Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. September 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2506 7. Wahlperiode 12.09.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Durchführung von Blutentnahmen nach § 81a Absatz 2 Strafprozessordnung und ANTWORT der Landesregierung 1. Gibt es Richtlinien oder Regelungen innerhalb der Landespolizei, wie Beamte sich zu verhalten haben, wenn eine Blutentnahme nach § 81a Absatz 2 Strafprozessordnung notwendig ist? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Ja. Für die Landespolizei gelten folgende Regelungen: - gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums und des Innenministeriums „Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen“ vom 31. August 2000 (III 320/4103-1 SH -/- II 430-2-200.82.71) - mittelbar auch die Dienstanweisung DA 2/09 (4) „Anordnung der Blutentnahme bei rauschmittelbedingten Straßenverkehrsdelikten“ des Generalstaatsanwaltes Mecklenburg- Vorpommerns vom 29. Dezember 2017. Drucksache 7/2506 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Gibt es Ärzte, die zur Entnahme einer Blutprobe im obengenannten Sinne verpflichtet sind? Wenn ja, a) welche? b) auf welcher Grundlage? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Polizeiärzte und Amtsärzte sind im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Durchführung der Blutprobeentnahmen verpflichtet. Darüber hinaus sind Ärzte zur Blutprobenentnahme verpflichtet, wenn dies vertraglich geregelt ist. Hierbei handelt es sich vorrangig um Individualverträge mit niedergelassenen Ärzten oder Krankenhausträgern. 3. Gibt es Ärzte, die nicht zur Entnahme einer Blutprobe im obengenannten Sinne verpflichtet sind? Wenn ja, a) welche? b) auf welcher Grundlage? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Für Ärzte, die sich auf ein Gutachten- und Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 76, 52ff. der Strafprozessordnung (StPO) berufen, besteht keine Verpflichtung zur Entnahme einer Blutprobe. Gleiches gilt für nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Ärzte, die nicht vertraglich gebunden sind. 4. Gibt es für die Landespolizei ausgewiesene Ärzte oder Kliniken, mit denen Absprachen zur Entnahme von Blutproben im obengenannten Sinne getroffen wurden? a) Wenn ja, seit wann? b) Wenn ja, ist das landesweit der Fall? c) Wenn nicht, warum nicht? Zu 4 und a) Die Fragen 4 und a) werden zusammenhängend beantwortet. Seit den frühen neunziger Jahren gibt es Vereinbarungen mit Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2506 3 In bestimmten Bereichen Mecklenburg-Vorpommerns wurden in den vergangenen Jahren bestehende Vereinbarungen aktualisiert oder bei Bedarf neue Vereinbarungen geschlossen. Zu b) Nein. Zu c) In einigen Bereichen der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommerns gibt es keine derartigen Vereinbarungen, da auch ohne vertragliche Grundlagen ausreichend Ärzte beziehungsweise Anlaufstellen zur Verfügung stehen, die sich zur Durchführung einer Blutprobenentnahme bereit erklären. 5. Werden Polizisten systematisch über Ärzte und Kliniken als Anlaufpunkte in ihrem Zuständigkeitsbereich informiert, damit im Bedarfsfalle die Blutentnahme möglichst zeitnah erfolgen kann? Ja. 6. Welche Zeit zwischen der Feststellung eines Deliktes bis zur Entnahme einer Blutprobe hält die Landesregierung für vertretbar, um belastbare Ergebnisse zu erzielen? Da die Richtigkeit der bei der Untersuchung auf Alkohol und anderen berauschenden Mitteln gewonnenen Messwerte wesentlich von der sachgemäßen Blutentnahme abhängt, ist das Blut grundsätzlich möglichst bald nach der Tat zu entnehmen (Nr. 3.5.1. gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 31. August 2000, Az.: III 320/4103-1 SH -/- II 430-2-200.82.71, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2000, 1338).