Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2499 7. Wahlperiode 15.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler und Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Stand der Brandschutzbedarfsplanungen entsprechend dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz und ANTWORT der Landesregierung Laut Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V- BrSchG) ist die Brandschutzbedarfsplanung eine anhand einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den entsprechenden Schutzzielen orientierte Planung, die als objektive Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient. Die Gemeinden sind seit über zwei Jahren gesetzlich verpflichtet, eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und diese mit den amtsangehörigen sowie angrenzenden Gemeinden abzustimmen. 1. Wie viele Gemeinden im Land haben zum jetzigen Stand eine Brandschutzbedarfsplanung aufgestellt bzw. fortgeschrieben? Nach § 15 der Feuerwehrorganisationsverordnung haben die Gemeinden bis zum 31. Mai 2019 Zeit, eine Brandschutzbedarfsplanung aufzustellen. Der Landesregierung liegen daher zurzeit noch keine belastbaren Aussagen bezüglich der Fragestellung vor. Drucksache 7/2499 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie hoch ist derzeit der Anteil der Gemeinden, die dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen sind bzw. aus verschiedenen Gründen nicht nachkommen konnten? Eine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Brandschutzbedarfsplanes ist erst nach dem 31. Mai 2019 gegeben. 3. In wie vielen Fällen werden die vorhandenen Brandschutzbedarfspläne den aktuellen Verhältnissen nicht mehr gerecht und müssen somit überarbeitet bzw. fortgeschrieben werden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Wie bewertet die Landesregierung den aktuellen Stand der Aufstellung und Fortschreibung von Brandschutzbedarfsplanungen? Eine Bewertung des aktuellen Standes der Aufstellung und Fortschreibung von Brandschutzbedarfsplanungen ist der Landesregierung nicht möglich, da die Brandschutzplanungen erst zum 31. Mai 2019 vorliegen müssen. 5. Bis wann ist aus Sicht der Landesregierung davon auszugehen, dass alle gesetzlich verpflichteten Gemeinden des Landes ihre Brandschutzbedarfsplanung erstellt und entsprechend abgestimmt haben? Nach § 15 der Feuerwehrorganisationsverordnung haben die Gemeinden bis 31. Mai 2019 Zeit, eine Brandschutzbedarfsplanung aufzustellen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt haben die Brandschutzplanungen vorzuliegen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2499 3 6. Wie hoch sind in etwa die durchschnittlichen Kosten für die Erstellung einer Brandschutzbedarfsplanung, wenn sie durch die Beteiligung Dritter (insbesondere Ingenieurleistung) erarbeitet wird? Die Gemeinden verhandeln und schließen eigenständig mit den Brandschutzbüros Dienstleistungsverträge . Der Landesregierung liegen keine Vertragskopien vor. Deshalb kann keine belastbare Aussage zu den Kosten getätigt werden. Die Kosten hängen von vielen Faktoren ab, wie zum Beispiel Größe der Gemeinde, Risikopotenzial und eigene Mitwirkung bei der Datenbeschaffung .