Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Juli 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2339 7. Wahlperiode 27.07.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Parkplatzsituation im neuen Polizeihauptrevier in Greifswald und ANTWORT der Landesregierung Laut Ostsee-Zeitung vom 27. Juni 2018 wird der Neubau des Polizeihauptreviers in Greifswald thematisiert. Dort wird ebenfalls darauf hingewiesen , dass das Finanzministerium keine Notwendigkeit sieht, Parkflächen für die KFZ der Polizeibeamten zur Verfügung zu stellen (Quelle: Ostsee-Zeitung - Neues Haus für über 100 Polizisten). 1. Wie bewertet die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern die Sicherheitslage für die abgestellten KFZ von Polizeibeamten außerhalb des Polizeihauptreviers in Greifswald? Es lagen und liegen keine Informationen vor, die Anlass geben würden, die Sicherheitslage für die abgestellten Kraftfahrzeuge von Polizeivollzugsbeamten des Polizeihauptreviers (PHR) Greifswald einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen. So waren nach Prüfung der Aktenlage für die zurückliegenden fünf Jahre (Zeitraum 2013 bis 2018) keine zu regulierenden Schäden zu verzeichnen. 2. Welche gesicherten Möglichkeiten für das Abstellen von KFZ von Polizeibeamten des Polizeihauptreviers Greifswald sieht die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern im Umfeld des Polizeihauptreviers Greifswald? Eine Prüfung ist mit Verweis auf die Beantwortung zu Frage 1 nicht erfolgt. Drucksache 7/2339 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Wurde durch das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern geprüft, ob auf dem Nexöplatz ausreichende Parkmöglichkeiten für die KFZ von Polizeibeamten vorhanden sind? Untersuchungen durch das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern sind nicht erfolgt, da Privatparklätze im Raumbedarfsplan nicht angemeldet wurden. Grundsätzlich verhält es sich so, dass für den Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherren keine arbeits-, beamten-, haushalts- oder sonstige öffentlich-rechtliche Fürsorgeverpflichtung zur Herstellung und dauerhaften Vorhaltung von Bediensteten-Stellplätzen zum Abstellen ihrer Privatfahrzeuge besteht. Ausgenommen hiervon sind Stellplätze für schwerbehinderte Bedienstete oder ihnen gleichgestellte Personen. Nach Abschnitt II - Polizeibauten - des Standardhandbuchs „Raumbedarfsermittlung und Entwurfsplanung im Staatlichen Hochbau Mecklenburg-Vorpommern“ und in Übereinstimmung mit § 6 und § 63 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern werden Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Stellplätzen für private Fahrzeuge der Bediensteten nur in begründeten Einzelfällen als zulässig anerkannt. Bei der Entscheidungsfindung sind zum Beispiel folgende objektive Kriterien abzuwägen: - Standorte der Bereitschaftspolizei, - Erreichbarkeit der Liegenschaft mit öffentlichem Nahverkehr oder Fahrrad sowie - Potenzial von nutzbaren öffentlichen oder privaten Parkplätzen im Umkreis der Liegenschaft . Für das PHR Greifswald lässt sich eine Ausnahme nicht begründen. 4. Wie viele der im Polizeihauptrevier eingesetzten Polizeibeamten wohnen nicht im Umkreis von fünf Kilometern zum Polizeihauptrevier Greifswald? 33 Mitarbeiter des PHR Greifswald wohnen außerhalb des Umkreises von fünf Kilometern zur Dienststelle.