Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. September 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2474 7. Wahlperiode 12.09.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Borschke, Fraktion der BMV Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen bei Kormoranen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Beantwortung der Kleinen Anfrage erfolgt unter Bezugnahme auf den Zeitraum seit dem Jahr 2013. 1. Wie viele Anträge wurden auf Grundlage des § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz zur Vergrämung von Kormoranen gestellt? a) Wie viele Anträge wurden genehmigt (bitte auflisten nach Landkreis oder kreisfreie Stadt)? b) Wie viele Anträge erbaten eine Ausnahmegenehmigung für die Vergrämung in einem Naturschutzgebiet (bitte auflisten nach Landkreis )? c) Wie viele Anträge wurden abgelehnt und warum (bitte auflisten nach Landkreis oder kreisfreie Stadt)? In der Regel umfassen die auf Grundlage von § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes gestellten Anträge die Tötung von Kormoranen durch Abschuss, wobei mit diesen Maßnahmen gleichzeitig auch Vergrämungseffekte einhergehen. Die Antworten zu Frage 1 beziehen sich daher auf Anträge im Zusammenhang mit der Tötung oder mit der Vergrämung von Kormoranen . Seit dem Jahr 2013 wurden insgesamt 20 Anträge zur Tötung oder zur Vergrämung von Kormoranen gestellt. Drucksache 7/2474 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu a) Von den 20 Anträgen wurden 19 Anträge genehmigt. Davon betrafen sechs Anträge Flächen des Landkreises Ludwigslust-Parchim und 13 Anträge Flächen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Zu b) Von den 20 Anträgen betrafen sieben Anträge Flächen innerhalb von Naturschutzgebieten. Davon betrafen sechs Anträge Flächen des Landkreises Ludwigslust-Parchim und ein Antrag betraf Flächen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Von den 20 Anträgen betrafen weitere sechs Anträge Flächen innerhalb eines Nationalparks. Diese sechs Anträge betrafen Flächen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Zu c) Von den oben genannten Anträgen wurde ein Antrag aufgrund von aus Sicht der zuständigen Naturschutzbehörde nicht vorliegenden Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt. Dieser Antrag betrifft Flächen des Landkreises Rostock. Die Entscheidung ist aufgrund eines anhängigen Widerspruchsverfahrens noch nicht bestandskräftig. 2. Wie viele Anträge wurden auf Grundlage der Kormoranverordnung des Landes zur Tötung von Kormoranen gestellt? a) Wie viele Anträge wurden genehmigt (bitte auflisten nach Landkreis oder kreisfreie Stadt)? b) Wie viele Anträge erbaten eine Ausnahmegenehmigung für den Abschuss in einem Naturschutzgebiet (bitte auflisten nach Landkreis )? c) Wie viele Anträge wurden abgelehnt und warum (bitte auflisten nach Landkreis oder kreisfreie Stadt)? Die Fragen 2, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Auf Grundlage der Kormoranverordnung des Landes wurden keine Anträge zur Tötung von Kormoranen gestellt. Die im Rahmen der Kormoranverordnung allgemein zugelassenen Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen bedürfen keiner Antragstellung.