Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2505 7. Wahlperiode 24.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Eindämmung von sogenannten Share Deals und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Ergänzungstatbestände von § 1 Absätze 2a, 3 und 3a des Grunderwerbsteuergesetzes lösen eine Grunderwerbsteuer auch dann aus, wenn zivilrechtlich zwar kein Rechtsträgerwechsel an Grundstücken stattfindet, jedoch Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften von mindestens 95 Prozent übertragen werden. Im Regelfall werden hierbei alle Anteilsübertragungen innerhalb einer Haltefrist von fünf Jahren als Ganzes betrachtet. Durch gezielte Gestaltungsmodelle, die sowohl die Anteilsgrenze als auch die Fünfjahresfrist berücksichtigen (sogenannte „Share Deals“), kann eine Grunderwerbsteuerbelastung dennoch vermieden werden. Auch Gestaltungsmodelle , die in diesem Zusammenhang die Einbeziehung schuldrechtlicher Vereinbarungen oder Stiftungen nutzen, können zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer geeignet sein. Ziel der Landesregierung ist es, derartige Gestaltungsmöglichkeiten durch eine bundesgesetzliche Regelung einzudämmen. 1. Auf welche Maßnahmen haben sich die Finanzminister der Länder bislang verständigt, um sogenannte Share Deals an grundbesitzenden Gesellschaften zu erschweren? Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich im Rahmen der Finanzministerkonferenz am 21. Juni 2018 auf eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuergestaltungen zur Umgehung der Grunderwerbsteuer verständigt. Drucksache 7/2505 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die einzelnen Maßnahmen und deren Wirkung werden nachfolgend dargestellt: Maßnahme Wirkung Absenkung der Anteilsgrenze in den Ergänzungstatbeständen von 95 Prozent auf 90 Prozent einschließlich einer geeigneten Übergangsregelung, die eine steuerfreie Aufstockung für vorangegangene Beteiligungserwerbe von 90 Prozent und mehr verhindert. Die Absenkung der Anteilsgrenze erschwert Gestaltungen, die vorsehen, nur einen knapp unter der Anteilsgrenze liegenden Anteil und nach Ablauf der Haltefrist schließlich die restlichen Anteile steuerfrei zu übertragen. Insbesondere im Zusammenspiel mit den weiteren Maßnahmen ist auch die relativ geringfügige Absenkung um fünf Prozent geeignet, derartige Gestaltungen unattraktiver zu machen. Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften. Bislang unterliegt ein Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften nur dann der Besteuerung , wenn sich 95 Prozent der Anteile in einer Hand vereinigen oder wenn 95 Prozent der Anteile auf eine andere Hand übertragen werden. Mit dem neuen Tatbestand sollen nunmehr (wie auch bei den Personengesellschaften ) Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften in Höhe von 90 Prozent zur Steuer herangezogen werden, wenn mehrere Personen auf der Erwerberseite beteiligt sind. Verlängerung der Haltefrist von fünf auf zehn Jahre. Die Verdopplung der Fünfjahresfrist macht Gestaltungen unattraktiver, denn innerhalb dieser Frist sind die Akteure an die getroffenen Dispositionen gebunden und damit in ihrem unternehmerischen Handeln eingeschränkt. Der Anreiz für Gestaltungen sinkt mit zunehmender Länge der Fristen. Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen. In der Praxis werden zunehmend im Vorgriff auf geplante Umwandlungen Grundstücke weit unter dem Verkehrswert auf die „Zielgesellschaft “ verkauft. Diese Vorgänge unterliegen derzeit mit den niedrigen Kaufpreisen der Grunderwerbsteuer. Bei der daraufhin erfolgenden Umwandlung auf die „Zielgesellschaft “ gehören diese Grundstücke dann nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft und unterliegen somit nicht mehr der Grunderwerbsteuer . Durch die neue Regelung würde dieser Gestaltung begegnet werden können, indem die zuvor auf diese Weise abverkauften Grundstücke mit dem Grundbesitzwert in die Besteuerung einbezogen werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2505 3 Maßnahme Wirkung Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 des Grunderwerbsteuergesetzes von fünf auf 15 Jahre. Durch die Verlängerung der Frist von fünf auf 15 Jahre sollen die Vorteile eines gestreckten Erwerbs beseitigt werden. Die Verlängerung der Frist macht Gestaltungen unattraktiver, da die Akteure während der Frist an Dispositionen gebunden und damit im unternehmerischen Handeln eingeschränkt sind. An- oder Aufhebung der Begrenzung des Verspätungszuschlags. Derzeit ist der Verspätungszuschlag gemäß § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung auf zehn Prozent der festgesetzten Steuer und maximal 25.000 Euro begrenzt. Die Begrenzung der Höhe des Verspätungszuschlages soll durch eine spezialgesetzliche Regelung anoder aufgehoben werden können, um Gestaltungen durch unterlassene oder verspätete Erklärungen unattraktiver zu machen. Zu den darüber hinausgehenden mittelfristigen Maßnahmen zählen die Prüfung der Einführung von Regelbeispielen im Grunderwerbsteuerrecht, um Umgehungsgestaltungen mit Stiftungen und Stimmrechtsvereinbarungen wirksam zu begegnen sowie die Möglichkeit der Einführung einer Verzinsung entsprechend §§ 233a ff. der Abgabenordnung für Fälle einer verspäteten Anzeige gemäß § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes. 2. Sind aus Sicht der Landesregierung weitere Verhandlungen bzw. Verständigungsrunden erforderlich, um künftig wirksam Share Deals beschränken bzw. verhindern zu können? Die Finanzministerinnen und Finanzminister haben auf der Finanzministerkonferenz am 21. Juni 2018 die Steuerabteilungsleiterinnen und Steuerabteilungsleiter von Bund und Ländern gebeten, konkrete Gesetzesformulierungen basierend auf den konsensuierten Einzelmaßnahmen auszuarbeiten und der Finanzministerkonferenz bis Ende 2018 vorzulegen. Gleichzeitig haben sie den Bundesminister der Finanzen gebeten, diese Gesetzestexte anschließend zum Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens zu machen. Drucksache 7/2505 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. Welche Auswirkungen hätten im Falle der Umsetzung die aktuell geplanten grunderwerbssteuerlichen Maßnahmen? Je nach konkreter Ausgestaltung einer zukünftigen gesetzlichen Regelung ist mit derzeit nicht bezifferbaren Steuermehreinnahmen zu rechnen. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. 4. Ab wann ist seitens des Bundes mit einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu rechnen, welches grunderwerbssteuerliche Maßnahmen zur Beschränkung von Share Deals zum Gegenstand hat? Die Regierungsfraktionen des Bundestages sichern in ihrem Koalitionsvertrag zu, nach Abschluss der Prüfarbeiten durch Bund und Länder eine effektive und rechtssichere gesetzliche Regelung umzusetzen, um missbräuchliche Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels sogenannter „Share Deals“ zu beenden (Randnummern 5159 bis 5161 des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode des Bundestages). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.