Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/238 7. Wahlperiode 15.02.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Schuldnerberatungsstellen und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann wird die jährliche Unterstützung der Schuldnerberatungsstellen seitens der Landesregierung für das Jahr 2017 ausgereicht? Die Finanzierung der Beratungsstellen erfolgt unter anderem durch Zuschüsse der Landkreise und der kreisfreien Städte sowie des Landes. Bei den Landeszuschüssen handelt es sich um Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den besonderen Verwaltungsvorschriften nach der Richtlinie zur Förderung von Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern lassen eine Bewilligung der Zuwendungen erst dann zu, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die diesbezüglichen Antragsprüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Eine generelle Aussage zum Zeitpunkt der Bewilligungen ist nicht möglich. Sie hängt insbesondere von der Qualität der jeweiligen Antragstellung und der Notwendigkeit weitergehender Prüfungen ab. Drucksache 7/238 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Warum wurde von der Praxis abgewichen, dass die Landesregierung die finanzielle Unterstützung direkt an die Träger der Schuldnerberatungsstellen ausreicht? Bereits seit 2004 besteht nach den zugrunde liegenden Förderrichtlinien die Möglichkeit, dass sowohl Träger von Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstellen als auch Landkreise und kreisfreie Städte Zuwendungsempfänger sein können. Letzteres kommt dann in Betracht, wenn Vereinbarungen zur finanziellen Förderung von Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstellen bestehen. Von dieser Möglichkeit haben in den vergangenen Jahren fast alle Landkreise und kreisfreien Städte Gebrauch gemacht. Insofern handelt es sich nicht um eine veränderte Bewilligungspraxis.