Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2388 7. Wahlperiode 03.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Abschiebungshaft in Glückstadt (Schleswig-Holstein) und ANTWORT der Landesregierung Bis zum Jahr 2020 wird in Schleswig-Holstein eine Abschiebungshaft entstehen, die auch vom Land Mecklenburg-Vorpommern mitgenutzt werden soll. Für den Vollzug hat die Landesregierung in Schleswig- Holstein einen Gesetzentwurf vorgestellt (Welt.de - Gesetzentwurf für Vollzug der Abschiebehaft vorgestellt). 1. Wann wird nach Kenntnis der Landesregierung mit einer Inbetriebnahme der Einrichtung in Glückstadt gerechnet? Die Inbetriebnahme der Einrichtung ist zum 1. Quartal 2020 vorgesehen. 2. Wie häufig wurden seit 2017 in Mecklenburg-Vorpommern Anträge auf Abschiebungshaft gestellt (bitte aufgliedern nach Monat und Zahl)? Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben (bitte aufgliedern nach Datum und dann genutzter Abschiebungshafteinrichtung)? Im Rahmen der bei den Gerichten in Mecklenburg-Vorpommern geführten Geschäftsübersichten werden lediglich die Verfahren über Abschiebungshaft gemäß § 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie über Haft nach § 15 Absatz 5 und § 57 Absatz 3 AufenthG erfasst. Drucksache 7/2388 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Darüber hinaus werden in der Statistik keine Angaben erhoben, so dass die weiteren Fragen nicht beantwortet werden können. Unter diesen Vorbemerkungen kann die Landesregierung folgende Angaben machen: Im Laufe des Jahres 2017 wurden insgesamt 97 entsprechende Haftanträge gestellt. Die Übersichten hierzu werden im Geschäftsbereich des Justizministeriums Mecklenburg- Vorpommern jährlich erstellt. Für das Jahr 2018 liegen noch keine Angaben vor. Hinsichtlich tatsächlich vollzogener Abschiebungshaft teilt die Landesregierung zu Fallzahlen und Abschiebungshafteinrichtung für das Jahr 2017 folgendes mit: 1 Fall untergebracht in Bremen (Freie Hansestadt Bremen), 2 Fälle untergebracht in Büren (Nordrhein-Westfalen), 2 Fälle untergebracht in Bützow (Mecklenburg Vorpommern),* 6 Fälle untergebracht in Eisenhüttenstadt (Brandenburg), 6 Fälle untergebracht in Hamburg (Freie und Hansestadt Hamburg), 3 Fälle untergebracht in Hannover-Langenhagen (Niedersachsen), 2 Fälle untergebracht in Ingelheim (Rheinland-Pfalz), 1 Fall untergebracht in Mühldorf am Inn (Bayern), 1 Fall untergebracht in Pforzheim (Baden-Württemberg). * Gefährder - Die Abschiebungshaft wurde in der Justizvollzugsanstalt (JVA) vollzogen. 3. Sind durch den oben genannten Gesetzentwurf aus Schleswig- Holstein auch Änderungen im Landesrecht Mecklenburg- Vorpommerns notwendig? Wenn ja, a) welche Änderungen sind nötig? b) wann ist mit diesen Änderungen zu rechnen? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Zum jetzigen Zeitpunkt sind nach Ansicht der Landesregierung keine Änderungen des Landesrechtes erforderlich. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2388 3 4. Wie hat die Landesregierung den Bedarf an Abschiebungshaftplätzen für Mecklenburg-Vorpommern in den Verhandlungen mit Schleswig- Holstein und Hamburg berechnet? Aus welchen Gründen hält die Landesregierung 20 Plätze zukünftig für ausreichend, um die Ausreisepflicht in begründeten Fällen sicherstellen zu können? Ausgehend von der Anzahl der in den vergangenen Jahren vollzogenen Abschiebungshaftfälle , unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit aufgetretenen Engpässe in diesem Bereich und unter Einbeziehung einer Prognoseannahme über die zukünftige Entwicklung des Abschiebungshaftplatzbedarfs, hält die Landesregierung die 20 Haftplätze für erforderlich.