Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/250 7. Wahlperiode 28.02.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Islamischer Extremismus in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Der Begriff „Islamischer Extremismus“, mit dem die Kleine Anfrage betitelt ist, wird von der Landesregierung nicht verwendet. Die Landesregierung verwendet in Übereinstimmung mit dem Bund und mit den anderen Ländern den Begriff „Islamismus“, um Bestrebungen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Landesverfassungsschutzgesetzes zu bezeichnen, die sich auf den Islam beziehen (vergleiche Antwort zu Frage 6). Laut einem Bericht des NDR vom 21.05.2016 haben extremistische Muslime versucht, eine Rostocker Moschee zu übernehmen. Hierbei kam es nach einem Freitagsgebet zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Im Kontext der andauernden Migrationskrise konstatiert der jüngste Verfassungsschutzbericht, dass „die Gesamtzahl islamistischer Verdachtsfälle in 2015 signifikant angestiegen (ist).“ 1. Wie viele Moscheen, islamische Glaubensräume und Kulturzentren gibt es in Mecklenburg-Vorpommern? Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Eine Zählung und Registrierung von Kultstätten der Religionsgemeinschaften sowie die Sammlung von Informationen zu diesen fällt nicht in den Aufgabenbereich der Landesregierung (vergleiche Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern). Drucksache 7/250 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele als extremistisch einzustufende islamische Organisationen gibt es in Mecklenburg-Vorpommern (bitte auflisten als Körperschaft und als Organisation nach dem Vereinsrecht)? Im Land haben drei islamistische Organisationen ihren Sitz: „Islamischer Bund Rostock e. V.“, „Islamisches Kulturzentrum Greifswald e. V.“ und „Weimar Institut e. V.“, Stralsund. Aus Gründen des Geheimschutzes können keine weiteren Angaben gemacht werden. Bezüglich weitergehender Informationen wird auf die Zuständigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission verwiesen. 3. Wie viele Personen sind in Mecklenburg-Vorpommern dem islamischen Extremismus zuzuordnen (bitte auflisten nach Organisation oder Gruppenzugehörigkeit)? Dem Bereich des Salafismus wird für Mecklenburg-Vorpommern ein Personenpotenzial im hohen zweistelligen Bereich zugeordnet. Der Salafismus ist eine Teilmenge des Islamismus, welche die Mehrheit der Islamisten im Land umfasst. Aus Gründen des Geheimschutzes können keine weiteren Angaben gemacht werden. Bezüglich weiterergehender Informationen wird auf die Zuständigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission verwiesen. 4. Gibt es Moscheen und Organisationen oder einzelne Mitglieder ebendieser, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden? Wenn ja, um welche Moscheen, Organisationen oder Mitglieder handelt es sich? Der Verfassungsschutz beobachtet die im Land ansässigen islamistischen Organisationen (vergleiche Antwort zu Frage 2). Im Rahmen dieses Beobachtungsauftrages werden auch Moscheen beobachtet, die von den oben genannten Vereinen unterhalten werden. Es handelt sich dabei um die Moscheen in Rostock, Greifswald und Stralsund. Daneben werden im Bereich des Islamismus vom Verfassungsschutz die Personenzusammenschlüsse/Organisationen „Salafistische Bestrebungen“, die „Hamas“, die „Hizb Allah“ und die „Türkische Hizbollah“ beobachtet. Natürliche Personen, die den vorgenannten islamistischen Personenzusammenschlüssen zugeordnet werden, unterliegen ebenso dem Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes. Aus Gründen des Geheimschutzes können keine weiteren Angaben gemacht werden. Bezüglich weiterergehender Informationen wird auf die Zuständigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/250 3 5. Befinden sich unter den beobachteten Personen Menschen mit anerkanntem Aufenthaltstitel (Asyl, subsidiärer Schutz) oder Asylbewerber mit fortlaufendem Verfahren? Wie viele beobachtete Personen werden aktuell geduldet? Der Verfassungsschutz beobachtet Personen, die den beobachteten Personenzusammenschlüssen zugerechnet werden. Unter den beobachteten Personen befinden sich deutsche Staatsangehörige, Ausländer mit Aufenthaltstiteln unterschiedlicher Art und Personen, die sich noch im laufenden Verfahren auf Asyl beziehungsweise subsidiären Schutz befinden. Von den beobachteten Personen haben zwölf eine aufenthaltsrechtliche Duldung. 6. Wie definiert die Landesregierung „islamistischen Extremismus“? Unter „islamistischem Extremismus“ - oder alternativ „Islamismus“ - werden Bestrebungen gemäß § 5 Absatz1 Nummer 1, 3 und 4 des Landesverfassungsschutzgesetzes verstanden, die sich auf den Islam beziehen (vergleiche Vorbemerkung). Zur weitergehenden Erläuterung des Begriffs wird ergänzend auf den Verfassungsschutzbericht 2015, Seite 96 und Seite 136, verwiesen. 7. Wie hat sich die Gesamtzahl „islamistischer Verdachtsfälle“ im Jahr 2016 entwickelt? Als „islamistische Verdachtsfälle“ werden Sachverhalte bezeichnet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für islamistische Aktivitäten/Bestrebungen bestehen. Die Zahl solcher Verdachtsfälle hat sich im Jahr 2016 im Vergleich zum Jahr 2015 um rund 30 Prozent erhöht.