Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Juli 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2334 7. Wahlperiode 27.07.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Neuverhandlung mit Nachhilfe-Anbietern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Hinweise in Bezug auf die Fragestellung: Eine der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes gemäß § 28 Absatz 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), § 34 Absatz 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 6b Absatz 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in Verbindung mit § 28 Absatz 5 SGB II sowie § 3 Absatz 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) in Verbindung mit § 34 Absatz 5 SGB XII ist die Lernförderung. Hierbei wird Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung als Leistung gewährt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Dies ist sprachlich von Nachhilfeunterricht zu differenzieren. Ausgaben für Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket werden weder vom Land noch vom Bund gefördert. Bei den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes handelt es sich um gesetzliche kommunale Leistungen, die die Kommunen aus eigenen Mitteln finanzieren . Im Rahmen der Regelung des § 46 Absätze 6 und 8 SGB II erhalten die Länder eine Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung, die das Land vollständig an die Landkreise und kreisfreien Städte nach den Regelungen von § 11 AG-SGB II weiterleitet . Mit diesen Regelungen werden die Kommunen für die Rechtskreise SGB II und BKGG mittelbar von den Ausgaben für das Bildungs- und Teilhabepaket entlastet. Dies schließt die Ausgaben für Lernförderung ein. Drucksache 7/2334 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Im Nordkurier vom 2. Juli 2018 ist zu lesen, dass Vereinbarungen mit Nachhilfelehrern im Landkreis Neubrandenburg aufgekündigt wurden. Unter anderem werden gestiegene Kosten aufgrund erhöhter Nachfrage sowie Verbesserungsbedarf bei der Richtlinie zum Bildungs- und Teilhabepaket als Gründe aufgeführt. 1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung darüber, wie sich die Nachfrage nach Nachhilfeunterricht, gefördert aus den Mitteln des Bildungs- und Teilhabepakets, von 2013 bis heute entwickelt hat (bitte in Prozent pro Jahr, 2013 als Ausgangsjahr angeben)? a) Wie untergliedern sich die einzelnen Maßnahmeempfänger (bitte aufschlüsseln nach Maßnahme, Anzahl, Alter sowie Nationalität der Empfänger)? b) Wie verteilen sich die Kosten für derartige Maßnahmen auf Bund, Land und Kommunen (bitte nach Höhe und Jahren aufschlüsseln)? Die Auszahlungen der Landkreise und kreisfreien Städte für Lernförderung als eine der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes gemäß § 28 SGB II beziehungsweise § 6b BKGG in den Jahren 2014 bis 2017 entsprachen nach den Meldungen der Kommunen in den jeweiligen Jahren jeweils dem folgenden prozentualen Anteil an den Gesamtauszahlungen für BuT-Leistungen des Jahres 2013 als Basisjahr: Kreisfreie Städte/Landkreise 2013 2014 2015 2016 2017 Hansestadt Rostock 100,0 % 134,0 % 234,2 % 184,2 % 191,7 % Landeshauptstadt Schwerin 100,0 % 132,4 % 159,1 % 114,9 % 168,6 % Mecklenburgische Seenplatte 100,0 % 187,7 % 285,1 % 393,6 % 741,7 % Landkreis Rostock 100,0 % 103,8 % 80,4 % 147,6 % 159,4 % Vorpommern-Rügen 100,0 % 133,2 % 291,5 % 559,4 % 755,4 % Nordwestmecklenburg 100,0 % 95,1 % 88,6 % 86,3 % 120,0 % Vorpommern-Greifswald 100,0 % 201,8 % 322,5 % 590,9 % 825,5 % Ludwigslust-Parchim 100,0 % 182,9 % 263,1 % 253,0 % 504,3 % Mecklenburg-Vorpommern 100,0 % 128,9 % 414,4 % 491,7 % 343,5 % Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2334 3 Darüber hinaus hat der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte auf Nachfrage folgende Angaben gemacht: Rechtskreis Lernförderung 2013 2014 2015 2016 2017 BKGG Anzahl Personen 135 115 129 123 137 Anzahl Hilfen 416 468 576 619 765 Steigerungsrate der Anzahl Hilfen 13 % 23 % 7 % 24 % AsylbLG Anzahl Personen 3 69 193 189 143 Anzahl Hilfen 10 124 767 880 873 Steigerungsrate der Anzahl Hilfen 1.140 % 519 % 15 % -1 % SGB XII Anzahl Personen 4 5 8 11 21 Anzahl Hilfen 7 13 21 49 74 Steigerungsrate der Anzahl Hilfen 86 % 62 % 133 % 51 % gesamt Anzahl Personen 142 1.897 330 323 301 Anzahl Hilfen 433 605 1.364 1.548 1.712 Steigerungsrate der Anzahl Hilfen 40 % 125 % 13 % 11 % Erläuterungen zur Tabelle: Die Anzahl Personen ist die Jahresverlaufszahl an Personen, die mindestens einmal eine Lernförderung erhalten haben. Eine Person wird höchstens einmal gezählt. Die Anzahl Hilfen ist die kumulierte Anzahl an Hilfen („Lernförderung") im Jahr. Zu a) Zu der Anzahl der Personen und zu einer weiteren statistischen/individuellen Differenzierung des Personenkreises liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Im Rahmen der Beantwortung von Frage 1 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE, vom 29. Juni 2018, Drucksache 7/2322 haben die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Träger weitere Angaben gemacht. Insoweit wird auf die entsprechende Antwort verwiesen (jeweils in den Spalten „Lernförderung“). Darüber hinaus hat der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte auf Nachfrage mitgeteilt, dass von den Hilfeempfängern 53 % deutscher Staatsangehörigkeit, 35 % der Hilfeempfänger 12 Jahre alt oder jünger sind, 52 % der Hilfeempfänger zwischen 13 und 18 Jahre alt und 13 % älter als 18 Jahre alt sind. Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass zu Maßnahmen, Alter sowie Nationalität der Empfänger keine Erfassung erfolgt und dementsprechend er keine Angaben machen kann. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat darauf hingewiesen, dass eine Statistik hinsichtlich des Alters und der Nationalität gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und eine solche deshalb auch nicht geführt wird. Drucksache 7/2334 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Der Landkreis Nordwestmecklenburg erläutert ergänzend, dass Lernförderung seit Jahren eine Besonderheit in der Bewilligungspraxis darstellt, da u. a. die jeweilige Schule zusammen mit den Eltern eine Mitwirkungspflicht hat. Übersichten nach Art der Maßnahme, der Anzahl, dem Alter und der Nationalität sind nicht darstellbar. Die Landeshauptstadt Schwerin und der Landkreis Ludwigslust-Parchim verweisen zusätzlich auf den sehr hohen Aufwand, den eine solche Ermittlung erfordern würde und der eine Antwort in einem engen Zeitrahmen unmöglich macht. Zu b) Es handelt sich um gesetzliche kommunale Leistungen. Alle entstehenden Kosten obliegen dem zuständigen kommunalen Träger, also in Mecklenburg-Vorpommern den Landkreisen und kreisfreien Städten aus originären eigenen Mitteln. Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung, die das Land zur mittelbaren Entlastung von den Ausgaben für die Bildung und Teilhabe nach § 46 Absatz 8 SGB II erhält, betrug 2014 3,1 %, 2015 3,3 %, 2016 4,2 % und 2017 4,7 % der Ausgaben für die Kosten für Unterkunft und Heizung. Hinzu kommen jeweils 3,1 % aus der Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 6 SGB II, die ebenfalls Bestandteil des Bildungs- und Teilhabepaketes sind, sodass die Kommunen insgesamt in den Jahren 2014 6,2 %, 2015 6,4 %, 2016 7,3 % und 2017 7,8 % der Ausgaben für die Kosten für Unterkunft und Heizung zur Entlastung von ihren Ausgaben für Bildung und Teilhabe erhalten haben. Die landesinternen endgültigen Verteilungsschlüssel gemäß § 11 Absatz 2 AG-SGB II, nach denen das Land die vorgenannten Mittel aus der Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung vollständig an die Kommunen weitergibt, sind nach Jahren getrennt aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich: Kreisfreie Städte/Landkreise 2013 2014 2015 2016 2017 Rostock, Hansestadt 15,07 % 14,62 % 17,64 % 16,76 % 15,97 % Schwerin, Landeshauptstadt 7,15 % 8,18 % 9,53 % 7,26 % 7,27 % Mecklenburgische Seenplatte 15,36 % 17,29 % 14,31 % 16,13 % 17,64 % Landkreis Rostock 12,65 % 11,59 % 11,05 % 10,55 % 9,86 % Vorpommern-Rügen 14,55 % 12,36 % 14,54 % 13,99 % 13,59 % Nordwestmecklenburg 9,07 % 8,63 % 7,72 % 7,53 % 7,73 % Vorpommern-Greifswald 17,75 % 18,89 % 17,76 % 20,11 % 21,23 % Ludwigslust-Parchim 8,40 % 8,44 % 7,45 % 7,67 % 6,71 % Summe: 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2334 5 2. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung darüber, ob die Richtlinien zum Bildungs- und Teilhabepaket auch in anderen Landkreisen/ kreisfreien Städten überarbeitet werden sollen? a) Wenn ja, in welchen? b) Wenn ja, wann? c) Wenn keine weitere Kommune die Richtlinie anpasst, welche Notwendigkeit ergibt sich gerade im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte? Die Fragen 2, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche kommunale Träger prüfen und bewilligen die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket als gesetzliche kommunale Leistungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Ihnen obliegt die Prüfung der Sach- und Rechtslage in jedem Einzelfall. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung im örtlichen Zuständigkeitsbereich haben Landkreise und kreisfreie Städte interne Richtlinien erarbeitet . Soweit sie Richtlinien erarbeitet haben, sind sie gehalten, diese regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls an die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung anzupassen. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass bis Ende August die kommunale Richtlinie überarbeiten werden soll. Auch andere Landkreise und kreisfreie Städte haben angekündigt, ihre Richtlinien regelmäßig und auch in nächster Zeit wieder zu überprüfen, soweit dies nicht aktuell bereits erfolgt. Über die konkreten Schritte und Termine vor Ort hat die Landesregierung keine Kenntnis. 3. Wann ist mit Handlungsempfehlungen seitens des Landes an den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zu rechnen? Handlungsempfehlungen des Landes zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes gibt es seit 2012. Diese richten sich an alle Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg- Vorpommern. Sie sollen die einheitliche Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen unterstützen. Die aktuelle Überarbeitung der Handlungsempfehlungen befindet sich derzeit in der Abstimmung. Hinzuweisen ist darauf, dass die Handlungsempfehlungen die kommunalen Träger nicht von der Prüfung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall entbinden. Verwaltungsentscheidungen der kommunalen Träger können auch nicht mit einem Verweis auf die Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung begründet werden. Drucksache 7/2334 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 4. Welche Kenntnisse über den Inhalt der im Artikel angesprochenen neuen Vereinbarungen zwischen Landkreis und Anbietern hat die Landesregierung? Werden mit den Anbietern individuelle Verträge geschlossen? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 5. Welche Kenntnisse über die vorgeschlagene Staffelung bei der Bezahlung der Nachhilfelehrer hat die Landesregierung? Wie genau soll die Staffelung aussehen? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Ist der Landesregierung bekannt, ob sich die im Artikel angesprochene Arbeitsgemeinschaft „Richtlinie zum Bildungs- und Teilhabepaket“ bereits konstituiert hat? Wenn ja, a) wann? b) wer ist Mitglied in dieser Arbeitsgemeinschaft? c) welche Ziele hat sich die Arbeitsgemeinschaft gesetzt (bitte nach Meilensteinen und jeweiligem Monat auflisten)? Die Frage 6, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat mitgeteilt, dass aktuelle Probleme bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaket in einer regionalen Arbeitsgruppe mit allen beteiligten Sozialleistungsträgern des Landkreises erörtert werden. Die Arbeitsgruppe möchte einerseits die bestehenden Richtlinien überarbeiten und Problemlagen lösen. Andererseits soll eine individuelle Vereinbarung für die Lernförderung erarbeitet werden. Weitere Informationen liegen der Landesregierung nicht vor.