Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2377 7. Wahlperiode 08.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Unterbringung von Ausländern ohne Aufenthaltserlaubnis und ANTWORT der Landesregierung Laut Schweriner Volkszeitung vom 11. Juni 2018 hat das Ministerium für Inneres und Europa darauf bestanden, dass Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis in Schwerin in einem unsanierten Plattenbau untergebracht werden sollen. Paragraph 61 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt die Schaffung von Ausreiseeinrichtungen. 1. Ist die geplante zentrale Unterbringung von Ausländern ohne Aufenthaltserlaubnis in Schwerin mittlerweile abgeschlossen? a) Ist die europaweite Ausschreibung für Bewachung und Betrieb des Gebäudes mittlerweile abgeschlossen? b) Wenn die Ausschreibung nicht abgeschlossen ist, wann ist damit zu rechnen? c) Wenn die Ausschreibung abgeschlossen ist, welche Betreiber haben den Zuschlag bekommen? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die geplante Umsetzung der Unterbringung ist noch nicht abgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen , dass es sich nicht um eine Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes handelt. Die europaweite Ausschreibung für die Betreibung und Bewachung des Objektes wird voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2018 abgeschlossen sein. Angaben zu etwaigen Betreibern können insofern noch nicht gemacht werden. Drucksache 7/2377 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Funktion soll die neue Unterkunft für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis erfüllen? a) In welchen weiteren Städten oder Orten des Landes sind entsprechende Unterkünfte geplant? b) Für welche entsprechenden Einrichtungen soll eine Residenzpflicht ausgesprochen werden? c) Können entsprechende Unterkünfte als Ausreiseinrichtungen nach Paragraph 61 Absatz 2 AufenthG verstanden werden? Zu 2 Die geplante Unterkunft wird eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 des Asylgesetzes (AsylG) sein. Nach gestelltem Asylantrag und nach Wegfall der Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, erfolgt regelmäßig die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften . Zu a) Eine weitere Gemeinschaftsunterkunft wird derzeit in Stralsund eingerichtet. Zu b) Eine grundsätzliche räumliche Beschränkung gemäß § 56 AsylG ist für die Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften gesetzlich nicht vorgesehen. Eine pauschale Aussage zur Anordnung von räumlichen Beschränkungen kann vor dem Hintergrund der notwendigen Einzelfallprüfungen nicht getätigt werden. Zu c) Bei diesen Unterkünften handelt es sich nicht um Ausreiseeinrichtungen im Sinne von § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes. 3. Welche Kosten werden dem Land durch die neue Unterkunft oder sämtliche sich in Planung befindenden Unterkünfte pro Jahr schätzungsweise entstehen (bitte auflisten nach Unterkunft, Kapazitäten und Kosten)? Zu den Gesamtkosten können aufgrund des derzeitigen Planungsstandes keine Angaben gemacht werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2377 3 4. Wie viele Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis leben seit 2015 in Mecklenburg-Vorpommern (bitte aufgliedern nach Anzahl pro Jahr mit letztmöglichem Stichtag)? Wie viele Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis leben seit 2015 in den Kreisen oder kreisfreien Städten des Landes (bitte aufgliedern nach Anzahl pro Jahr mit letztmöglichen Stichtag)? Die Fragen werden zusammenhängend beantwortet. Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis können unter die folgenden, aus dem Ausländerzentralregister entnommenen, Rubriken fallen: - Niederlassungserlaubnisse, - Sonstiges/Befreiungen, - EU-Aufenthaltsrechte, - Aufenthaltsgestattungen, - Duldungen, - ohne Aufenthaltsrecht, - bisherige Rechtsgrundlagen. Die entsprechenden statistischen Angaben sind den nachfolgenden Übersichten zu entnehmen: Landkreise/ kreisfreie Städte 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 30.06.2018 Hansestadt Rostock 7.234 8.087 8.355 8.373 Landeshauptstadt Schwerin 3.918 3.953 3.918 3.888 Ludwigslust-Parchim 6.876 7.070 7.977 8.193 Mecklenburgische Seenplatte 6.175 5.548 5.111 4.875 Nordwestmecklenburg 4.044 4.116 3.786 3.789 Rostock 5.888 4.903 5.336 5.498 Vorpommern-Greifswald 9.049 7.924 7.934 8.041 Vorpommern-Rügen 7.249 6.711 6.798 6.809 Mecklenburg-Vorpommern 53.176 50.308 50.911 50.787