Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Juli 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2331 7. Wahlperiode 27.07.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Proberichter in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Entsprechend Deutschem Richtergesetz sind Richter auf Probe nach spätestens fünf Jahren zu Lebenszeitrichtern zu ernennen. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald verkürzte diese Höchstfrist im Jahre 2015 auf vier Jahre. Wie viele Richter auf Probe wurden in Mecklenburg-Vorpommern seit 2010 vor Ablauf dieser Höchstfristen zu Richtern auf Lebenszeit ernannt? a) Wie viele von ihnen wurden bereits nach Ablauf der Mindestzeit von drei Jahren zu Richtern auf Lebenszeit ernannt? b) Wie beurteilt die Landesregierung eine Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nach regelmäßig drei Jahren? c) Warum wurde die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit bisher nicht schon nach regelmäßig drei Jahren durchgeführt? Zu 1 und a) Die Dauer der Probezeit der Richterinnen und Richter auf Probe wird im Justizministerium nicht statistisch erfasst. Bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg- Vorpommern im Jahr 2015 wurden Richterinnen und Richter auf Probe regelmäßig erst nach fünf Jahren auf Lebenszeit ernannt. Seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern werden Proberichterinnen und Proberichter regelmäßig spätestens nach vier Jahren auf Lebenszeit ernannt. Drucksache 7/2331 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung auf Frage 2 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE, „Einsatz Proberichter“ (Drucksache 7/960) verwiesen. Zu b) Im bundesweiten Wettbewerb um qualifizierten Nachwuchs wäre die Ernennung zur Richterin /zum Richter auf Lebenszeit nach drei Jahren zur Erhöhung der Attraktivität des Proberichterdienstes in Mecklenburg-Vorpommern wünschenswert. Zu c) Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften macht unter anderem einen flexiblen Personaleinsatz auch über den Zeitpunkt der Ernennungsreife der jeweiligen Proberichterinnen und -richter hinaus erforderlich. In Einzelfällen ist die Ernennung nach einer Probezeit von drei Jahren und länger zum Beispiel mangels freier Planstellen bei den von den Proberichterinnen und Proberichtern präferierten Gerichten nicht gelungen. 2. Vorbehaltlich dienstlicher Belange soll für die Dauer der Probezeit eine verbindliche örtliche Zuweisung für einen Landgerichtsbezirk erfolgen. Wie oft wurde seit Bestehen dieser Regelung aufgrund dienstlicher Belange von diesem Grundsatz abgewichen? a) Aus welchen konkreten Gründen wurde von diesem Grundsatz abgewichen? b) Wie lange vorher wurden diese Zuweisungen außerhalb des festgelegten Landgerichtsbezirkes mitgeteilt? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der Grundsatz der verbindlichen örtlichen Zuweisung für einen Landgerichtsbezirk während der Probezeit wurde im Laufe des Jahres 2017 eingeführt. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist bislang nicht erfolgt. 3. Inwieweit werden die Wünsche der Proberichter hinsichtlich angestrebter Fachrichtungen bei den Zuweisungen berücksichtigt? Wünsche der Proberichterinnen und Proberichter hinsichtlich angestrebter Fachrichtungen bei den Zuweisungen werden vorbehaltlich der Personalbedarfssituation soweit wie möglich berücksichtigt.