Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2394 7. Wahlperiode 10.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Neubau von Schwimmhallen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Schwimmhallen beziehungsweise Schwimmbäder dienen der Erholung und der sportlichen Betätigung im und am Wasser. Schwimmbäder werden öffentlich oder privat gegen Entgelt betrieben. Ihre Errichtung und ihr Betrieb obliegen der Selbstverwaltung der Kommunen oder privaten Investoren und Betreibern. Das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich auf Antrag in Einzelfällen durch Förderungen an den Investitionskosten. 1. Welche Vorhaben zum Neubau von Schwimmhallen in Mecklenburg- Vorpommern sind der Landesregierung gegenwärtig bekannt (bitte jeweils Ort und Sachstand des Vorhabens angeben)? Der Landesregierung ist bekannt, dass es sowohl in der Hansestadt Anklam als auch in der Stadt Bergen auf Rügen Überlegungen zum Neubau einer Schwimmhalle gibt. Zudem ist Presseberichten zu entnehmen, dass die Hansestadt Rostock offenbar den Bau einer kombinierten Eisund Schwimmhallenarena prüft. Drucksache 7/2394 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Gibt es Vorhaben zum Neubau von Schwimmhallen, für die Förderanträge beim Land Mecklenburg-Vorpommern eingereicht wurden (bitte jeweils Ort, Antragsteller und Stand des Förderverfahrens angeben)? Der Landesregierung liegen derzeit keine Förderanträge zum Neubau von Schwimmhallen vor. 3. Welche Fördermöglichkeiten bestehen allgemein für den Neubau von Schwimmhallen (bitte Förderprogramme, Fördervoraussetzungen, zuständige Ministerien, Höhe der möglichen Finanzhilfen angeben)? Für den Neubau von Schwimmhallen bestehen folgende Fördermöglichkeiten: 1. Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung - Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR) vom 20. Oktober 2011 Gefördert werden städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahmen . Diese müssen in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen sein. Die Gesamtkosten müssen auch bei angemessenem Einsatz von Eigenleistungen und Fremdmitteln sowie sonstigen Finanzierungsmitteln und unter Berücksichtigung nachhaltig erzielbarer Erträge nicht gedeckt werden können. Eine Schwimmhalle muss als Gemeinbedarfsund Folgeeinrichtung zudem dem Schul- und Vereinssport dienen. Die Finanzhilfe beträgt bis zu 50 Prozent, wovon die Kommune einen Eigenanteil von einem Drittel zu tragen hat. - Richtlinie zur Förderung der Integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (StadtentwFöRL M-V) vom 12. Oktober 2015 Für eine Förderung muss ein positiv bewertetes, aktuelles integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept vorliegen. Es ist die Stellungnahme des für den Sport zuständigen Ministeriums einzuholen. Die Gesamtfinanzierung des Projektes und die Finanzierung der Folgekosten müssen gesichert sein. Das Projekt muss bis spätestens 2023 umgesetzt und abgerechnet sein. Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Zuwendung beträgt in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zweckbindungsfrist beträgt 15 Jahre. - Grundsätze zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen im Bereich des Städtebaus in Mecklenburg-Vorpommern (Fördergrundsätze Kommunalinvestitionsförderung Städtebau) vom 6. Juni 2016 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2394 3 Für jede Maßnahme ist der städtebauliche Bezug nachzuweisen. Dieser ist gegeben, sofern sich die Maßnahme in einem festgelegten Städtebaufördergebiet befindet. Trifft dies nicht zu, so kann der Nachweis auch über eine integrierte Fach- und Rahmenplanung oder eine gesonderte nachvollziehbare Begründung erfolgen. Die Gesamtfinanzierung des Projektes und die Finanzierung der Folgekosten müssen gesichert sein. Andere Fördermöglichkeiten sind auszuschöpfen. Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der kommunale Eigenanteil beträgt grundsätzlich mindestens 10 Prozent der förderfähigen Summe. Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre. - Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung von Klimaschutz-Projekten in wirtschaftlich tätigen Organisationen (KliFöUntRL M-V) vom 27. Oktober 2014 und Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung von Klimaschutz-Projekten in nicht wirtschaftlich tätigen Organisationen (KliFöKommRL M-V) vom 27. Oktober 2014 Es besteht die Möglichkeit der Förderung von investiven Maßnahmen, die der direkten oder indirekten Einsparung von Treibhausgasen dienen. Beim Neubau von Schwimmhallen würden das (nur) investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (Maßnahmen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen) sowie investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien zur Wärmenutzung (zum Beispiel Sonnenenergienutzung) betreffen. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Der Regelfördersatz beträgt 50 Prozent. 2. Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Es besteht die Möglichkeit einer Förderung mit Landesmitteln über die „Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus (Sportstättenbaurichtlinie - SportstbRL M-V). Das dafür jährlich zur Verfügung stehende Fördervolumen im Landeshaushalt beträgt 250.000,00 Euro. 3. Ministerium für Inneres und Europa - Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen vom 6. August 2010 Es besteht bei kommunalen Körperschaften die Möglichkeit einer ergänzenden Förderung der investiven Maßnahme bezogen auf den kommunalen Eigenanteil. Die Förderung erfolgt grundsätzlich in Abhängigkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit des kommunalen Antragstellers . Drucksache 7/2394 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 - Richtlinie für die Gewährung von Kofinanzierungshilfen vom 1. März 2018 Zweck der Förderung ist es, kommunalen Körperschaften in Abhängigkeit von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Teilnahme an den verschiedenen Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union durch eine Zuwendung zur Finanzierung des Eigenanteils zu ermöglichen. Es sind insgesamt 24 Förderrichtlinien kofinanzierungsfähig . Über die Vergabe der Förderungen entscheidet ein interministerieller Vergaberat. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Höhe von bis zu 75 Prozent gewährt. 4. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit - Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ Der Neubau von Schwimmhallen durch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft kann unter bestimmten Umständen nach der Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gefördert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Schwimmhalle überwiegend durch Touristen genutzt wird. Für die Förderung gelten seit dem 1. Januar 2018 folgende Förderhöchstsätze: - bis zu 10 Prozent für große Unternehmen, - bis zu 20 Prozent für mittlere Unternehmen und - bis zu 30 Prozent für kleine Unternehmen. Eine Ausnahme stellt der an Polen grenzende Landkreis Vorpommern-Greifswald dar. Aufgrund der in Polen geltenden höheren Beihilfeintensitäten können hier bis 2020 erhöhte Förderhöchstsätze von - bis zu 20 Prozent für große Unternehmen, - bis zu 30 Prozent für mittlere Unternehmen und - bis zu 40 Prozent für kleine Unternehmen gewährt werden.