Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2371 7. Wahlperiode 08.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE Geplante Unterhaltungsbaggerung der Zufahrt Wismar zwischen Km 0,0 bis Km 9,5 im Winterhalbjahr 2018/2019 und ANTWORT der Landesregierung Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Lübeck plant, im Winterhalbjahr 2018/2019 eine Unterhaltungsbaggerung in der Bundeswasserstraße „Zufahrt nach Wismar“ von km 0,0 bis km 9,5 durchzuführen. Der für die Unterhaltungsbaggerung vorgesehene Abschnitt der Fahrrinne überlagert sich mit dem Schutzgebietsnetz Natura 2000. So liegt der Abschnitt zwischen km 2,0 und km 9,5 im Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Wismarbucht“ (DE 1934-302). Das EU-Vogelschutzgebiet (SPA) „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401) wird hingegen bereits ab km 1,5 überlagert. 1. Welche Wassertiefe und welche Solbreite dürfen durch die Unterhaltungsbaggerung maximal erreicht werden? Welche Abweichungen von der Soll-Wassertiefe und der Soll-Solbreite ergeben sich daraus? Die bei der Unterhaltungsbaggerung einzuhaltenden Wassertiefen und Sohlbreiten ergeben sich aus den zugelassenen Ausbauzuständen. Die Breite von 60 Metern und die Tiefe von 9,50 Metern der zugelassenen Fahrrinnensohle gehen auf den 1961 abgeschlossenen Ausbau zurück. Der heutige Doppeltrapezquerschnitt der Fahrrinne zwischen Kilometer 0,0 und Kilometer 6,0 basiert auf dem bisher letzten, am 30. Dezember 1996 planfestgestellten und 1997/1998 ausgeführten Ausbau. In diesem Fahrrinnenabschnitt wurden in diesem Zuge beidseitig 30 Meter breite Bermen mit 6,0 Meter Solltiefe angelegt. Zur Solltiefe zu addieren ist ein zugelassenes Vorratsmaß für die Unterhaltung von 0,30 Metern. Drucksache 7/2371 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Durch welches Messverfahren wird die Einhaltung der Sollwerte in Wassertiefe und Solbreite während der Baggerarbeiten und danach überwacht? In welchen Abständen, bei welchen Ostsee-Pegelständen und Windverhältnissen erfolgen die Messungen? Die Unterhaltungsmaßnahme an der Bundeswasserstraße erfolgt in der Zuständigkeit und Verantwortung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Erkenntnisse zu der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. 3. Welche Habitate zu schützender Arten werden durch die Baggerung in der Fahrrinne potenziell bzw. tatsächlich beeinflusst? Nach dem Managementplan für das Europäische Vogelschutzgebiet DE 1934-401 „Wismarbucht und Salzhaff“ könnten folgende Habitate der geschützten Arten Brutvögel Mittelsäger, Seeadler, Brandseeschwalbe, Flussseeschwalbe und Küstenseeschwalbe sowie der Rastvögel Schellente, Ohrentaucher, Reiherente, Bergente potenziell beeinflusst werden. Nach dem Managementplan für das Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) DE 1934-302 „Wismarbucht“ könnten die Arten Flussneunauge, Meerneunauge, Lachs, Kegelrobbe , Seehund und Schweinswal potenziell beeinträchtigt werden. 4. Welche Veränderungen haben sich bisher mit dem zunehmenden Kreuzfahrtverkehr und den Fahrten mit dem Baggergut aus der Hafenerweiterung Wismar gezeigt? a) Gab es dazu ein Monitoring? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2371 3 5. Hat es in der Vergangenheit bis heute jemals eine Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 4 Absatz 2.3 der Richtlinie 92/43/EWG in der durch die Richtlinie 2006/105/EG geänderten Fassung für Unterhaltungsbaggerung/Bedarfsbaggerung in der Fahrrinne Wismar Km 0,0 bis Km 27,3 oder Abschnitten daraus gegeben und ist eine solche Verträglichkeitsprüfung vor Winter 2018/ 2019 geplant? Wenn nicht, warum nicht? Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für Unterhaltungsbaggerungen/Bedarfsbaggerungen der Fahrrinne Wismar wurde in der Vergangenheit nicht durchgeführt und ist auch vor dem Winter 2018/2019 nicht geplant. Der Vorhabenträger hält eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich. 6. Welche geeigneten Maßnahmen wurden bisher zur Umsetzung des Verschlechterungsverbotes und zur Umsetzung der Verbesserungspflichten vorgenommen? Wie wurde deren Wirksamkeit nachgewiesen (Monitoring)? Die Fragestellung wird so aufgefasst, dass sich das Verschlechterungsverbot und die Verbesserungspflicht auf die Umsetzung von Umweltzielen nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in den betroffenen Wasserkörpern (hier: Wismarbucht, Südteil - DEMV_WP_01 und Wismarbucht, Nordteil - DEMV_WP_02) bezieht. Die rechtliche Prüfung der Einhaltung des Verschlechterungsverbots erfolgt einzelfallbezogen im Rahmen des jeweiligen Zulassungsverfahrens. Zum Zeitpunkt der betreffenden Planfeststellung am 30. Dezember 1996 war die EG-Wasserrahmen-richtlinie jedoch noch nicht in Kraft getreten. Insofern besteht bei Unterhaltungsmaßnahmen keine rechtliche Verpflichtung zur Prüfung und Einhaltung des Verschlechterungsverbotes. Zur Umsetzung der EG-Wasserrahmen-richtlinie und Erreichung derer Umweltziele (Verbesserungsgebot ) wurden für die Flussgebietseinheit Warnow/Peene sowohl für den 1. Bewirtschaftungszeitraum (2010 - 2015) als auch für den 2. Bewirtschaftungszeitraum (2016 - 2021) Bewirtschaftungspläne beziehungsweise Maßnahmenprogramme aufgestellt. Auch für die betroffenen Wasserkörper wurden belastungsbezogene Maßnahmen festgelegt. Die Dokumente sind unter http://www.wrrl-mv.de unter Bekanntmachungen einsehbar. Die Gewässerüberwachung erfolgt nach dem Monitoringprogramm zur Überwachung der Oberflächengewässer und des Grundwassers in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum 2016 - 2021 (https://www.lung.mv-regierung.de/dateien/ messnetzkonzept_2016_onlineversion. pdf). Anhand des Monitoringprogramms wird die Wirksamkeit des Maßnahmenprogramms überprüft. Drucksache 7/2371 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Welche Lebensraumausstattung und welche Tier- und Pflanzenpopulationen finden sich aktuell (Stand: Sommer 2018) in der Fahrrinne, 1 km um die Fahrrinne herum und an den Ablagerungsstellen des Baggerguts (Offentief, Spülfeld Fährdorf)? Aktuelle Daten (2018) zum Lebensraumzustand im Bereich der Fahrrinne beziehungsweise zur Ablagerungsstelle liegen der Landesregierung nicht vor. Verfügbar sind vor allem folgende Informationen zur Lebensraumausstattung und zu Tier- und Pflanzenpopulationen in diesem Bereich: 2001: Gutachten (unveröffentlicht): Untersuchung zum Makrophytenbewuchs im EU-Vogelschutzgebiet „Küstenlandschaft Wismar-Bucht“, 2011: Planunterlagen: Fahrrinnenanpassung der inneren Hafengewässer und Hafenausbau Wismar, Fachgutachten Umlagerungsfläche 1-Biotope, Makrophyten, Makrozoobenthos , 2011: Planunterlagen: Fahrrinnenanpassung der inneren Hafengewässer und Hafenausbau Wismar, Fachgutachten Wismarbucht-Marine Biotope, Makrophyten, Makrozoobenthos , 2013: Scheller, W. (unveröffentlicht): Brutvogelkartierung in ausgewählten Küstenbereichen 2013, 2015: Scheller, W. (unveröffentlicht): Schiffsgestützte Rastvogelkartierung in der Wismarbucht im Winterhalbjahr 2014/2015, im Rahmen der schiffsgestützten Rastvogelkartierung 2014/2015 wurde auch der Bereich der Fahrrinne und der Ablagerungsstelle miterfasst. 8. Geht die Landesregierung davon aus, dass die Ablagerung des Baggerguts im Offentief und im Spülfeld nicht zu einer Verschlechterung des Zustandes des Wasserkörpers der Wismarbucht führt? Wenn ja, wie begründet die Landesregierung das? Die Landesregierung geht davon aus, dass die Ablagerung des Baggergutes im Offentief und im Spülfeld nicht zu einer Verschlechterung des Zustandes des Wasserkörpers der Wismarbucht führt. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) führt die Unterhaltungsbaggerung als hoheitliche Aufgabe zur Erhaltung der Schiffbarkeit durch. Im Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 1996 sind sowohl die Ablagerung des Baggergutes im Offentief als auch im Spülfeld für Unterhaltungsmaßnahmen vorgesehen. Ergänzend wurde das Spülfeld immissionsschutzrechtlich zugelassen. Generell gelten für die Ablagerung von Baggergut die Gemeinsamen Übergangsbestimmungen zwischen dem Bund und den Küstenländern zum Umgang mit Baggergut in den Küstengewässern (GÜBAK). Dadurch wird sichergestellt , dass unter anderem die Schutzziele aus der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Unterhaltungsbaggerungen berücksichtigt werden. Darin inbegriffen ist die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Zustandes des Wasserkörpers im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften zu besorgen ist. Im vorliegenden Fall wurden seitens des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Lübeck entsprechende Unterlagen erarbeitet und mit eingangs aufgeführtem Ergebnis von der zuständigen Unteren Wasserbehörde geprüft.