Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2396 7. Wahlperiode 14.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD Ankerzentrum in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Laut Schweriner Volkszeitung (22. Juni 2018) plant der Minister für Inneres und Europa, Lorenz Caffier, sich im Sommer mit dem Bundesinnenminister zu treffen, um über Ankerzentren zu sprechen. 1. Für wann ist das angekündigte Treffen zwischen Landesinnenminister Lorenz Caffier und Bundesinnenminister Horst Seehofer geplant, um über die Schaffung eines Ankerzentrums in Mecklenburg-Vorpommern zu sprechen? a) In welcher Form wird die Öffentlichkeit über die Ergebnisse eines Treffens informiert? b) Falls vor Beantwortung dieser Anfrage das Treffen stattgefunden hat, welche Ergebnisse sind im Einzelnen erzielt worden? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der zunächst für den 4. Juli 2018 vereinbarte Termin wurde durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kurzfristig abgesagt. Ein neuer Termin steht noch nicht fest. Die Entscheidung über die Art und Weise der Informationsvermittlung an die Öffentlichkeit wird nach dem Gespräch getroffen. Drucksache 7/2396 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Dublin-Fälle, deren Frist noch nicht abgelaufen ist, befinden sich derzeit in Mecklenburg-Vorpommern (bitte aufgliedern nach Anzahl und Fristablauf)? Wie viele Dublin-Fristen sind seit Beginn des Jahres abgelaufen und damit Verfahren an Deutschland übertragen worden? Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Auf Anfrage der Landesregierung an das hierfür zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat dieses mitgeteilt, dass von dort kein Beitrag zur Verfügung gestellt werden kann. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterliege als Bundesbehörde nicht der parlamentarischen Kontrolle durch den Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Auch eine mögliche freiwillige Beantwortung sei in der Kürze der Zeit und aufgrund der hohen Arbeitsbelastung im Bundesamt derzeit nicht möglich. 3. Wie viele ausreisepflichtige Personen befinden sich seit Beginn des Jahres in Mecklenburg-Vorpommern (bitte aufgliedern nach vollziehbar und nicht vollziehbar Ausreisepflichtigen sowie letztmöglichen Stichtag eines Monats)? Wie viele der im ersten Halbjahr in Mecklenburg-Vorpommern angeordneten Abschiebungen sind gescheitert (bitte aufgliedern nach Monat, Gesamtzahl der erfolgreichen Abschiebungen, Gesamtzahl der gescheiterten Abschiebungen und Gründen für gescheiterte Abschiebungen )? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Die Angaben sind dem Ausländerzentralregister entnommen. Stichtag Ausreisepflichtige insgesamt 31.01.2018 3.734 28.02.2018 3.686 31.03.2018 3.683 30.04.2018 3.628 31.05.2018 3.638 30.06.2018 3.622 Eine Unterscheidung zwischen vollziehbaren und nicht vollziehbaren Ausreisepflichtigen wird statistisch nicht getroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich unter den Ausreisepflichtigen auch Duldungsinhaber befinden. Eine Duldung hat keinen Einfluss auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, die Abschiebung ist lediglich vorübergehend ausgesetzt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2396 3 Der nachfolgenden Übersicht sind die erfolgreichen und gescheiterten Abschiebungen sowie die Gründe für das Scheitern zu entnehmen. 2018 erfolgreiche Abschiebungen gescheiterte Abschiebungen Gründe für das Scheitern Renitenz Verwaltungsgericht nicht angetroffen sonstiges* Januar 60 80 13 37 30 Februar 48 77 14 37 26 März 45 121 16 67 38 April 28 57 3 33 21 Mai 34 109 6 1 58 44 Juni 23 95 11 1 53 30 Gesamt 238 539 63 2 285 189 * unter anderem: - das Vorbringen von medizinischen Gründen, - Unvollständigkeit des Familienverbandes, - Flugausfälle, - verspätete Ankunft am Flughafen oder - restriktive Handhabung von Überstellungsregelungen durch EU-Mitgliedstaaten. 4. Welche Formen einer Residenzpflicht sind in Ankerzentren oder anderen Einrichtungen nach geltender Rechtslage möglich? Aus welchen Gründen könnte eine Residenzpflicht für ein Ankerzentrum vonnöten sein? Das Asylgesetz enthält in §§ 56 ff. Regelungen zum Aufenthalt während des Asylverfahrens. Strikt zu unterscheiden von der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes von Asylsuchenden nach § 56 des Asylgesetzes, ist die sogenannte Wohnsitzauflage für Ausländer, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (insofern ist der vermeintlich als Oberbegriff genutzte Begriff „Residenzpflicht“ missverständlich). Danach sind Ausländer nach der landesinternen Verteilung (§ 50 Asylgesetz) bei der Wahl ihres Wohnsitzes frei, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist. Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, unterliegen sie der Wohnsitzauflage gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes. Diese Auflage beinhaltet die Verpflichtung für die betroffenen Ausländer, an dem Ort, der in der Verteilentscheidung beziehungsweise in der Zuweisungsentscheidung genannt ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Die Wohnsitzauflage ergibt sich für Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen aus § 47 des Asylgesetzes, für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen aus §§ 53, 60 des Asylgesetzes. Die Bewegungsfreiheit im gesamten Bundesgebiet sowie das Recht zum vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der behördlich angeordneten Wohnsitznahme bleiben davon unberührt. Nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens mit Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes greift die Wohnsitzregelung gemäß § 12a des Aufenthaltsgesetzes. Drucksache 7/2396 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Da Asylsuchende ohne Bleiberecht in Mecklenburg-Vorpommern ohnehin in der Erstaufnahmeeinrichtung im oben genannten Sinn verbleiben müssen, ist eine Residenzpflicht nicht vonnöten. 5. Welche spezifischen Bedingungen des Landes Mecklenburg- Vorpommern sind bei der Einrichtung eines Ankerzentrums zu bedenken? a) Hält die Landesregierung die Einrichtung eines Ankerzentrums gegenwärtig für sinnvoll oder bestehen dagegen Bedenken? b) Ist davon auszugehen, dass die Erstaufnahmeeinrichtung in Nostorf- Horst die Voraussetzungen für ein Ankerzentrum im Wesentlichen erfüllt? c) Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, was wäre hierfür zu verändern? Die Fragen 5, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Eine detaillierte Konzeptionierung zur möglichen Ausgestaltung eines AnKER-Zentrums in Mecklenburg-Vorpommern liegt nicht vor. Es wird aber davon ausgegangen, dass dem grundlegenden Modell der AnKER-Zentren die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes bereits heute faktisch weitestgehend entspricht. Mecklenburg-Vorpommern nutzt zur Unterbringung der Asylbewerberinnen und der Asylbewerber alle rechtlichen Möglichkeiten. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens bleiben in Mecklenburg-Vorpommern Personen aus sicheren Herkunftsländern und sogenannte Dublin- Fälle grundsätzlich in der Erstaufnahmeeinrichtung.