Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2393 7. Wahlperiode 06.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Qualitätsoffensive zur Aus-, Fort- und Weiterbildung für Kindertagespflegepersonen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Maßnahmen sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote beinhaltet die Qualifizierungsoffensive der Landesregierung zur Fortund Weiterbildung von Kindertagespflegepersonen in Mecklenburg- Vorpommern? a) Wie sind die Maßnahmen und Angebote finanziell untersetzt? b) Wer hat unter welchen Voraussetzungen Zugang zu den Angeboten ? Zu 1 Die Fort- und Weiterbildungsoffensive in der Kindertagespflege ermöglicht in den Jahren 2018 und 2019 interessierten Tagespflegepersonen in Mecklenburg-Vorpommern die Teilnahme an der Anschlussqualifizierung „160+“ nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch (QHB) der Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstitutes. Zu a) Für jede Teilnehmerin und für jeden Teilnehmer an der Anschlussqualifizierung „160+“ sollen 1 000 Euro brutto zur Verfügung gestellt werden. Drucksache 7/2393 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu b) Die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme an der tätigkeitsbegleitenden Anschlussqualifizierung „160+“ werden vom Bundesverband der Kindertagespflege in der Richtlinie zur Vergabe des Zertifikates „Qualifizierte Kindertagespflegeperson“ formuliert. Darin heißt es: „Kindertagespflegepersonen, die bereits eine Grundqualifizierung (in der Regel im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten) absolviert haben, erhalten durch den Besuch einer Anschlussqualifizierung gemäß dem Ergänzungsmaterial zum QHB („160+“) die Möglichkeit, einen Qualifikationsumfang von 300 Unterrichtseinheiten zu erlangen, ebenso, wie diejenigen, die von jetzt an eine Grundqualifizierung nach dem QHB durchlaufen. Als Voraussetzungen für die Teilnahme gelten: - Der/die Teilnehmer/-in verfügt über Erfahrung als Kindertagespflegeperson und ist in der Regel als solche aktuell tätig. - Die Teilnehmer/-innen haben an einem Qualifizierungskurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (oder vergleichbar) mit dem Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten erfolgreich teilgenommen oder verfügen über eine pädagogische Ausbildung. - Die Teilnehmer/-innen haben eine Konzeption für ihre Kindertagespflegestelle erstellt. Falls Teilnehmer/-innen nicht über eine Konzeption verfügen, muss durch den Bildungsträger oder die Fachberatung Sorge dafür getragen werden, dass sie eine Begleitung in der Konzeptionserarbeitung erhalten. - Sofern bisher keine praktischen Erfahrungen in der Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung vorhanden sind: Absolvierung eines Praktikums im Umfang von circa 40 Stunden in einer Kindertageseinrichtung während der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung. In strukturell begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel, wenn keine Kindertageseinrichtung Praktikumsplätze zur Verfügung stellt) kann das Praktikum ggf. verkürzt oder erlassen werden. Hierfür ist eine Erklärung des Bildungsträgers erforderlich.“ Zusätzlich zu den Tagespflegepersonen können sich auch Beschäftigte der Fach- und Praxisberatung an der Anschlussqualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch der Kindertagespflege beteiligen, um sich über die Inhalte und die Umsetzung der Weiterbildung zu informieren . 2. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten gibt es die Absicht, die Erlaubnis zur (weiteren) Ausübung der Kindertagespflege von der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen abhängig zu machen? a) Um welche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen handelt es sich dabei? b) Welche rechtlichen Regelungen liegen dem zugrunde? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2393 3 Für die (weitere) Ausübung der Tätigkeit als Tagespflegeperson gilt grundsätzlich, dass Kindertagespflegepersonen jährlich Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in einem Umfang von mindestens 25 Stunden absolvieren müssen. Dies wird gemäß § 6 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Das Land stellt gemäß § 18 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die Finanzierung der durch § 6 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes entstehenden Mehrkosten für die Fort- und Weiterbildung der Tagespflegepersonen jährlich einen Betrag von 50 000 Euro zur Verfügung. Diese Regelung gilt verpflichtend in allen Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, die Landeshauptstadt Schwerin, der Landkreis Ludwigslust-Parchim, der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und der Landkreis Vorpommern-Rügen teilten mit, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hierüber regelmäßig Nachweise von den Tagespflegepersonen fordern. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, die Landeshauptstadt Schwerin und der Landkreis Ludwigslust-Parchim teilten mit, dass keine Absicht besteht, eine Erlaubnis zur weiteren Ausübung der Kindertagespflege von der Anschlussqualifizierung „160+“ nach dem QHB abhängig zu machen. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald teilte mit, dass die „160+“-Anschlussqualifizierung zukünftig ein Kriterium zur Erteilung der Pflegeerlaubnis werden kann, sollte dieser Standard gesetzlich verankert werden. Der Landkreis Nordwestmecklenburg und der Landkreis Rostock haben innerhalb der Frist keine Angaben gemacht. 3. Mit welcher Verbindlichkeit bzw. mit welchen Anreizen wird die tätigkeitsbegleitende 140-Stunden-Qualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege als Anschlussqualifizierung für alle, die bereits über die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung im Umfang von 160 Stunden verfügen, in den Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten oder sogar zur Voraussetzung für die Weiterarbeit gemacht (bitte einzeln nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten )? Die Teilnehmerbeiträge für die Anschlussqualifizierung „160+“ nach dem QHB werden durch die Landesregierung übernommen, die Teilnahme selbst ist freiwillig. Insbesondere die Übernahme der Teilnehmerbeiträge stellt für tätige Tagespflegepersonen der Landkreise und kreisfreien Städte einen Anreiz dar, an der Weiterbildung teilzunehmen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurden um Stellungnahme gebeten und teilten zusammenfassend Folgendes mit: Drucksache 7/2393 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Hanse- und Universitätsstadt Rostock Die Anschlussqualifizierung „160+“ nach dem QHB wird als jährliche Fort- und Weiterbildung gemäß § 6 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes anerkannt. Landeshauptstadt Schwerin Im Rahmen der Festsetzung der Tagespflegesätze gibt es verwaltungsseitig erste Überlegungen, die Teilnahme an zusätzlich angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen zukünftig zu honorieren. Landkreis Ludwigslust- Parchim Im Rahmen des Stufenmodells zur zusätzlichen Finanzierung der Tagespflegepersonen wird bei nachgewiesenen Qualifikationen, als Anreiz zur Weiterqualifizierung, nach erfolgreichem Abschluss der Anschlussqualifizierung die Stufe II in Aussicht gestellt. In der Stufe II erhalten Tagespflegepersonen pro tatsächlich belegtem Platz im Monat zusätzlich 20,00 Euro. Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Entsprechend der kreislichen Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte werden den Kindertagespflegepersonen auf Antrag inklusive zu erbringender Nachweise zusätzliche Mittel in Form eines Qualitätsbonus gewährt. Diesen Bonus in Höhe von 20,00 Euro monatlich erhalten Kindertagespflegepersonen, die über eine abgeschlossene Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson mit einem Stundenumfang von mindestens 160 Stunden verfügen und die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen mit einem Mindestumfang von 32 Stunden pro Kalenderjahr nachweisen. Hierunter fällt auch die Anschlussqualifizierung „160+“. Landkreis Nordwestmecklenburg (Keine Angaben des Landkreises) Landkreis Rostock (Keine Angaben des Landkreises) Landkreis Vorpommern- Greifswald Die weitere Tätigkeit als Tagespflegeperson (Verweis auf Frage 2), wurde bisher durch den Landkreis nicht von der Teilnahme an der Anschlussqualifizierung „160+“ abhängig gemacht. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber eine Verpflichtung schaffen könnte und die Qualifizierung von 140 zusätzlichen Unterrichtseinheiten („160+“-Anschluss-qualifizierung) als Kriterium festgelegt werden könnte. Landkreis Vorpommern- Rügen Die Anschlussqualifizierung „160+“ ist weder durch Anreize initiiert worden, noch ist die Qualifizierung Voraussetzung für die weitere Tätigkeit der Tagespflegepersonen im Landkreis Vorpommern-Rügen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2393 5 4. Wann, von welcher Stelle und mit welcher Begründung wurden Kindertagespflegepersonen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten darüber informiert, dass eine Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege zukünftig von der Teilnahme an der 140-Stunden- Anschlussqualifizierung abhängig gemacht werden soll? a) Welche Konsequenzen sind für die Kindertagespflegepersonen mit einer Nichtteilnahme verbunden? b) Welches Ziel ist aus Sicht der Landesregierung damit verbunden, dass eine Anschlussqualifizierung für Kindertagespflegepersonen vorgeschrieben wird bzw. werden soll? Zu 4 und a) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurden um Stellungnahme gebeten und teilten zusammenfassend Folgendes mit: Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, die Landeshauptstadt Schwerin, der Landkreis Ludwigslust-Parchim, der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und der Landkreis Vorpommern-Rügen teilten mit, dass eine Erlaubnis nicht an die Teilnahme an der „160+“- Anschlussqualifizierung geknüpft ist. Es gibt demnach auch keine Konsequenzen bei einer Nichtteilnahme. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald teilt mit, dass eine Erlaubnis bisher nicht an die Teilnahme an der „160+“-Anschlussqualifizierung geknüpft ist. Es gibt demnach auch keine Konsequenzen bei einer Nichtteilnahme. Grundsätzlich ist aber über die Weiterentwicklung der Qualität durch Verpflichtungen in der Kindertagesbetreuung, zu der auch die Kindertagespflege zählt, nachzudenken. Der Landkreis Nordwestmecklenburg und der Landkreis Rostock haben innerhalb der Frist keine Angaben gemacht. Zu b) Die Landesregierung plant keine verpflichtende Teilnahme an der Anschlussqualifizierung „160+“. 5. Wie ist die 140-Stunden-Anschlussqualifizierung hinsichtlich inhaltlicher Ausrichtung, Stundenumfang, Zeitraum und Fristsetzung für die Absolvierung strukturiert? Bezüglich des inhaltlichen Aufbaus und der Strukturierung der Anschlussqualifizierung wird auf die Publikation des Deutschen Jugendinstitutes (Herausgeber) „QHB. Möglichkeit der Anschlussqualifizierung von Kindertagespflegepersonen. Vom DJI Curriculum zum QHB“ von Schuhegger, Lipowski und Lischke-Eisinger verwiesen (https://www.bvktp.de/files/qhb_ moeglichkeit_der_anschlussqualifizierung.pdf). Drucksache 7/2393 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Die Kurse werden von verschiedenen Bildungsträgern angeboten, die eigenständig über die jeweiligen Termine für Seminare und Kolloquien entscheiden. In der Regel finden die Seminare einmal im Monat an Samstagen, teilweise verkürzt an Freitagen, über einen Zeitraum von ungefähr einem Jahr statt. Die Anschlussqualifizierung gilt als absolviert, wenn die Teilnehmenden regelmäßig an den 140 Unterrichtseinheiten teilgenommen und das abschließende Kolloquium erfolgreich bestanden haben. Eine „Frist zur Absolvierung“ liegt in diesem Sinne nicht vor, vielmehr handelt es sich um eine regelmäßige Teilnahme an den jeweiligen Modulen sowie die Voraussetzung des Bestehens des Kolloquiums. 6. An welchen Standorten wird die 140-Stunden-Anschlussqualifizierung zu welchen Gebühren angeboten? a) Wie viele Plätze stehen an den jeweiligen Standorten zur Verfügung ? b) Welche Pläne gibt es, weitere Standorte für die 140-Stunden- Anschlussqualifizierung zu schaffen? Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Anschlussqualifizierung wird bisher an folgenden Orten durchgeführt: Greifswald, Neubrandenburg, Parchim, Rostock, Stralsund, Schwerin, Wismar. Es sollen weitere Kurse an diversen Standorten stattfinden. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind angehalten, mindestens jeweils einen Bildungsträger bei der regionalen Umsetzung zu unterstützen. Je Kurs beträgt die Teilnehmerzahl zwischen zehn und 20. In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und der Landeshauptstadt Schwerin sollen mindestens zwei Kurse angeboten werden. 7. Wie ist die Grundausbildung für Kindertagespflegepersonen derzeit konkret geregelt? Welche Pläne gibt es im Bund und im Land, die Grundausbildung für Kindertagespflegepersonen auszuweiten (bitte begründen)? Derzeit gibt es keine bundes- oder landesgesetzlichen Reglungen zu einer „Grundausbildung“ einer Kindertagespflegeperson. § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verlangt im Zusammenhang mit der Eignung der Tagespflegeperson, dass vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege vorliegen, welche in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen sind. Hiervon ist auch die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abhängig. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2393 7 Als Empfehlung für den Erwerb vertiefender Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege hat das Deutsche Jugendinstitut die Grundqualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch der Kindertagespflege entwickelt. Seit 2016 besteht die Grundqualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch der Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts aus 300 Unterrichtseinheiten: einer 160 Unterrichtseinheiten umfassenden tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung und einer 140 Unterrichtseinheiten umfassenden tätigkeitsbegleitenden Grundqualifizierung. 8. Wie viele Kindertagespflegepersonen mit durchschnittlich wie vielen Betreuungsplätzen waren zum Stichtag 1. März 2017 sowie 1. März 2018 in Mecklenburg-Vorpommern tätig? Laut statistischem Bericht „Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern 2017“ des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern, basierend auf den Meldungen zum Stichtag 1. März 2017, waren in Mecklenburg-Vorpommern 1.168 Kindertagespflegepersonen tätig (siehe: Kapitel 3; Tabelle 3.3). Diese betreuten 4.751 Kinder (siehe: Kapitel 3, Tabelle 3.1). Zum Stichtag 1. März 2018 liegt bisher kein statistischer Bericht vor. 9. Wie stellt sich der aktuelle Altersdurchschnitt der Kindertagespflegepersonen dar, die derzeit in Mecklenburg-Vorpommern tätig sind? Das Durchschnittsalter der in Mecklenburg-Vorpommern tätigen Kindertagespflegepersonen kann auf ungefähr 49 Jahre errechnet werden (Quelle: Statistischer Bericht „Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg- Vorpommern 2017“ des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern. Kapitel 3, Tabelle 3.3). 10. Wie viele Tagespflegepersonen sind in den Jahren 2016 bis 2018 dazu übergegangen, eine Tätigkeit auf Grundlage von § 11 Absatz 1 sowie 2 Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V in einer Kindertageseinrichtung aufzunehmen (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurden um Stellungnahme gebeten und teilten zusammenfassend Folgendes mit: Drucksache 7/2393 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, die Landeshauptstadt Schwerin, der Landkreis Ludwigslust-Parchim und der Landkreis Vorpommern-Rügen teilen mit, dass hierzu keine Statistiken vorliegen. Innerhalb der Frist konnten diese Daten ebenfalls nicht erhoben werden. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald teilt mit, dass hierzu keine Statistik vorliegt und diese Daten innerhalb der Frist nicht erhoben werden konnten. Es sind jedoch sowohl Fälle bekannt, bei denen Fachkräfte nach § 11 des Kindertagesförderungsgesetzes eine Tätigkeit als Tagespflegeperson aufnehmen, als auch Fälle, in denen Tagespflegepersonen eine Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung aufnehmen. Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nahmen im oben genannten Zeitraum insgesamt 19 Kindertagespflegepersonen eine Tätigkeit gemäß § 11 Absatz 1 und 2 des Kindertagesförderungsgesetzes auf. Der Landkreis Nordwestmecklenburg und der Landkreis Rostock haben innerhalb der Frist keine Angaben gemacht.