Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2372 7. Wahlperiode 10.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Besetzungsverfahren des leitenden Oberstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann schied der bisherige leitende Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft aus dem Amt aus? Der bisherige Leitende Oberstaatsanwalt ist mit Wirkung vom 1. März 2018 in den Ruhestand eingetreten. 2. Wann wurde diese Stelle neu ausgeschrieben und in welcher Form? Die Ausschreibung der Stelle erfolgte am 28. August 2017 im Amtsblatt M-V (Nr. 34, S. 595). 3. Wie viele Bewerbungen gab es in diesem Zusammenhang auf das Amt des leitenden Oberstaatsanwaltes bei der Generalstaatsanwaltschaft? Es gab zwei Bewerbungen. Drucksache 7/2372 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 4. Wann wurde der für das Amt ausgewählte Bewerber über das Ergebnis der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens informiert? Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 erhielt unter anderem der ausgewählte Bewerber die Information . 5. Wann erfolgte die Ernennung des ausgewählten Bewerbers? Wenn sie noch nicht erfolgte, was sind dafür die Gründe? Die Ernennung erfolgte am 19. Juli 2018. 6. Entsprechend Artikel 2 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Übertragung personalrechtlicher Befugnisse vom 17. April 2013 (GVOBl. M-V S. 273) ist die Ernennung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ab der Besoldungsgruppe R3 von der Zustimmung der Ministerpräsidentin abhängig. a) Von welchen genauen Kriterien hängt diese Zustimmung ab? b) Auf welchen rechtlichen Grundlagen fußen diese Kriterien (bitte detailliert erläutern)? Zu a) Für die Zustimmung der Ministerpräsidentin zur Ernennung der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ab der Besoldungsgruppe R3 ist es erforderlich, dass zuvor die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens, der Auswahlentscheidung und des Ernennungsverfahrens geprüft worden ist. Dazu gehört auch die Prüfung der Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Landesverwaltung gemäß § 1 des Gleichstellungsgesetzes . Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2372 3 Zu b) Die in der Antwort zu Frage 6 a) aufgeführten Maßnahmen erfolgen auf der Basis folgender rechtlicher Grundlagen: - Stellenausschreibung gemäß § 3 Absatz 2 des Landesrichtergesetzes (RiG M-V) in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG M-V) (Richterinnen und Richter) beziehungsweise gemäß § 53 und § 3 Absatz 2 RiG M-V in Verbindung mit § 9 Absatz 1 LBG M-V (Staatsanwältinnen und Staatsanwälte), - Grundsatz der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 6 RiG M-V (Richterinnen und Richter) beziehungsweise nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 53 und § 6 RiG M-V (Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ) unter Beachtung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, - Beteiligung des Präsidialrates beziehungsweise des Hauptstaatsanwaltsrates gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 1 RiG M-V (Richterinnen und Richter) beziehungsweise § 22 in Verbindung mit 54 Absatz 4 RiG M-V (Staatsanwältinnen und Staatsanwälte), - Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Landesverwaltung gemäß § 1 des Gleichstellungsgesetzes (GlG M-V), Formulierung der Ausschreibungstexte gemäß § 7 Absatz 3 GlG M-V, Auswahlentscheidung gemäß § 9 GlG M-V, - Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 18 GlG M-V. 7. Wann wurde das vorliegende Ernennungsverfahren zur Erteilung der Zustimmung an die Ministerpräsidentin abgegeben? Mit Schreiben vom 26. März 2018 wurde das Ernennungsverfahren zur Erteilung der Zustimmung an die Staatskanzlei abgegeben. Drucksache 7/2372 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 8. Wie lange dauerten in der Vergangenheit die einzelnen Verfahren zur Ernennung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ab der Besoldungsstufe R3 von der Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens an die Bewerber bis zu deren Ernennung (bitte für die jeweiligen Jahre seit 2013 angeben)? Übersicht über Ernennungen ab R3-Besoldung (Zeitraum ab 2013): Jahr Stelle Dauer von der Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens an die Bewerber bis zu deren Ernennung (Dauer in Monaten) Bemerkung 2013 Vorsitzender Richter am Landessozialgericht (2 Stellen) 2 Monate Vizepräsident des Landgerichtes, Landgericht Schwerin 2 Monate Leitender Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft Stralsund 6 Monate Dauer begründet durch Widerspruchsverfahren Leitender Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft Rostock 1,5 Monate Vizepräsident des Finanzgerichtes 2 Monate 2014 Präsident des Oberverwaltungsgerichtes 1 Monat Leitender Oberstaatsanwalt, Generalstaatsanwaltschaft 1 Monat Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht 10 Monate Dauer begründet durch Widerspruchsverfahren Vorsitzender Richter am Landessozialgericht 1 Monat 2015 Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht 2 Monate Vizepräsident des Oberlandesgerichtes 2 Monate Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht 2 Monate Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2372 5 Jahr Stelle Dauer von der Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens an die Bewerber bis zu deren Ernennung (Dauer in Monaten) Bemerkung Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht 2 Monate Präsident des Landgerichtes, Landgericht Rostock 1,5 Monate 2016 Präsident des Landgerichts, Landgericht Stralsund 1,5 Monate Vorsitzender Richter am Landessozialgericht 2 Monate Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichtes 1 Monat 2017 Präsident des Landgerichtes, Landgericht Neubrandenburg 1,5 Monate Vizepräsident des Oberlandesgerichtes 1,5 Monate 2018 Präsident des Verwaltungsgerichtes, Verwaltungsgericht Greifswald 2,5 Monate Leitender Oberstaatsanwalt, Generalstaatsanwaltschaft 5 Monate Dauer begründet durch mehrere Gespräche zwischen Staatskanzlei und Justizministerium wegen der Unterrepräsentanz von Frauen in den Ämtern ab Besoldungsgruppe R3