Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2448 7. Wahlperiode 07.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stephan J. Reuken Fraktion der AfD Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz und ANTWORT der Landesregierung Zur Antwort auf die Kleine Anfrage „Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - Mitverdienst an Windkraftanlagen“ Drucksache 7/490 ergeben sich Nachfragen. 1. Wie ist der aktuelle Sachstand? 2. Wie beantwortet die Landesregierung die Fragen 1 bis 5 aus der oben genannten Kleinen Anfrage aus heutiger Sicht? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Aufgrund der Übergangsregelung nach § 16 des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V) vom 18. Mai 2016 (GVOBl. M-V, S. 258) findet das Gesetz keine Anwendung auf Windenergieanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 28. Mai 2016 genehmigt wurden oder deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Beifügung der vollständigen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen , Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Drucksache 7/2448 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung liegen derzeit 41 Anzeigen im Sinne von § 8 Absatz 2 BüGembeteilG M-V vor. Die Träger dieser 41 Vorhaben sind zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen verpflichtet, sobald die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und ein Zuschlag in den Ausschreibungen nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862), vorliegen. Erst, wenn die Errichtung der Windenergieanlagen, die der Anwendung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes unterliegen, erfolgt ist, kann eine konkrete Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gemeinden erfolgen.