Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2420 7. Wahlperiode 13.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Bert Obereiner, Fraktion der AfD Steuerzahler in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Der Einkommensteuertarif ist nach § 32a des Einkommensteuergesetzes in fünf Tarifzonen gestaffelt. In der Tarifzone 1 (zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages) beträgt die Einkommensteuer null Euro. Gemäß § 56 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung sind Steuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrages nur unter den in § 56 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung genannten Voraussetzungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Daher ist der Landesregierung die Gesamtzahl der Steuerpflichtigen, die ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages erzielen, nicht bekannt. Arbeitnehmer oder Steuerpflichtige mit Einkünften unter dem Grundfreibetrag, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und keine Steuererklärung abgegeben haben, sind in den nachfolgend aufgeführten Zahlen daher nicht erfasst. Unabhängig von der Tarifzone sind Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 56 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung nur unter den in § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Vor diesem Hintergrund enthalten die folgenden Tabellen zu den Fragen 1 bis 5 nur Aussagen zu den von den Finanzämtern tatsächlich veranlagten Fällen. Für die Veranlagungszeiträume 2016 und 2017 sind die Veranlagungsarbeiten noch nicht beendet. Für den Veranlagungszeitraum 2017 sind die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen durch Personen, die steuerlich beraten werden, noch nicht abgelaufen . Drucksache 7/2420 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Der Solidaritätszuschlag wird gemäß § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes nur erhoben, wenn die Einkommensteuer die dort genannten Grenzen übersteigt. Weiterhin sind die Kinderfreibeträge gemäß § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes bei der Bemessung des Solidaritätszuschlages zu berücksichtigen; dies erfolgt im Gegensatz zur Einkommensteuerberechnung unabhängig von einem möglichen Kindergeldanspruch. Dadurch ist die Anzahl der Fälle mit Solidaritätszuschlag geringer als die Anzahl der Fälle, in denen Einkommensteuer festgesetzt wird. 1. Wie viele Steuerpflichtige (natürliche Personen) erzielten in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2017 in Mecklenburg-Vorpommern ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages (Nullzone) [bitte in Form einer Tabelle (Jahr, Anzahl, Grundtarif/Splittingtarif) aufschlüsseln]? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Anzahl der von den Finanzämtern veranlagten Einkommensteuerfälle mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages beträgt: Veranlagungszeitraum 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Grundtarif 52.437 48.281 44.495 42.618 40.129 37.441 32.781 12.333 Splittingtarif 52.854 48.307 44.968 42.632 40.671 38.563 36.539 16.542 2. Wie viele Steuerpflichtige (natürliche Personen) erzielten in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2017 in Mecklenburg-Vorpommern ein zu versteuerndes Einkommen innerhalb der Progressionszone(n) gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG [bitte in Form einer Tabelle (Jahr, Anzahl, Grundtarif/Splittingtarif) aufschlüsseln]? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Anzahl der von den Finanzämtern veranlagten Einkommensteuerfälle mit einem zu versteuernden Einkommen innerhalb der Tarifzone nach § 32a Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes beträgt: Veranlagungszeitraum 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Grundtarif 55.133 55.414 55.142 54.848 53.594 53.116 52.806 27.047 Splittingtarif 47.009 47.273 47.910 45.706 43.555 41.789 40.954 21.725 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2420 3 Die Anzahl der von den Finanzämtern veranlagten Einkommensteuerfälle mit einem zu versteuernden Einkommen innerhalb der Tarifzone nach § 32a Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt: Veranlagungszeitraum 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Grundtarif 116.568 122.870 126.961 132.485 135.192 139.413 133.082 65.265 Splittingtarif 109.575 112.386 115.175 117.068 119.779 123.495 120.366 57.196 3. Wie viele Steuerpflichtige (natürliche Personen) erzielten in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2017 in Mecklenburg-Vorpommern ein zu versteuerndes Einkommen innerhalb der ersten Proportionalzone, gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 4 EStG (Grenzsteuersatz 42 %) [bitte in Form einer Tabelle (Jahr, Anzahl Grundtarif/Splittingtarif) aufschlüsseln]? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Anzahl der von den Finanzämtern veranlagten Einkommensteuerfälle mit einem zu versteuernden Einkommen innerhalb der Tarifzone nach § 32a Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt: Veranlagungszeitraum 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Grundtarif 6.958 7.569 8.008 8.789 9.654 10.314 9.812 2.714 Splittingtarif 6.719 7.304 7.923 8.460 9.313 9.926 9.557 2.150 4. Wie viele Steuerpflichtige erzielten in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2017 in Mecklenburg-Vorpommern ein zu versteuerndes Einkommen innerhalb der zweiten Proportionalzone gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG (sog. Reichensteuer) [bitte in Form einer Tabelle (Jahr, Anzahl und Grundtarif/Splittingtarif) aufschlüsseln]? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Anzahl der von den Finanzämtern veranlagten Einkommensteuerfälle mit einem zu versteuernden Einkommen innerhalb der Tarifzone nach § 32a Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes beträgt: Veranlagungszeitraum 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Grundtarif 294 321 353 412 487 509 506 94 Splittingtarif 241 291 314 370 399 425 368 82 Drucksache 7/2420 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. Wie viele Steuerpflichtige haben in Mecklenburg-Vorpommern in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2017 einen Solidaritätszuschlag gezahlt? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Anzahl der von den Finanzämtern veranlagten Einkommensteuerfälle mit Festsetzung eines Solidaritätszuschlages beträgt: VZ 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Anzahl 222.511 234.059 242.039 249.249 253.824 259.473 249.777 119.327 6. Wie viele Steuerpflichtige werden nach Umsetzung des Koalitionsvertrages auf Bundesebene (Vertrag vom 7. Februar 2018) im Jahr 2021 in Mecklenburg-Vorpommern schätzungsweise einen Solidaritätszuschlag zahlen? Der Koalitionsvertrag auf Bundesebene zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode enthält in den Zeilen 2431 bis 2435 die folgende Aussage: „Wir werden insbesondere untere und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag entlasten. Wir werden den Solidaritätszuschlag schrittweise abschaffen und ab dem Jahr 2021 mit einem deutlichen ersten Schritt im Umfang von zehn Milliarden Euro beginnen. Dadurch werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet.“ Eine belastbare Schätzung der Anzahl der Steuerpflichtigen in Mecklenburg-Vorpommern, die nach Umsetzung des Koalitionsvertrages ab dem Jahr 2021 in Mecklenburg-Vorpommern einen Solidaritätszuschlag zahlen, ist erst nach Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzentwurfes möglich.