Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2467 7. Wahlperiode 17.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Vertragliche Anreizsysteme an den Universitätsmedizinen Rostock und Greifswald und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Grundlage der vertraglichen Anreizsysteme an der Universitätsmedizin in Mecklenburg- Vorpommern ist das Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V). Nach § 102 Absatz 4 Satz 3 LHG M-V werden mit den hauptberuflichen Mitgliedern leistungsabhängige Dienstverträge geschlossen. Grundlage sind die gesetzlichen Aufgaben und Ziele der Universitätsmedizin in § 97 LHG M-V. Dies sind insbesondere Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie Aufgaben in der Krankenversorgung und in der Hochleistungsmedizin. § 104b Absatz 1 Satz 3 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 LHG M-V erfordert zudem die sinngemäße Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und legt fest, dass die Aufwendungen der Krankenversorgung durch die für ihre Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch sonstige betriebliche Erträge zu decken sind. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat diese gesetzlichen Zielstellungen für die Universitätsmedizin in den Zielvereinbarungen mit den Universitäten 2016 bis 2020 unter Nummer 1.8. weiter konkretisiert: „Die Universitätsmedizin [Rostock/Greifswald] verbindet die Erfüllung ihrer Aufgaben mit funktionaler und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit; sie strebt ein jeweils mindestens ausgeglichenes Jahresergebnis in der Krankenversorgung sowie in Forschung und Lehre an“ (Landtagsdrucksache 6/5060). Drucksache 7/2467 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Anreizsysteme und Anreize an der Universitätsmedizin in Mecklenburg-Vorpommern sollen daher dazu dienen, funktionale und wirtschaftliche Ziele nicht in einen Gegensatz, sondern in ein notwendigerweise komplementäres Verhältnis zugunsten der Nachhaltigkeit zu setzen: Die vorhandenen Ressourcen sollen ebenso wie generierbare finanzielle Mittel effektiv und effizient genutzt werden, damit das aufgabengemäße Wirken der Universitätsmedizin langfristig im Mittelpunkt steht und sich die Universitätsmedizin optimal entwickeln kann. Etwaige finanzielle Überschüsse der Universitätsmedizin werden anders als bei vielen privaten und kommunalen Krankenhäusern thesauriert, also nicht an den Träger ausgezahlt, sondern sie verbleiben im Unternehmen. Damit dienen auch etwaige finanzielle Überschüsse immer dem langfristigen aufgabengemäßen Wirken der Universitätsmedizin. 1. Inwiefern gab oder gibt es für Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizinen Rostock und Greifswald seit dem Jahr 2012 vertragliche Regelungen, die finanzielle Anreize (insbesondere Gratifikationen) an das Ergebnis eines Jahresüberschusses knüpfen? Die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern beider Universitätsmedizinen sehen einen leistungs- und erfolgsabhängigen Vergütungsanteil im Sinne des § 102 Absatz 4 Satz 3 LHG M-V nach Maßgabe einer jährlichen Zielvereinbarung vor. An den Universitätsmedizinen in Rostock und in Greifswald wurden seit 2012 insgesamt 44 Zielvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern abgeschlossen. Die Zielvereinbarungen enthalten durchschnittlich vier Zielstellungen , davon in der Regel drei funktional-inhaltliche Zielstellungen und eine Zielstellung, die auf die wirtschaftliche Gesamtentwicklung der Universitätsmedizin Bezug nimmt. In fünf der 44 Zielvereinbarungen wurde keinerlei Anknüpfung an eine wirtschaftliche Gesamtentwicklung aufgenommen. In 33 der 44 Zielvereinbarungen wurde als Kriterium dieser wirtschaftlichen Gesamtentwicklung lediglich an die Erfüllung des Wirtschaftsplanes oder an ein ausgeglichenes Jahresergebnis angeknüpft. In vier der 44 Zielvereinbarungen wurde als Kriterium für die wirtschaftliche Gesamtentwicklung an einen Jahresüberschuss in Höhe von 1,21 Prozent der Jahresumsatzerlöse angeknüpft. Zum Zeitpunkt des unterjährigen Abschlusses dieser vier Zielvereinbarungen lag bereits ein Quartalsergebnis von 1,21 Prozent der Jahresumsatzerlöse vor. In einer Zielvereinbarung wurde als Kriterium für die wirtschaftliche Gesamtentwicklung an einen Überschuss im Betriebsergebnis in Höhe von 0,25 Prozent der Jahresumsatzerlöse angeknüpft. In einer Zielvereinbarung wurde als Kriterium für die wirtschaftliche Gesamtentwicklung an einen Überschuss im Jahresergebnis in Höhe von 0,24 Prozent der Jahresumsatzerlöse angeknüpft Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2467 3 2. Inwiefern gab oder gibt es für medizinisches Personal an den Universitätsmedizinen Anreizsysteme, die an eine bestimmte Quantität medizinischer Leistungen geknüpft sind? Als „Anreizsysteme“ im Sinne der Frage kommen Zielvereinbarungssystematiken für variable Vergütungsbestandteile in Betracht. Zielvereinbarungssystematiken, deren Zielvereinbarungselemente an eine bestimmte Quantität medizinischer Leistungen anknüpfen, sind vor dem Hintergrund des § 135c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) kritisch zu sehen, soweit damit medizinisch-indizierte Entscheidungen beeinflusst werden. Der jeweilige Aufsichtsrat hat sich in 2014 beziehungsweise in 2015 mit den grundsätzlichen Systematiken für Zielvereinbarungen mit Chefärzten beziehungsweise bei außertariflicher Bezahlung von Ärzten an der jeweiligen Universitätsmedizin befasst. Danach sind in beiden Einrichtungen Zielvereinbarungssystematiken , deren Elemente an eine Quantität medizinischer Leistung anknüpfen und damit die medizinisch-indizierte Entscheidung im Sinne des § 135c SGB V beeinflussen, nicht vorzusehen. In 2017 hat der Aufsichtsrat eine Nachschauprüfung begonnen. 3. Inwiefern gab oder gibt es für medizinisches Personal an den Universitätsmedizinen Zielvereinbarungen oder Vorgaben, die an eine bestimmte Quantität medizinischer Leistungen geknüpft sind? Die Frage ist Gegenstand der in der Antwort zu Frage 2 genannten laufenden Prüfung durch den Aufsichtsrat und kann durch die Landesregierung derzeit nicht abschließend beantwortet werden.