Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2493 7. Wahlperiode 10.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Stiftungsaufsicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Das Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2006 eröffnet in § 12 Absatz 2 die Möglichkeit, Ordnungswidrigkeiten von Stiftungen mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro zu ahnden. 1. Wie oft ist Stiftungen, die unter der Stiftungsaufsicht Mecklenburg- Vorpommern agieren, seit 2010 eine Geldbuße angedroht worden? Ein Anhörungsverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wurde in 25 Fällen durchgeführt. 2. Wie oft ist von Stiftungen, die unter der Stiftungsaufsicht Mecklenburg- Vorpommern agieren, seit 2010 durch diese Stiftungsaufsicht die Zahlung eines Bußgeldes verlangt worden? Ein Bußgeld gegen Stiftungen wurde in sieben Fällen festgesetzt. Drucksache 7/2493 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Wie viele Stiftungen, die unter der Stiftungsaufsicht Mecklenburg- Vorpommern agieren, haben seit 2010 eine Geldbuße an die Stiftungsaufsicht bezahlt? Ein festgesetztes Bußgeld wurde in sechs Fällen bezahlt. 4. Wie versteht die Stiftungsbehörde des Landes Mecklenburg- Vorpommern ihre Rolle gegenüber dem ehrenamtlichen Engagement in gemeinnützigen Stiftungen im Land? Die Stiftungsbehörde ist zuständige Behörde für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung bei testamentarischer Errichtung nach § 83 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die Zweckänderung oder Aufhebung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für die Stiftungsaufsicht. Die Stiftungsaufsicht ist Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht soll sicherstellen, dass die Organe der Stiftung den im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten. In diesem Rahmen erfolgt eine umfängliche und kooperative Beratung der Stiftungen und der potentiellen Stifter. Eine Übersicht über das ehrenamtliche Engagement in den Stiftungen ist nicht Gegenstand der Rechtsaufsicht und liegt der Landesregierung daher nicht vor. 5. Welche Strategie verfolgt die Stiftungsbehörde zur Ansiedlung weiterer Stiftungen in Mecklenburg-Vorpommern? Zu den Aufgaben der Stiftungsbehörde wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Die Entscheidung über die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechtes obliegt letztlich den Anfragenden.