Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2469 7. Wahlperiode 13.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Prüfungen von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter nach dem ReNotPrüfG in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vom 31. Juli 1992 bis zum 24. April 2006 galt das „Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (ReNotPrüfG)“. 1. Wie viele in der ehemaligen DDR zugelassene Rechtsanwälte erhielten nach der Wiedervereinigung eine Zulassung als Rechtsanwalt in Mecklenburg-Vorpommern? Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 2. In wie vielen Fällen sind Rechtsanwälte gemäß dem ReNotPrüfG überprüft worden? Drucksache 7/2469 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. In wie vielen Fällen ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach a) § 1 Abs. 1 widerrufen, b) § 1 Abs. 2 zurückgenommen, c) § 2 zurückgenommen worden (bitte dabei angeben, welches konkrete Verhalten jeweils zum Widerruf bzw. zur Rücknahme geführt hat)? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Es hat 215 Überprüfungsverfahren auf der Grundlage des in der Fragestellung erwähnten Gesetzes gegeben. Im Ergebnis verloren zwölf Rechtsanwälte ihre Zulassung. In vier Fällen wurde die Zulassung widerrufen, nachdem die Rechtsanwälte freiwillig auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hatten. In acht Fällen wurde die Zulassung gemäß § 1 Absatz 1 widerrufen beziehungsweise gemäß § 1 Absatz 2 oder § 2 zurückgenommen. Zum Widerruf beziehungsweise zur Rücknahme der Zulassung führten in vier Fällen eine hauptamtliche Tätigkeit beim ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit, in zwei Fällen eine hauptamtliche Tätigkeit als Führungs-IM, in einem Fall die Mitwirkung als Richter an Verfahren des politischen Strafrechtes, in einem weiteren Fall ein langjähriger Parteiverrat und im Übrigen Tätigkeiten als Inoffizieller Mitarbeiter verschiedener Kategorien. 4. Wie viele in der ehemaligen DDR berufene Notare waren nach der Wiedervereinigung weiterhin als Notare in Mecklenburg-Vorpommern tätig? Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 5. In wie vielen Fällen sind Notare gemäß dem ReNotPrüfG überprüft worden? 6. In wie vielen Fällen sind sie nach a) § 5 des Amtes enthoben, b) § 6 des Amtes enthoben worden (bitte dabei angeben, welches konkrete Verhalten jeweils zur Amtsenthebung geführt hat)? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Es hat 48 Überprüfungsverfahren auf der Grundlage des in der Fragestellung erwähnten Gesetzes gegeben. In keinem Fall wurde ein Notar seines Amtes enthoben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2469 3 7. In wie vielen Fällen ist eine Berufung zum Amt eines ehrenamtlichen Richters in Mecklenburg-Vorpommern an den Voraussetzungen des § 9 ReNotPrüfG gescheitert (bitte dabei angeben, welches konkrete Verhalten jeweils zur Nichtberufung geführt hat)? 8. In wie vielen Fällen ist ein ehrenamtlicher Richter in Mecklenburg- Vorpommern gemäß § 10 ReNotPrüfG von seinem Amt abberufen worden (bitte dabei angeben, welches konkrete Verhalten jeweils zur Amtsenthebung geführt hat)? Die Fragen 7 und 8 werden zusammenhängend beantwortet. Nach Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR wurden bis Anfang März 1997 insgesamt 18 ehrenamtliche Richter/Schöffen von ihrem Amt abberufen. Für den Zeitraum danach liegen der Landesregierung keine Daten vor. Zu den konkreten Gründen für eine Abberufung liegen der Landesregierung keine Daten vor.