Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2402 7. Wahlperiode 03.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE Erdgasförderung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie bewertet die Landesregierung grundsätzlich neue Vorhaben zur Förderung von Erdgas und Erdöl a) insgesamt, b) im Besonderen in Tourismusregionen oder c) in der Nähe von Naturschutzgebieten? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Rohstoffgewinnung in Mecklenburg-Vorpommern hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass die Belastungen für Natur, Umwelt und Tourismus möglichst gering gehalten werden. Im von der Landesregierung beschlossenen Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg- Vorpommern (LEP M-V) wurde aus diesen Gründen eine Förderung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer ausgeschlossen. In den Genehmigungsverfahren für rohstofffördernde Vorhaben werden die zuvor aufgeführten Belange entsprechend berücksichtigt, umfänglich geprüft und fließen bei der Entscheidungsfindung mit ein. Drucksache 7/2402 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Erkenntnisse liegen der Landeregierung in Bezug auf das Erdgas -Kondensat-Feld Heringsdorf und einer möglichen zukünftigen Förderung der dortigen Ressourcen vor? Die Neptune Energy Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 18. April 2018 dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung mitgeteilt, dass die Planungen zur Erdgasförderung auf Usedom nicht weiter verfolgt werden. Die Entscheidung sei aus aktuellen wirtschaftlichen Gründen getroffen worden. Die Bergbauberechtigungen in Heringsdorf und in den Gemeinden Lütow sowie Mesekenhagen werden allerdings weiterhin aufrechterhalten. Das Unternehmen hat darum gebeten, die bestehenden Lagerstätten im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern (RREP VP) weiterhin zu berücksichtigen . Erfahrungen und bisher gewonnene Erkenntnisse, auch zu betroffenen Belangen wie dem Tourismus, könnten in die Betrachtung mit einfließen. Für die bestehenden Bohrungen in der Gemeinde Heringsdorf sind auch alternative Nutzungen wie zum Beispiel durch Geothermie denkbar. 3. Wie bewertet die Landesregierung eine mögliche Förderung der Ressourcen in diesem Gebiet? Das bestehende Bergwerkseigentum der Neptune Energy Deutschland GmbH beinhaltet keine Genehmigungen für aktives Handeln. Das Unternehmen hat jedoch das Recht, die Durchführung zum Beispiel eines Raumordnungsverfahrens oder eines bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu beantragen. Im Verlauf dieser Verfahren, die neben einer Beteiligung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen einschließlich der Gemeinden auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung beinhalten, sind die Raumverträglichkeit und die Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Projektes zu prüfen und zu entscheiden. Das antragstellende Unternehmen hat einen Rechtsanspruch auf ein gesetzeskonformes Verfahren. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung der Interessenvertretung der Seeheilbäder Ahlbeck, Heringsdorf, Bansin und Koswandt zur Aufhebung des Bergwerkseigentums? 5. Unterstützt die Landesregierung die in Frage 4 genannte Forderung? Wenn ja, was unternimmt die Landesregierung, um die Forderung durchzusetzen? 6. Lehnt die Landesregierung das genannten Vorhaben ab? Wenn ja, aus welchen Gründen? 7. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung aus rechtlicher Sicht? 8. Unter welchen Umständen wäre diese Forderung umsetzbar (bitte aufschlüsseln , welche rechtlichen Rahmenbedingungen von welcher zuständigen Stelle verändert werden müssen)? Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2402 3 Die Fragen 4, 5, 6, 7 und 8 werden zusammenhängend beantwortet. Die Forderung der Interessenvertretung der Seeheilbäder, das Bergwerkseigentum der Neptun Energy Deutschland GmbH aufzuheben und damit einhergehend jegliche zukünftige Förderung von Erdgas auszuschließen, berücksichtigt die Rechtslage in dieser Sache nicht vollumfänglich. Das bestehende Bergwerkseigentum Heringsdorf wurde der ehemaligen Treuhandanstalt auf der Grundlage der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. der DDR I S. 1071) verliehen und nach Maßgabe der Übergangsregelungen des Einigungsvertrages als aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne von §§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 151 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), bestätigt. Gemäß § 151 BBergG gewährt aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum das nicht befristete ausschließliche Recht, nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes, die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und Eigentum daran zu erwerben. § 151 BBergG regelt auch, dass ein Widerruf der Bergbauberechtigung (sogenannte „alte Rechte“) nicht anwendbar ist. Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum kann nur auf Antrag des Inhabers des Bergrechtes aufgehoben werden. Ein solcher Antrag liegt dem Bergamt Stralsund nicht vor. Ein Tätigwerden des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung beziehungsweise des Bergamtes Stralsund von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Ein Enteignungsrecht ist nicht gegeben. Aufgrund der besonderen rechtlichen Situation um das Bergwerkseigentum der Neptun Energy Deutschland GmbH, besteht für die Landesregierung keine Möglichkeit, die Forderung der Interessengemeinschaft umzusetzen.