Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2501 7. Wahlperiode 24.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Eingruppierung Geschäftsstellenmitarbeiter bei den Gerichten und ANTWORT der Landesregierung Am 28. Februar 2018 erging ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin des Bundesverwaltungsgerichts nach der neuen Entgeltordnung des Bundes (4 AZR 816/16). Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin für ihre Tätigkeit - soweit die Ansprüche nicht verfristet waren - statt der Vergütung der Entgeltgruppe 6 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV EndgO Bund zusteht. 1. Welche konkreten Auswirkungen hat dieses Urteil auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Geschäftsstellen der Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern? Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entfaltet unmittelbare Rechtswirkungen nur für die Parteien des dortigen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger, §§ 322 Absatz 1, 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung. Abweichend von dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Geschäftsstellen/Serviceeinheiten der Gerichte in Mecklenburg- Vorpommern ihr Entgelt nicht nach der Entgeltordnung des Bundes, sondern nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zwar entsprechend der Entgeltgruppe , in der sie nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A) eingruppiert worden sind. Drucksache 7/2501 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Das Bundesarbeitsgericht vertritt in der benannten Entscheidung die Auffassung, die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten bleibe bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Innerhalb der so gebildeten Arbeitsvorgänge genüge es, dass schwierige Tätigkeiten in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde. Inwieweit diese Auffassung auf die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Serviceeinheiten nach TV-L übertragbar ist und wenn ja, mit welchen Folgen im Einzelfall, bleibt zu prüfen. 2. Unter welchen Voraussetzungen muss eine Höhergruppierung hierzulande erfolgen? Das zutreffende Entgelt einer Mitarbeiterin und eines Mitarbeiters ergibt sich direkt aus dem Tarifvertrag und ist abhängig von der ausgeübten Tätigkeit. § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 TV-L regelt insoweit: Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe an Hand der Tätigkeitsmerkmale ist Rechtsanwendung . Die Länder haben in ihrer Mitgliederversammlung mögliche Auswirkungen des Urteils erörtert und vertreten die Auffassung, dass die Eingruppierung von Beschäftigten aufgrund der Unterschiedlichkeit der übertragenen Tätigkeiten grundsätzlich vom Einzelfall abhängt. Anträge auf Höhergruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstellen /Serviceeinheiten werden daher einzelfallbezogen zu prüfen sein. Nach § 2 der Verwaltungsvorschrift zu Übertragung personalrechtlicher Befugnisse und Bestimmung der zuständigen Behörden zur Ausübung personalrechtlicher Befugnisse vom 2. März 2010 (PBufVV M-V, III 100/2010 - 11 SH -) obliegt den Oberpräsidenten und dem Generalstaatsanwalt die Befugnis zur Eingruppierung beziehungsweise zur Umgruppierung. 3. Inwiefern hat die Landesregierung die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Geschäftsstellen der Gerichte über die Möglichkeit einer Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe informiert und beraten? Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hat sich im Geschäftsbereich auch durch die Interessenvertretungen schnell verbreitet und ist nun allgemein bekannt. Information und Beratung durch die Landesregierung waren insoweit nicht erforderlich und sind nicht erfolgt. Ob und inwieweit durch die zur Eingruppierung und zur Umgruppierung zuständigen Oberpräsidenten beziehungsweise durch den Generalstaatsanwalt Informationen erteilt worden sind, ist hier nicht bekannt. Um dem Arbeitgeber obliegende Pflichten handelt es sich aber auch nicht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2501 3 4. Wie viele Anträge auf eine Höhergruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Geschäftsstellen der Gerichte sind bisher eingegangen ? Zum Stichtag 10. August 2018 haben insgesamt 368 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Serviceeinheiten der Gerichte und 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Serviceeinheiten der Staatsanwaltschaften einen Antrag auf Höhergruppierung beziehungsweise auf Überprüfung der Eingruppierung gestellt. 5. Wie viele der Anträge sind bisher beschieden worden? a) Wie vielen Anträgen wurde stattgegeben und b) wie viele Anträge wurden abgelehnt? Bisher ist nach hiesiger Kenntnis kein Antrag beschieden worden. Es war zunächst abzuwarten, ob und wenn ja, welche Auswirkungen die Länder in ihrer Mitgliederversammlung der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes beimessen. 6. Sollten bisher nicht alle eingegangenen Anträge beschieden worden sein, bis wann ist mit der Bescheidung spätestens zu rechnen? Mit der Antragstellung beziehungsweise mit der Geltendmachung des Anspruches wahren die Beschäftigten der Serviceeinheiten die Ausschlussfrist des § 37 Absatz 1 TV-L hinsichtlich fälliger Ansprüche der vorangegangenen sechs Monate. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruches auch für später fällige Leistungen aus. Es werden - wie aufgezeigt - jeweils Einzelfallentscheidungen zu treffen sein, für die nach Organisationserlass die Oberpräsidenten und der Generalstaatsanwalt zuständig sind. Angaben zum Bescheidungszeitpunkt sind daher nicht möglich. Drucksache 7/2501 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Inwieweit hat das Urteil Auswirkungen auf andere Bereiche des Justizdienstes ? Derzeit lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob und wenn ja, welche Folgen die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf die Eingruppierung der Justiz-, aber auch anderer Landesmitarbeiterinnen und Landesmitarbeiter hat. Die weichenstellende Abkehr der zitierten von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dürfte darin bestehen, dass diese bei der Bildung der Arbeitsvorgänge nicht mehr danach unterschieden wissen will, ob Tätigkeiten den „gewöhnlichen“ Aufgaben oder den „schwierigen Tätigkeiten“ zuzuordnen sind. An einem so gebildeten Arbeitsvorgang, für welchen das Arbeitsergebnis maßgebend ist, hätte dann die Bewertung anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu erfolgen.