Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2471 7. Wahlperiode 13.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dirk Lerche, Fraktion der AfD Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) im Zeitraum 2003 bis 2018 und ANTWORT der Landesregierung 1. In welcher Höhe wurden in den Jahren 2003 bis 2018 Straßenausbaubeiträge durchschnittlich pro Fall in Mecklenburg-Vorpommern festgesetzt und vereinnahmt (bitte in Form einer Tabelle: Jahr, festgesetzter Beitrag, vereinnahmter Beitrag; Anzahl der Beitragsfestsetzungen insgesamt pro Jahr)? 2. Wie hoch waren die durchschnittlichen Verwaltungskosten pro Fall für die Festsetzung und Erhebung der Straßenausbaubeiträge in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2003 bis 2018 (Schätzung ausreichend; bitte in Form einer Tabelle: Jahr, Betrag)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Das rechtsaufsichtliche Informationsrecht nach § 80 der Kommunalverfassung (KV M-V) lässt eine Abfrage bei den Gemeinden beziehungsweise bei den Ämtern nicht zu. § 80 KV M-V stellt das Informationsrecht unter die Voraussetzung, dass seine Ausübung zur Erfüllung der Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist (§ 80 Absatz 1 Satz 2 KV M-V). Aufgabe der Rechtsaufsichtsbehörde ist gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern und § 78 Absatz 2 KV M-V die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der (kommunalen) Verwaltung. Die Bereitstellung von bei den Kommunen vorhandenen Informationen zur Gesetzesvorbereitung und/oder Kontrolle der Landesregierung durch den Landtag ist keine rechtsaufsichtliche Aufgabe. Drucksache 7/2471 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Beschaffung derartiger Informationen gehört demzufolge auch nicht zu den Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörden (vergleiche Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage, Randnummer 811 Pkt. 4.1.1.) und findet daher in § 80 KV M-V keine Ermächtigungsgrundlage (vergleiche Gerner in Muth u. a., Potsdamer Kommentar, Randnummer 4 zu § 123; Glaser, Der Überblick 96, 355). Dessen ungeachtet würde zur Beantwortung der Fragen eine Abfrage bei den Kommunen zu den Verwaltungskosten pro Fall für die Jahre 2003 bis 2018 insgesamt einen Aufwand begründen , der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre.