Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2497 7. Wahlperiode 27.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Wohngeldempfänger und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Der Anstieg der Wohngeld-Empfängerhaushalte im Jahr 2016 resultiert aus den Änderungen des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610). Mit dem Gesetz ist das Wohngeld an die Wohnkosten- und Einkommensentwicklung angepasst worden. In der Folge haben mehr Haushalte als vor den Rechtsänderungen einen Anspruch auf Wohngeld erlangt. Zudem hat sich das durchschnittliche monatliche Wohngeld pro Haushalt deutlich erhöht. Die Zahl der Wohngeldempfänger im Landkreis Vorpommern-Greifswald ist nach den Daten vom 31. Dezember 2016 auf 4.451 Haushalte gestiegen (Ostsee-Zeitung Greifswalder Zeitung). 1. Liegen bereits die Zahlen für die Anzahl der Wohngeldempfänger für das Jahr 2017 vor? Wenn nicht, ab wann sollen diese Zahlen vorliegen? Nein. Die Wohngeldstatistik für das Jahr 2017 liegt voraussichtlich Ende August 2018 vor. Drucksache 7/2497 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Wohngeldempfängerhaushalte gibt es in Mecklenburg- Vorpommern? Wie hat sich die Höhe der Beiträge im Zeitraum von 2013 bis 2018 entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen, kreisfreien Städten, Höhe der Beiträge je Landkreis beziehungsweise kreisfreier Stadt und Ein-Personen, Zwei-Personen und Mehrpersonenhaushalte)? Die angefragten Daten für die Jahre 2013 bis 2016 sind auf der Homepage des Statistischen Amtes im Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern in den jährlichen Statistischen Berichten „Wohngeld in Mecklenburg-Vorpommern“ veröffentlicht. Die Links sowie die Fundstellen der Daten sind nachstehend aufgeführt. Daten für die Jahre 2017 und 2018 liegen noch nicht vor. Bei der Beantwortung der Frage wird unter „Beiträge“ der „durchschnittliche monatliche Wohngeldbetrag“ verstanden. Jahr 2013: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern, Statistische Berichte, Wohngeld in Mecklenburg-Vorpommern 2013, F2B3 2013 00, Tabelle 9 und 11 https://www.laiv-mv.de/static/LAIV/Statistisches%20Amt/Dateien/Publikationen/K%20VII% 20Wohngeld/F%202B3/F2B3%202013%2000.pdf Jahr 2014: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern, Statistische Berichte, Wohngeld in Mecklenburg-Vorpommern 2014, F2B3 2014 00, Tabelle 9 und 11 https://www.laiv-mv.de/static/LAIV/Statistisches%20Amt/Dateien/Publikationen/K%20VII% 20Wohngeld/F%202B3/F2B3%202014%2000.pdf Jahr 2015: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern, Statistische Berichte, Wohngeld in Mecklenburg-Vorpommern 2015, F2B3 2015 00, Tabelle 9 und 11 https://www.laiv-mv.de/static/LAIV/Abt4.Statistisches%20Amt/Dateien/Publikationen/K% 20VII%20Wohngeld/F%202B3/F2B3%202015%2000.pdf Jahr 2016: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern, Statistische Berichte, Wohngeld in Mecklenburg-Vorpommern 2016, F2B3 2016 00, Tabelle 9 und 11 https://www.laiv-mv.de/static/LAIV/Statistik/Dateien/Publikationen/K%20VII% 20Wohngeld/F%202B3/F2B3%202016%2000.pdf Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2497 3 3. Setzt sich die Landesregierung auf der Bundesebene, aufgrund der zunehmenden Anzahl an Wohngeldempfängern, für eine Erhöhung des Wohngeldes beziehungsweise eine Wiedereinführung des Heizkostenzuschusses ein? a) Wenn ja, ab wann sollen die Beiträge und um wie viel erhöht werden? b) Wenn ja, ab wann soll der Heizkostenzuschuss und in welcher Höhe eingeführt werden? c) Wenn nicht, warum soll es keine Erhöhung der Beiträge beziehungsweise eine Wiedereinführung des Heizkostenzuschusses geben (bitte begründen)? Zu den Gründen des Anstiegs der Anzahl der Wohngeldempfänger im Jahr 2016 wird auf die Vorbemerkung verwiesen. § 39 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, sieht vor, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung, die Mietenstufen und die Höhe des Wohngeldes alle zwei Jahre von der Bundesregierung zu überprüfen sind. Im Rahmen des bis zum 30. Juni 2019 dem Deutschen Bundestag vorzulegenden Wohngeld- und Mietenberichts 2018 wird die Bundesregierung über die bis dahin durchgeführte Überprüfung berichten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind aus Sicht der Landesregierung abzuwarten, um auf fundierter Grundlage über die Notwendigkeit einer neuerlichen Anhebung der Wohngeldleistungen entscheiden zu können. Letztlich obliegt die Entscheidung über den Zeitpunkt und die genaue Ausgestaltung von Leistungsverbesserungen beim Wohngeld sowie die etwaige Wiedereinführung eines sogenannten Heizkostenzuschusses jedoch dem Bundesgesetzgeber. 4. Welche weiteren Maßnahmen plant die Landesregierung auf Landesebene und Bundesebene, um die Anzahl der Wohngeldempfänger zu reduzieren? Die Anzahl der Wohngeldempfänger wird beeinflusst durch die Höhe der Miete und des Haushaltseinkommens sowie durch die gesetzlichen Regelungen im Wohngeldrecht (siehe Vorbemerkung ). Zudem spielt eine nicht unerhebliche Rolle, wie viele der anspruchsberechtigten Haushalte auch tatsächlich Wohngeld beantragen. Alle Maßnahmen der Landesregierung, die darauf ausgerichtet sind, das Haushaltseinkommen der Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern zu erhöhen und einem überdurchschnittlichen Anstieg der Mieten entgegenzuwirken, dienen letztlich auch der Reduzierung der Anzahl der bestehenden oder potenziellen Wohngeldempfänger im Land. Unter anderem trägt die soziale Wohnraumförderung des Landes zur Sicherung preiswerten Wohnraums und damit zur Versorgung potenzieller Wohngeldempfänger bei. Drucksache 7/2497 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Soweit aufgrund des Nachrangprinzips durch eine Erhöhung der Ansprüche nach dem Wohngeldgesetz ein Wechsel von Bedarfsgemeinschaften im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in einen Wohngeldbezug erfolgt, so wird diese Rechtsfolge von der Landesregierung ausdrücklich begrüßt.