Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2397 7. Wahlperiode 16.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD Verteilung von Personen mit Bleiberecht auf die Landkreise und kreisfreien Städte und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie hat sich die Zahl der Personen mit Bleiberecht (anerkannte Asylbewerber , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, gewährter subsidiärer Schutz oder Personen mit Abschiebeverbot) seit 2015 in Mecklenburg- Vorpommern entwickelt (bitte nach Gesamtzahl und Halbjahren aufgliedern)? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Die Angaben sind dem Ausländerzentralregister entnommen. Stichtag aufhältige Personen mit Bleiberecht 30.06.2015 2.449 31.12.2015 5.734 30.06.2016 12.017 31.12.2016 11.686 30.06.2017 12.830 31.12.2017 13.649 30.06.2018 14.053 Drucksache 7/2397 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie verteilen sich Personen mit Bleiberecht (anerkannte Asylbewerber, zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, gewährter subsidiärer Schutz oder Personen mit Abschiebeverbot) auf die Landkreise und kreisfreien Städte seit 2015 (bitte nach Gesamtzahl pro Landkreis und kreisfreier Stadt sowie Halbjahr aufgliedern)? a) Wie bewertet die Landesregierung gegenwärtig die Binnenmigration von Personen mit Bleiberecht in Mecklenburg-Vorpommern, die vor allem urbane Zentren (etwa Schwerin und Rostock) betrifft? b) Unter welchen Umständen hält die Landesregierung die Anwendung negativer Wohnsitzauflagen für erforderlich, damit eine Segregation in bestimmten Stadtteilen urbaner Zentren verhindert wird? Zu 2 Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Die Angaben sind dem Ausländerzentralregister entnommen. Landkreise/ kreisfreie Städte Stichtag H a n se st a d t R o st o ck L a n d es h a u p ts ta d t S ch w er in L u d w ig sl u st -P a rc h im M ec k le n b u rg is ch e S ee n p la tt e N o rd w es tm ec k le n b u rg R o st o ck V o rp o m m e rn -G re if sw a ld V o rp o m m e rn -R ü g en 30.06.2015 725 434 185 271 187 116 165 210 31.12.2015 1.080 697 444 846 418 636 688 759 30.06.2016 2.000 1.243 1.015 1.913 943 1.528 1.406 1.711 31.12.2016 2.205 1.658 963 1.806 805 1.164 1.244 1.636 30.06.2017 2.320 1.913 1.027 2.049 926 1.169 1.386 1.846 31.12.2017 2.521 2.217 1.047 2.158 983 1.223 1.401 1.927 30.06.2018 2.616 2.386 1.124 2.194 988 1.234 1.455 1.911 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2397 3 Zu a) Ausgangspunkt ist zunächst die Zuweisung der Asylbewerber auf die Landkreise und kreisfreien Städte nach einem jährlich angepassten Verteilungsschlüssel gemäß § 6 der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung . Mit Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes gilt für diesen Personenkreis die gesetzliche Verpflichtung, nach § 12a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen wurde. Die Regelung des § 12a AufenthG trat mit dem Integrationsgesetz am 1. August 2016 in Kraft, um übermäßige Belastungen von Kommunen durch Zuzug anerkannt Schutzbedürftiger zu verhindern. Da die Ausländerbehörden bereits kraft Gesetzes befugt sind, eine Wohnsitzauflage nach § 12a Absatz 2 und 3 AufenthG (Zuweisung an einen bestimmten Ort) oder § 12a Absatz 4 AufenthG („negative Wohnsitzzuweisung“) als Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel zu erlassen, wurde nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes und nach Erörterung mit den kommunalen Landesverbänden durch das Ministerium für Inneres und Europa beschlossen, die Entwicklung - insbesondere auch für die großen Städte - abzuwarten und zunächst keine über § 12a Absatz 1 AufenthG hinausgehende Regelung zu schaffen. Die Möglichkeit der Integration ist an vielen Orten im Land, auch in den größeren Städten, möglich - unterstützt durch ehrenamtliche Strukturen vor Ort. Berücksichtigt werden sollte auch, dass die kraft Gesetzes geltende Wohnsitzauflage nach § 12a Absatz 1 AufenthG für die betroffenen Ausländer den geringsten Eingriff in ihre Freizügigkeit darstellt, da sie innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns ihren Wohnsitz frei wählen dürfen. Zu b) Die Landesregierung sieht derzeit keinen Bedarf für den Erlass einer Rechtsverordnung zu einer sogenannten „negativen Wohnsitzauflage“ nach § 12a Absatz 4 AufenthG. Für die Anwendung dieser Regelung besteht derzeit kein Raum, da die Voraussetzungen in Mecklenburg- Vorpommern derzeit nicht vorliegen. Auf die Antwort zu Frage 2 a) wird verwiesen.