Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Juli 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2357 7. Wahlperiode 27.07.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Kosten der Kreisgebietsreform und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Kosten hat die Landesregierung im Zeitraum von 2011 bis jetzt eingespart (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreisen, kreisfreien Städten und Kostenhöhe)? Die Landesregierung hatte nicht primär das Ziel, durch die Kreisgebietsreform (Kreisstrukturgesetz und Aufgabenzuordnungsgesetz) im Landeshaushalt Kosten einzusparen, sondern die Leistungskraft der Landkreise sowie die kommunale Selbstverwaltung zu stärken. Ein Ziel der Kreisstrukturreform sowie des Aufgabenzuordnungsgesetzes war es, dass zukünftig die Aufgaben auf der Ebene erfüllt werden sollen, auf der sie am effektivsten erfüllt werden können. Dies orientiert sich an den Kriterien Rechtssicherheit, fachliche Qualität, Bürger- und Wirtschaftsnähe und Wirtschaftlichkeit. Einsparungen im Landeshaushalt sind nicht ermittelbar. Die Landesregierung hat den Landkreisen und kreisfreien Städten durch das Gesetz über die Zuordnung von Aufgaben (Aufgabenzuordnungsgesetz - AufgZuordG M-V) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404), vom Land wahrgenommene Aufgaben übertragen. Die dabei bisher beim Land entstehenden Aufwendungen einschließlich der Einnahmen und Fachausgaben wurden bei der Berechnung des Ausgleichs der finanziellen Mehrbelastungen an die Kommunen gemäß § 28 des Aufgabenzuordnungsgesetzes zugrunde gelegt. Dieser Mehrbelastungsausgleich war das Ergebnis einvernehmlicher Verhandlungen des Landes mit den kommunalen Landesverbänden (siehe Landtagsdrucksache 5/3600). Drucksache 7/2357 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Verhandlungspartner waren sich einig, dass die dabei erzielte Vereinbarung dem Konnexitätsprinzip nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern in vollem Umfang gerecht wird. 2. Wie hoch wären die finanziellen Verbindlichkeiten, wenn die Reform nicht durchgeführt worden wäre (bitte eine konkrete Schätzung der anfallenden Kosten pro Jahr)? Finanzielle Auswirkungen für den Landeshaushalt bei einem Verzicht auf die oben genannten Aufgabenübertragungen im Rahmen der Kreisgebietsreform sind nicht ersichtlich. 3. Evaluiert die Landesregierung die Kreisgebietsreform von 2011? Eine Evaluierung der Kreisgebietsreform von 2011 hat durch die Landesregierung im Rahmen der Erstellung und Vorbereitung folgender Berichte stattgefunden: 1. Erster Bericht der Landesregierung zum Fortgang der Umsetzung der Landkreisneuordnung Mecklenburg-Vorpommern Landtagsdrucksache 6/2093 vom 5. August 2013 2. Zweiter Bericht der Landesregierung zum Fortgang der Umsetzung der Landkreisneuordnung Mecklenburg-Vorpommern Landtagsdrucksache 6/3638 vom 19. Januar 2015 3. „Auswirkungen der Landkreisneuordnung“ - Abschlussbericht (2014/2015) von Herrn Professor Dr. Hesse und Stellungnahme der Landesregierung Landtagsdrucksache 7/71 vom 18. November 2016 Aus Sicht der Landesregierung ist der Evaluierungsprozess damit abgeschlossen. 4. Plant die Landesregierung Änderungen hinsichtlich der finanziellen Verfasstheit der Landkreise und kreisfreien Städte? a) Wenn ja, wie schauen die Pläne im Hinblick auf die Finanzen aus? b) Wenn ja, mit welchen direkten und indirekten Kosten rechnet die Landesregierung in Zukunft für die Landkreise und kreisfreien Städten? c) Wenn nicht, warum nicht (bitte ausführlich begründen)? Die Fragen 4, a), b), c) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2357 3 Vorweg wird angemerkt, dass davon ausgegangen wird, dass mit der finanziellen Verfasstheit der Landkreise und kreisfreien Städte in Frage 4 die finanzielle Ausstattung der Landkreise und kreisfreien Städte gemeint ist. Entsprechend dem Beschluss des FAG-Beirats vom 11. Mai 2017 soll die Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) für das Jahr 2020 in zwei Stufen erfolgen. Die Umsetzung der ersten Stufe erfolgte bereits mit der Änderung des FAG M-V zum 1. Januar 2018 (Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes - GVOBl. M-V S. 54; Landtagsdrucksache 7/1129). Im Rahmen der Umsetzung der zweiten Stufe der Novellierung des FAG M-V werden derzeit wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt. Konkrete Untersuchungsergebnisse liegen noch nicht vor.