Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2395 7. Wahlperiode 07.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Randzeiten- und Nachtbetreuung im Rahmen der Kindertagesförderung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Bezugnehmend auf die Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt „Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen mit 24 Stunden Öffnungszeiten“ vom 9. Juli 2018 (Drucksache 7/2266) ergeben sich weitere Fragen bzw. Nachfragen . 1. Wie viele Kinderbetreuungseinrichtungen mit Randzeitenbetreuung (außer 24-Stunden-Kitas) gibt es in Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach Angebot, Öffnungszeiten und Standort unterscheiden)? a) Über welche Platzkapazitäten verfügen die Randzeiten-Kitas pro Einrichtung? b) Wie viele pädagogische Fachkräfte stehen pro Einrichtung zur Verfügung (bitte in Vollzeitäquivalenten und nach Betreuungsform auflisten)? c) Wie viele Kinder in welchem Alter wurden und werden seit dem Jahr 2016 jährlich in den Kinderbetreuungseinrichtungen mit Randzeitenbetreuung betreut (bitte nach Betreuungsumfang und Betreuungsform auflisten)? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Das Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) regelt keine Kernöffnungszeiten beziehungsweise Randzeiten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen. Nach § 4 Absatz 3 KiföG M-V soll bei einer Ganztagsförderung die Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung mindestens zehn Stunden betragen. Drucksache 7/2395 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Ein über diese Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung regelmäßig hinausgehender täglicher Bedarf ist von den Personensorgeberechtigten dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzuzeigen. Nach § 14 Absatz 1 KiföG M-V stellen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 3, 4 und 5 KiföG M-V sowie des § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Benehmen mit den Gemeinden fest, welcher Bedarf an Förderung unter Berücksichtigung der fachlich qualitativen Anforderungen des KiföG M-V und der sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten besteht. Die Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung ist Gegenstand der jeweiligen Vereinbarung über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 16 KiföG M-V. Hinsichtlich der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen wird auf den statistischen Bericht „Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern 2017“ des Statistischen Amtes Mecklenburg- Vorpommern, basierend auf den Meldungen zum Stichtag 1. März 2017 verwiesen (siehe Kapitel 2, Tabelle 2.3). Der Landesregierung liegen keine Angaben über die Platzkapazitäten in sogenannten Randzeiten-Kitas, die Anzahl der pädagogischen Fachkräfte und der Kinder vor. 2. Wie und in welcher Höhe werden die einzelnen Randzeiten- und 24- Stunden-Kitas in Mecklenburg-Vorpommern finanziert (bitte einzeln nach Elternbeiträgen, gesonderten Zuschüssen, Anteilen aus dem Bundesprogramm Kita-Plus sowie Landes- und kommunalen Mitteln unterscheiden und auflisten)? Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen sind über die Vereinbarungen über Leistung , Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 16 KiföG M-V verhandelt und eingepreist und sind daher in den Platzkosten der jeweiligen Einrichtung enthalten. Folgende Kostenanteile an den jeweiligen Platzkosten meldeten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die 24-Stunden-Kitas zum Stichtag 1. März 2018 für eine Ganztagsbetreuung . Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2395 3 Beträge in Euro Einrichtung Landesmittel gem. § 18 (2) KiföG M-V Kreismittel gem. § 19 (1) KiföG M-V Mittel der Wohnsitzgemeinde gem. § 20 KiföG M-V Elternbeiträge gem. § 21 (1) KiföG M-V KK GT KG GT KK GT KG GT KK GT KG GT KK GT KG GT Kita „Glühwürmchen“ 227,00 114,00 65,38 32,83 204,09 141,99 204,09 141,98 „Forscher Kita“ 227,00 114,00 65,38 32,83 295,11 159,84 295,11 159,83 Kita „Humperdinck“ 212,62 113,89 61,23 32,80 289,74 157,25 289,74 157,24 Kita „Kindervilla Schatzkiste“ 224,45 115,38 64,07 33,23 388,41 199,54 388,40 199,53 Kita „Siebenschläfer“ 207,30 105,59 59,70 30,41 493,88 294,52 493,87 294,51 nidulus Kita 190,00 120,00 54,72 34,56 556,97 338,60 556,90* 338,60 nidulus duo Kita * Eine zusätzliche Entlastung bieten einige Arbeitgeber, die den Elternbeitrag (sowohl bei regulären als auch bei 24-Stunden-Einrichtungen) ihrer Angestellten ganz oder teilweise übernehmen. So bezuschussen zum Beispiel die Helios Kliniken in Schwerin den Elternbeitrag ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Legende: GT: Ganztagsbetreuung KK: Kinderkrippe KG: Kindergarten Von den in den oben aufgeführten Tabellen genannten Elternbeiträgen werden gemäß § 21 Absatz 5 und 5a KiföG M-V die Eltern von Kindern bis zum Eintritt in die Schule entlastet. Im Rahmen des Bundesprogramms „KitaPlus“ erfolgt zusätzlich folgende finanzielle Förderung für den Zeitraum von 2016 bis 2018. Träger Kindertageseinrichtung Ort Kommentar Fördermittel (in Euro) LebensRäume e. V. Kindertagesstätte Kindervilla Schatzkiste 18435 Stralsund 24-Stunden Kita 400.696,31 Gesellschaft für Gesundheit und Pädagogik mbH Kindertagesstätte Humperdinckstr. 18069 Rostock 24-Stunden Kita 600.000,00 Volkssolidarität Greifswald-Ostvorpommern e. V. Uni-Kita Greifswald 17489 Greifswald Öffnungszeit Mo - So von 05:30 - 20:30 Uhr 585.797,75 Eine Aufstellung der Platzkosten von Kindertageseinrichtungen mit sogenannten Randzeiten liegt der Landesregierung nicht vor. Drucksache 7/2395 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um sich im Rahmen seiner Funktion als Arbeitgeber zukünftig an den Zuschüssen für die Kinderbetreuung der Kinder von Landesbediensteten in Randzeitenund 24-Stunden-Kitas zu beteiligen? Mit Einführung der Geschwisterkindentlastung ab dem Jahr 2019 und der darauffolgenden Elternbeitragsfreiheit entlastet die Landesregierung auch die Bediensteten des Landes. Weitere Zuschüsse sind in diesem Zusammenhang nicht geplant und mit der Einführung der Elternbeitragsfreiheit obsolet. 4. Werden die Randzeiten- und 24-Stunden-Kitas in Mecklenburg- Vorpommern im Rahmen der geplanten Elternbeitragsfreiheit ab dem Jahr 2020 ebenfalls für die Eltern kostenfrei? a) Wenn ja, wie werden die Kosten im Rahmen der für die Elternbeitragsfreiheit notwendigen Umstrukturierung des Finanzierungssystems der Kindertagesförderung umverteilt? b) Wenn nicht, bitte das geplante Vorgehen darstellen und begründen ? c) Wenn noch unklar, wann soll es hierzu eine Regelung geben? Die Landesregierung plant ab dem Jahr 2020 die Einführung der vollständigen Elternbeitragsfreiheit . Dies trifft auch für Kindertageseinrichtungen zu, die derzeit ein 24-Stunden- Betreuungsangebot vorhalten. Zu a) Das Land wird die durch die Eltern zu zahlenden Elternbeiträge übernehmen. Zu b) Entfällt. Zu c) Entfällt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2395 5 5. Welche Möglichkeiten der (ergänzenden) Randzeiten- und Nachtbetreuung gibt es im Rahmen der Kindertagespflege in Mecklenburg- Vorpommern? a) An welchen Standorten und zu welchen Zeiten wird eine Randzeiten - und Nachtbetreuung in der Kindertagespflege angeboten? b) Wie viele Kinder werden dort jeweils in Randzeiten oder über Nacht betreut? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurden um Stellungnahme gebeten und teilten Folgendes mit: Landeshauptstadt Schwerin Die Vergütung der Tagespflegepersonen erfolgt für maximal 10 Stunden. Individuelle Regelungen zwischen den Personensorgeberechtigten und den Tagespflegepersonen zur Nachtbetreuung sind nicht bekannt. Hansestadt Rostock In der Hanse- und Universitätsstadt werden keine Randzeiten- und Nachtbetreuung durch Kindertagespflegepersonen angeboten. Die Öffnungszeiten liegen in der Zeit von 06:00 bis 17:00, vier Kindertagespflegepersonen öffnen derzeit bis 18:00 Uhr. Landkreis Ludwigslust-Parchim (keine Angaben) Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Im Planungsraum Müritz gibt es aktuell sieben Kindertagespflegepersonen , die eine Betreuung der Kinder in Randzeiten laut Konzeption anbieten. Dieses Angebot wird von den Personensorgeberechtigten gegenwärtig nicht in Anspruch genommen. Im Planungsraum Demmin nehmen zwei Kindertagespflegepersonen am Bundesprogramm „KitaPlus“ teil. Hier ist neben erweiterten Öffnungszeiten auch eine Nachtbetreuung möglich. Gegenwärtig wird eine Nachtbetreuung ebenfalls nicht in Anspruch genommen. Für weitere Planungsräume erfolgte eine Fehlmeldung. Landkreis Rostock (keine Angaben) Landkreis Vorpommern- Greifswald Grundsätzlich findet eine Nachtbetreuung nur in Ausnahmenfällen statt. Randzeiten werden durch Tagespflegepersonen vor allem auf der Insel Usedom für die Saisonarbeitszeit angeboten. Standorte sind insbesondere die Insel Usedom, Pasewalk und Anklam. Die Anzahl ist nicht zu beziffern, da keine Statistik geführt wird. Landkreis Vorpommern-Rügen (keine Angaben) Landkreis Nordwestmecklenburg Im Rahmen der Pflegeerlaubnis werden die Betreuungszeiten mit den Eltern im Betreuungsvertrag individuell vereinbart. Dem Landkreis liegen speziell zur Randzeiten- und Nachtbetreuung keine Angaben vor, sodass davon ausgegangen werden könnte, dass ein solcher Bedarf nicht vorliegt. Drucksache 7/2395 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 6. Wie bewertet die Landesregierung die derzeit bestehenden Betreuungsangebote und Platz-kapazitäten in den Rand- und Nachtzeiten für Kinder in Mecklenburg-Vorpommern? Nach § 14 Absatz 1 KiföG M-V stellen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 3, 4 und 5 KiföG M-V sowie des § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Benehmen mit den Gemeinden fest, welcher Bedarf an Förderung unter Berücksichtigung der fachlich qualitativen Anforderungen des KiföG M-V und von sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten besteht. Hinsichtlich der derzeitigen Betreuungsangebote und Kapazitäten wird auf den statistischen Bericht „Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern 2017“ des Statistischen Amtes Mecklenburg- Vorpommern, basierend auf den Meldungen zum Stichtag 1. März 2017 verwiesen. Dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wurden keine ungedeckten Bedarfe angezeigt. 7. Ist der Bedarf nach Auffassung der Landesregierung gedeckt (bitte begründen)? Nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen , den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interesse für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die Befriedigung des Bedarfes notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen. Die Landesregierung geht davon aus, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihrer Planungsverantwortung gerecht werden. 8. Welche Rolle spielt die Einhaltung des Kindeswohls im Genehmigungsverfahren der Kinderbetreuungseinrichtungen? Wie wird das Kindeswohl bei der Randzeiten- und Nachtbetreuung von vornherein und umfassend berücksichtigt und sichergestellt? Im Genehmigungsverfahren für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach § 45 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist die Betriebserlaubnis zu erteilen, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zuständig für die Prüfung und Erteilung der Erlaubnis. Besonders bedeutsam ist, ob die Betreuung der Kinder durch geeignetes Personal gesichert ist, aber auch, in sonstiger Weise muss das Kindeswohl gewährleistet sein. Insbesondere bei Nachtzeitbetreuungen sind räumliche und personelle Ausstattung im Rahmen der Betriebserlaubnis zu prüfen.