtag 26. Juni 2018 Die Besetzung von Planstellen und Stellen mit mehreren Teilzeitbeschäftigten ist haushaltsrechtlich zulässig. Die Dauer richtet sich jeweils nach dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis . hier: § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Haushaltsgesetz 2018/2019: Die Anzahl der Planstellen an öffentlichen allgemeinbildenden und öffentlichen beruflichen Schulen (ohne die Stellen der Maßnahmegruppe 95 Nachwuchs), die zum Stichtag 26. Juni 2018 von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen besetzt werden, kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden: Schulamt Grundtyp der Schule* Anzahl Berufliche Schulen Berufliche Schulen 711 Greifswald Grundschule 630 Greifswald Förderschule 205 Greifswald Gesamtschule 179 Greifswald Regionale Schule 800 Greifswald Gymnasium 322 Neubrandenburg Grundschule 339 Neubrandenburg Förderschule 122 Neubrandenburg Gesamtschule 232 Neubrandenburg Regionale Schule 366 Neubrandenburg Gymnasium 232 Rostock Grundschule 372 Rostock Förderschule 199 Rostock Gesamtschule 298 Rostock Regionale Schule 509 Rostock Gymnasium 269 Schwerin Grundschule 480 Schwerin Förderschule 189 Schwerin Gesamtschule 255 Schwerin Regionale Schule 858 Schwerin Gymnasium 409 Gesamt 7.976 * Die Schulen wurden nach dem Grundtyp der Schule zugeordnet: Beispielsweise Regionale Schulen mit Grundschulen den Regionalen Schulen, Integrierte Gesamtschulen den Gesamtschulen etc. Quelle: SIP Modul Persys, Stichtag 26. Juni 2018 Die Besetzung von Planstellen mit Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ist haushaltsrechtlich zulässig. Die Dauer richtet sich jeweils nach dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis. Drucksache 7/2300 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Ausnahmen gemäß § 8 Absatz 7 Haushaltsgesetz 2018/2019: Eine Beantwortung nach Schulamtsbereichen und eine tiefergehende Untergliederung bei der voraussichtlichen Gesamtdauer der Besetzung mit einer weiteren Kraft erfolgt aus Datenschutzgründen aufgrund einer möglichen Reidentifizierung nicht. Die Anzahl der Planstellen und Stellen an öffentlichen allgemeinbildenden und öffentlichen beruflichen Schulen (ohne die Stellen der Maßnahmegruppe 95 Nachwuchs), die zum Stichtag 26. Juni 2018 gemäß § 8 Absatz 7 Haushaltsgesetz 2018/2019 mit einer weiteren Kraft besetzt sind, getrennt nach Grundtyp der Schule, Gründen für eine Besetzung mit einer weiteren Kraft und voraussichtlicher Gesamtdauer der Besetzung mit einer weiteren Kraft kann der folgenden Übersicht entnommen werden: Grundtyp der Schule* Gründe für eine Besetzung mit einer weiteren Kraft gemäß § 8 Absatz 7 Haushaltsgesetz 2018/19 voraussichtliche Gesamtdauer der Besetzung mit einer weiteren Kraft kleiner gleich 6 Monate mehr als 6 Monate Grundschule § 8 Absatz 7 Nummer (Nr.) 1 Haushaltsgesetz 2018/19 11 17 Grundschule § 8 Absatz 7 Nr. 3 Haushaltsgesetz 2018/2019 14 18 Förderschule § 8 Absatz 7 Nr. 1 Haushaltsgesetz 2018/2019 5 7 Förderschule § 8 Absatz 7 Nr. 3 Haushaltsgesetz 2018/2019 4 13 Gesamtschule § 8 Absatz 7 Nr. 1 Haushaltsgesetz 2018/2019 10 6 Gesamtschule § 8 Absatz 7 Nr. 3 Haushaltsgesetz 2018/2019 10 7 Regionale Schule § 8 Absatz 7 Nr. 1 Haushaltsgesetz 2018/2019 14 17 Regionale Schule § 8 Absatz 7 Nr. 3 Haushaltsgesetz 2018/2019 20 10 Gymnasium § 8 Absatz 7 Nr. 1 Haushaltsgesetz 2018/2019 12 8 Gymnasium § 8 Absatz 7 Nr. 3 Haushaltsgesetz 2018/2019 7 8 Berufliche Schulen § 8 Absatz 7 Nr. 1 Haushaltsgesetz 2018/2019 2 7 Berufliche Schulen § 8 Absatz 7 Nr. 3 Haushaltsgesetz 2018/2019 7 3 Gesamt 116 121 * Die Schulen wurden nach dem Grundtyp der Schule zugeordnet: Beispielsweise Regionale Schulen mit Grundschulen den Regionalen Schulen, Integrierte Gesamtschulen den Gesamtschulen etc. Quelle: SIP Modul Persys, Stichtag 26. Juni 2018 Stellenbesetzungen entsprechend § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 sowie Nummern 4 bis 11 Haushaltsgesetz 2018/2019 liegen nicht vor.