Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Juli 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2370 7. Wahlperiode 31.07.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE Aktueller Sachstand zur Anwendung des Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetzes und ANTWORT der Landesregierung 1. In wie vielen Fällen seit Einführung des Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetzes kam dieses bei der Errichtung von Windenergieanlagen zur Anwendung (bitte Gemeinden, in denen diese errichtet wurden, nennen)? Es wurden bisher keine Windenergieanlagen errichtet, die der Anwendung des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V) vom 18. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 258) unterliegen. Aufgrund der Übergangsregelung nach § 16 des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes findet das Gesetz keine Anwendung auf Windenergieanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 28. Mai 2016 genehmigt wurden oder deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Beifügung der vollständigen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Drucksache 7/2370 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Fälle sind der Landesregierung bereits jetzt bekannt, bei denen das Beteiligungsgesetz zur Anwendung kommen wird? Dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung liegen 36 Anzeigen im Sinne von § 8 Absatz 2 des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes vor. Die Träger dieser 36 Vorhaben sind zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen verpflichtet, sobald die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und ein Zuschlag in den Ausschreibungen nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien-Gesetz - EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862), vorliegen. 3. Welche Beteiligungswege kamen in den jeweiligen Projektgebieten zur Anwendung (bitte für jedes Projekt einzeln und detailliert angeben, welche Beteiligungswege gewählt wurden und was dies in den jeweiligen Fällen hinsichtlich der finanziellen Beteiligung für Bürger und Gemeinden bedeutet)? Bisher existieren drei Vorhaben, die die in der Antwort zu Frage 2 genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes erfüllen. Die Vorhabenträger in den Gemeinden Schönberg, Gägelow und Siggelkow werden die Errichtung und damit auch die Offerte in dem gesetzlichen Zeitrahmen vornehmen. Der Vorhabenträger am Standort Schönberg hat die kaufberechtigten Gemeinden bereits schriftlich nach § 4 Absatz 3 Satz 3 des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes über das Vorhaben und die beabsichtigte Offerte gesellschaftsrechtlicher Anteile informiert. Da der Planungs- und Errichtungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, stehen die konkrete Beteiligungshöhe und die Höhe der finanziellen Teilhabe der Gemeinden und der Bürgerinnen und Bürger noch nicht endgültig fest. 4. Wie wird das Beratungsangebot des Landes zum Beteiligungsgesetz angenommen (bitte anhand von Fallzahlen oder Ähnlichem begründen)? Seit der Gründung der Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH (LEKA MV) im Juli 2016 wurden 52 Beratungen von Kommunen und 78 Beratungen von Vorhabenträgern vorgenommen. Neben den persönlichen Beratungsleistungen der LEKA MV wurden auch schriftliche und technische Hilfestellungen erarbeitet. Auf der Internetseite des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung stehen ein Handbuch, eine Broschüre und ein Software-Tool zur Verfügung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2370 3 5. Sieht die Landesregierung Nachbesserungsbedarf? a) Wurden der Landesregierung Hinweise zur Verbesserung beziehungsweise Nachbesserung gegeben? b) Wenn ja, welche? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung wurden Anpassungsvorschläge unterbreitet. Gegenstand dieser ist die bisher nicht differenzierte Teilhabe der Gemeinden im Radius von fünf Kilometern an den Windenergieanlagen. Die Vorschläge sehen eine abweichende Verteilung der Beteiligungserträge innerhalb dieses Radius vor. Weiterer Novellierungsbedarf ergibt sich gegebenenfalls nach Abschluss der laufenden Verfahren vor dem Landes- beziehungsweise Bundesverfassungsgericht. 6. Wie ist der Verfahrensstand in Bezug auf die gerichtlichen Auseinandersetzungen? Wann rechnet die Landesregierung mit einem abschließenden Urteil? Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Datum vom 29. März 2018 und dem Einvernehmen der Beteiligten beschlossen, das dort geführte Verfahren bis zur Erledigung des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens auszusetzen. Das Bundesverfassungsgericht gibt jedes Jahr eine Übersicht wichtiger Verfahren heraus, in denen es während des laufenden Jahres eine Entscheidung anstrebt. Das Verfahren zum Bürgerund Gemeindenbeteiligungsgesetz ist dort unter der laufenden Nummer 32 (Erster Senat) aufgeführt. Der tatsächliche Zeitpunkt der Urteilsfindung liegt aber in der Hoheit des Bundesverfassungsgerichts und kann von der Landesregierung nicht abschließend benannt werden. 7. Welche Beteiligungsmöglichkeiten, die in anderen Bundesländern eingeführt wurden, sind der Landesregierung bekannt? Wie bewertet sie diese? Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat Ausführungsbestimmungen über die finanzielle Beteiligung der hessischen Städte und Gemeinden am wirtschaftlichen Ertrag aus der Verpachtung landeseigener Flächen im Staatswald für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen durch eine zweckfreie Mittelabführung beschlossen. Drucksache 7/2370 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Zur Erhöhung der Akzeptanz der Entwicklung von Windparks an geeigneten Standorten in Hessen können Gemeinden ab 2016 am wirtschaftlichen Ertrag aus der Verpachtung landeseigener Flächen im Staatswald für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (Nettopachteinnahmen) beteiligt werden. Dieses Konzept kann in Mecklenburg-Vorpommern allerdings nicht umgesetzt werden, da Windenergieanlagen im Wald hier in der Regel nicht genehmigt werden. Weitere rechtlich geregelte Beteiligungsmodelle in anderen Bundesländern sind der Landesregierung nicht bekannt.